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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbgG,NI - Niedersächsisches Abgeordnetengesetz/§§ 25 - 29, Vierter Teil - Ergänzende Vorschriften/
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§ 29 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Ergänzende Vorschriften
§ 29 NAbgG – Mitglieder der Volksvertretungen anderer Länder
Die §§ 2 bis 4 gelten auch für Mitglieder der Volksvertretungen anderer deutscher Bundesländer und für Bewerber um eine solche Mitgliedschaft.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbgG,NI - Niedersächsisches Abgeordnetengesetz/§§ 25 - 29, Vierter Teil - Ergänzende Vorschriften/
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