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§ 43 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

V. Abschnitt – Weiterbildung → 1. Unterabschnitt – Weiterbildung der Ärzte

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 HeilBerG

(1) Die Weiterbildung nach § 34 Abs. 7 umfasst für Ärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, in bekannten geschlechtsspezifischen Unterschieden sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand verfügt, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachgewiesen ist.

(3) Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in von der Aufsichtsbehörde bestimmten Einrichtungen durchgeführt.

(4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 35 Abs. 1 setzt voraus, dass

  1. 1.

    Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebietes oder Teilgebietes, auf das sich die Bezeichnung nach § 31 bezieht, vertraut zu machen,

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen, und

  3. 3.

    regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.

Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.

(5) Inhalt und Dauer der Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" regelt die Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung. Hierin werden insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Inhalt und Durchführung der Prüfung, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildungszeit bei nicht erfolgreich abgeschlossener Prüfung sowie die Bestimmung der befugten Ärzte und der zugelassenen Weiterbildungsstätte festgelegt. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben im Rahmen der Durchführung der Weiterbildung oder die Durchführung der gesamten Weiterbildung nach Satz 1 der Ärztekammer zur Regelung übertragen werden. § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 5, § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 Satz 2 und § 39 Abs. 3 finden keine Anwendung.

(6) Im Einzelfall kann die Kammer unter den Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 3a der Richtlinie 2005/36/EG bereits absolvierte Weiterbildungszeiten auf maximal die Hälfte der Weiterbildungszeit anrechnen, wenn der geforderte Teil der Weiterbildung bereits im Rahmen einer anderen früheren fachärztlichen Weiterbildung absolviert worden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/HeilBerG,HB - Heilberufsgesetz/§§ 31 - 56, V. Abschnitt - Weiterbildung/§§ 42 - 44, 1. Unterabschnitt - Weiterbildung der Ärzte/
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