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§ 29 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Ergänzende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 29 NAbgG – Mitglieder der Volksvertretungen anderer Länder

Die §§ 2 bis 4 gelten auch für Mitglieder der Volksvertretungen anderer deutscher Bundesländer und für Bewerber um eine solche Mitgliedschaft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbgG,NI - Niedersächsisches Abgeordnetengesetz/§§ 25 - 29, Vierter Teil - Ergänzende Vorschriften/
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