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§ 29 KiBiz
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3 – Förderung in Kindertageseinrichtungen → Kapitel 1 – Rahmenbestimmungen

Titel: Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KiBiz
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

§ 29 KiBiz – Leitung

(1) Die Leitung der Tageseinrichtung ist erfahrenen und besonders qualifizierten sozialpädagogischen Fachkräften zu übertragen. Für die Übertragung der Leitung ist eine mindestens zweijährige einschlägige pädagogische Berufserfahrung erforderlich, die in der Regel in einer Tageseinrichtung für Kinder oder einem vergleichbaren Arbeitsfeld erworben sein soll. Praktische Ausbildungszeiten bleiben unberücksichtigt.

(2) Die Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder soll anteilig oder vollständig von der unmittelbaren pädagogischen Arbeit mit den Kindern freigestellt sein. Der Einrichtungsleitung stehen je Gruppe mindestens fünf Stunden Leitungszeit wöchentlich zur Verfügung. Bei einer regelmäßigen Betreuungszeit von 35 Stunden erhöht sich die Leitungszeit auf mindestens sieben Stunden und bei einer regelmäßigen Betreuungszeit von 45 Stunden auf mindestens neun Stunden je Gruppe.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KiBiz,NW - Kinderbildungsgesetz/§§ 25 - 41, Teil 3 - Förderung in Kindertageseinrichtungen/§§ 25 - 31, Kapitel 1 - Rahmenbestimmungen/