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Art. 65 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

VI. – Die Rechtsprechung.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 65 Verf

(1) Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident und drei weitere Mitglieder müssen hamburgische Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein. Zwei weitere Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Mitglieder der Bürgerschaft, des Senats, des Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung oder entsprechender Organe eines anderen Landes oder der Europäischen Gemeinschaften dürfen nicht Mitglieder des Verfassungsgerichts sein.

(2) Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Verfassungsgerichts auf sechs Jahre. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Für jedes Mitglied ist eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter zu wählen. Der Senat schlägt die Präsidentin oder den Präsidenten und ein weiteres Mitglied des Hamburgischen Verfassungsgerichts, das hamburgische Richterin oder hamburgischer Richter auf Lebenszeit ist, sowie deren Vertreterinnen und Vertreter zur Wahl vor.

(3) Das Verfassungsgericht entscheidet

  1. 1.
    auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft über Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung der Verfassung ergeben;
  2. 2.
    über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines Verfassungsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
  3. 3.
    auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft über Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel, welche die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung oder von abgeleitetem Landesrecht mit den Landesgesetzen betreffen;
  4. 4.
    auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft, wenn Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Auslegung oder Anwendung des Landesrechtes herrschen;
  5. 5.
    auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft, eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft oder auf Antrag der Volksinitiatoren über die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheid (Artikel 50 Absatz 6);
  6. 6.
    auf Antrag eines Gerichts über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung (Artikel 64 Absatz 2);
  7. 7.
    über Beschwerden gegen Entscheidungen der Bürgerschaft, welche die Gültigkeit der Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft einer oder eines Abgeordneten betreffen (Artikel 9 Absatz 2);
  8. 8.
    auf Antrag der Bürgerschaft über die Frage, ob ein Mitglied des Rechnungshofes innerhalb oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder gegen die Grundsätze dieser Verfassung verstoßen hat, und über die Folgen, die sich hieraus bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 98 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ergeben (Artikel 71 Absatz 5 Satz 2).

(4) Durch Gesetz können dem Verfassungsgericht weitere Aufgaben übertragen werden.

(5) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind für Gerichte und Verwaltung bindend. Entscheidungen nach Absatz 3 Nummern 1, 3, 4 und 6 haben Gesetzeskraft.

(6) Die in Absatz 5 Satz 2 genannten Entscheidungen sind im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Bei anderen Entscheidungen kann das Verfassungsgericht die Veröffentlichung beschließen.

(7) Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Zusammensetzung des Verfassungsgerichts, die Wählbarkeit, die Wahl, die Zuständigkeit und das Verfahren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 62 - 65, VI. - Die Rechtsprechung./