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§ 26 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 26 LKWG M-V – Briefwahl

(1) Wenn eine wahlberechtigte Person einen Wahlschein beantragt, erhält sie die Briefwahlunterlagen zusammen mit dem Wahlschein. § 29 Absatz 3 ist entsprechend anwendbar. Sie ist selbst dafür verantwortlich, dass das Wahlgeheimnis bei der Stimmabgabe gewahrt bleibt.

(2) Auf dem Wahlschein hat die wahlberechtigte Person oder, im Falle des § 29 Absatz 3, die Hilfsperson gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet worden ist. Die Wahlleitung ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(3) Die wählende Person übersendet oder überbringt der auf dem Wahlbriefumschlag bezeichneten Stelle den Wahlbrief so rechtzeitig, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18 Uhr zugeht.

(4) Die mit Briefwahl abgegebenen Stimmen werden nicht dadurch ungültig, dass die wählende Person vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem Wahlgebiet verzieht oder ihr Wahlrecht nach § 5 verliert.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LKWG M-V,MV - Landes- und Kommunalwahlgesetz/§§ 1 - 52, Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht/§§ 14 - 26, Abschnitt 3 - Vorbereitung der Wahl/