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Art. 52 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

IV. – Die Gesetzgebung.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 52 Verf

Der Senat hat die endgültig beschlossenen Gesetze innerhalb eines Monats auszufertigen und im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Die Verkündung von Plänen, Karten oder Zeichnungen im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt kann dadurch ersetzt werden, dass das maßgebliche Stück beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt und hierauf im Gesetz hingewiesen wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 48 - 54, IV. - Die Gesetzgebung./