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§ 8 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 2 – Wahlorganisation

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 8 LKWG M-V – Wahlbehörden

(1) Wahlbehörden werden bei jeder Wahlleitung als Landeswahlbehörde, Kreiswahlbehörde oder Gemeindewahlbehörde eingerichtet. Sie unterstützen die Wahlleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wahlbehörden dürfen nicht an der Prüfung von Wahlvorschlägen und an der Ermittlung oder Erfassung von Wahlergebnissen mitwirken, wenn sie selbst oder Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Bewerberinnen oder Bewerber oder Vertrauenspersonen sind.

(2) Für alle Wahlen ist die Gemeindewahlbehörde für die Vorbereitung und Durchführung in der Gemeinde zuständig, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die Landeswahlbehörde wird von der Landesregierung bestimmt. Kreiswahlbehörden sind die Landräte. Gemeindewahlbehörden sind für die amtsangehörigen Gemeinden die Amtsvorsteher und für die übrigen Gemeinden die Bürgermeister.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LKWG M-V,MV - Landes- und Kommunalwahlgesetz/§§ 1 - 52, Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht/§§ 7 - 13, Abschnitt 2 - Wahlorganisation/
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