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§ 10 NGG
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Gleichstellung von Frauen und Männern → Zweiter Abschnitt – Abbau von Unterrepräsentanz

Titel: Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NGG
Gliederungs-Nr.: 20480
Normtyp: Gesetz

§ 10 NGG – Fördermaßnahmen

(1) Unterrepräsentanz ist durch die Personal- und Organisationsentwicklung und nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften durch die Förderung des unterrepräsentierten Geschlechts bei der Ausbildung, Einstellung, Beförderung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten abzubauen.

(2) Bei Personalabbau soll darauf geachtet werden, dass sich dadurch die Unterrepräsentanz eines Geschlechts nicht verstärkt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NGG,NI - Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz/§§ 7 - 14, Dritter Teil - Gleichstellung von Frauen und Männern/§§ 10 - 14, Zweiter Abschnitt - Abbau von Unterrepräsentanz/