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Art. 104 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Sechster Teil – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 104 BayDO – Notwendige Aufwendungen des Beamten(1)

(1) Die dem Beamten erwachsenen notwendigen Aufwendungen einschließlich der Vergütung seines Verteidigers sind im förmlichen Disziplinarverfahren dem Dienstherrn aufzuerlegen, wenn

  1. 1.
    der Beamte freigesprochen wird,
  2. 2.
    das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in Art. 102 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt wird und ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung nicht erwiesen ist.

Sie können ganz oder teilweise dem Dienstherrn auferlegt werden, wenn das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil den Gegenstand einer Disziplinarmaßnahme bildet. § 467 Abs. 2 bis 4 StPO gelten entsprechend.

(2) Für die dem Beamten in einem Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen gelten Art. 103 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(3) Im Antragsverfahren nach den Art. 35, 100, 111 bis 114 gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayDO,BY - Disziplinarordnung/Art. 101 - 106, Sechster Teil - Kosten des Disziplinarverfahrens/