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§ 53 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Ergänzende Bestimmungen zum Landtagswahlrecht

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 53 LKWG M-V – Grundsätze der Landtagswahl

Der Landtag wird durch direkte Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten in jedem Wahlkreis und im Übrigen durch Verhältniswahl aus den Landeslisten der politischen Parteien gewählt. Für Landtagswahlen haben die Wahlberechtigten zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl der oder des Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl nach Landeslisten, die zugleich für das Nachrücken bei Überhang- und Ausgleichsmandaten heranzuziehen sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LKWG M-V,MV - Landes- und Kommunalwahlgesetz/§§ 53 - 59, Teil 2 - Ergänzende Bestimmungen zum Landtagswahlrecht/