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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖGDG,HB - Gesundheitsdienstgesetz/§§ 13 - 22, Teil 4 - Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe, Gesundheitsschutz/§§ 20 - 22, Abschnitt 3 - Gesundheitsschutz/
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§ 21 ÖGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Landesrecht Bremen
Teil 4 – Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe, Gesundheitsschutz → Abschnitt 3 – Gesundheitsschutz
§ 21 ÖGDG – Gesundheitlicher Verbraucherschutz
Der Öffentliche Gesundheitsdienst vertritt die gesundheitlichen Belange des Verbraucherschutzes. Er wirkt insoweit bei den Kontroll- und Überwachungsaufgaben nach anderen Vorschriften mit und hält ein Beratungs- und Untersuchungsangebot für Erzeugnisse nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch für Bürger vor, soweit dies nicht anderweitig gewährleistet ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/ÖGDG,HB - Gesundheitsdienstgesetz/§§ 13 - 22, Teil 4 - Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe, Gesundheitsschutz/§§ 20 - 22, Abschnitt 3 - Gesundheitsschutz/
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