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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG 2003,BE - LandesbeamtenG/§§ 8 - 17, Abschnitt II - Ernennung/
Dokument
§ 14 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt II – Ernennung
§ 14 LBG – Nichtigkeit der Ernennung (1)
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn
- 1.sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde,
- 2.sie ohne die nach § 90 Abs. 2 erforderliche Genehmigung vorgenommen wurde oder
- 3.die ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.
Die Ernennung kann in Fällen der Nummer 1 von der sachlich zuständigen Behörde, in den Fällen der Nummer 2 von dem Landespersonalausschuss rückwirkend bestätigt werden.
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
- 1.nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 nicht zugelassen war oder
- 2.nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG 2003,BE - LandesbeamtenG/§§ 8 - 17, Abschnitt II - Ernennung/
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