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§ 23 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 23 LKWG M-V – Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen können alle Wahlberechtigten, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.

(2) Eine Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

(3) Eine Person, die einen Wahlschein hat, kann an der Wahl

  1. 1.

    durch Briefwahl,

  2. 2.

    durch Urnenwahl vor einem beweglichen Wahlvorstand oder

  3. 3.

    durch Urnenwahl in einem beliebigen Wahlbezirk

    1. a)

      bei der Landtagswahl in dem Wahlkreis,

    2. b)

      bei der Wahl der Gemeindevertretung oder des Kreistages in dem Wahlbereich und

    3. c)

      bei der Bürgermeister- oder Landratswahl im Wahlgebiet

teilnehmen.

(4) Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LKWG M-V,MV - Landes- und Kommunalwahlgesetz/§§ 1 - 52, Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht/§§ 14 - 26, Abschnitt 3 - Vorbereitung der Wahl/