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Art. 60a Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

V. – Die Verwaltung.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 60a Verf

(1) Die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Informationsfreiheit überwacht eine Hamburgische Beauftragte beziehungsweise ein Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit.

(2) Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Artikel 33 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 57 Satz 2 finden auf sie beziehungsweise ihn keine Anwendung.

(3) Die Bürgerschaft wählt die Hamburgische Beauftragte beziehungsweise den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Vorschlagsberechtigt für die Wahl sind die Fraktionen der Bürgerschaft. Die Amtszeit der beziehungsweise des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beträgt sechs Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft ernennt die Gewählte oder den Gewählten.

(4) Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit berichtet der Bürgerschaft und dem Senat über ihre oder seine Tätigkeit. Die Abgeordneten der Bürgerschaft sind berechtigt, Anfragen an die Hamburgische Beauftragte beziehungsweise den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu richten, soweit dadurch nicht ihre beziehungsweise seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(5) Vor Ablauf der Amtszeit kann die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit auf ihren beziehungsweise seinen Antrag entlassen werden. Ohne ihre beziehungsweise seine Zustimmung kann sie beziehungsweise er vor Ablauf der Amtszeit nur aufgrund eines Beschlusses der Bürgerschaft entlassen werden, wenn sie beziehungsweise er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer beziehungsweise seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Ein Beschluss nach Satz 2 muss bei Anwesenheit von drei Vierteln der gesetzlichen Mitgliederzahl und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten der Bürgerschaft gefasst werden. Die Entlassung wird durch die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten der Bürgerschaft verfügt.

(6) Abweichend von Artikel 45 ernennt und entlässt die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Beamtinnen und Beamten seiner Behörde.

(7) Das Gesetz bestimmt das Nähere.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 55 - 61, V. - Die Verwaltung./