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Art. 31 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

II. – Die Bürgerschaft.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 31 Verf

(1) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über

  1. 1.
    Gegenstände von Gesetzgebungsvorhaben, sobald er ihre Förderung beschlossen hat,
  2. 2.
    Gesetzentwürfe, sobald er sie der Öffentlichkeit oder ehrenamtlichen Gremien bekannt gibt,
  3. 3.
    Senatsbeschlüsse zur Standortplanung,
  4. 4.
    Staatsverträge nach ihrer Paraphierung,
  5. 5.
    Angelegenheiten der Europäischen Union, insbesondere über Initiativen gegenüber den für diese Angelegenheiten zuständigen Institutionen und Gremien, soweit sie für die Freie und Hansestadt Hamburg von grundsätzlicher Bedeutung sind oder erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

(2) Die Grenzen des Artikels 30 gelten entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 6 - 32, II. - Die Bürgerschaft./
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