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Art. 42 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

III. – Der Senat.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 42 Verf

(1) Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister leitet die Senatsgeschäfte. Sie oder er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung gegenüber der Bürgerschaft.

(2) Die Mitglieder des Senats tragen nach einer vom Senat zu beschließenden Geschäftsverteilung die Verantwortung für die einzelnen Verwaltungsbehörden und Senatsämter. Sie haben dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen:

  1. 1.
    alle an die Bürgerschaft zu richtenden Anträge;
  2. 2.
    Angelegenheiten, die mit Organen des Bundes, anderer Länder oder des Auslandes verhandelt werden;
  3. 3.
    Angelegenheiten, für welche die Entscheidung des Senats durch die Verfassung oder ein Gesetz vorgeschrieben ist;
  4. 4.
    Angelegenheiten, die von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung sind oder die gesamte Verwaltung betreffen;
  5. 5.
    Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Verwaltungsbehörden oder Senatsämter berühren.

(3) Der Senat umfasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; jedem Mitglied des Senats steht es frei, seine abweichende Auffassung in die Niederschrift aufnehmen zu lassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 33 - 47, III. - Der Senat./