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Art. 14 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 14 BayDO – Rechte aus einem früheren Dienstverhältnis(1)

(1) Wird gegen einen Beamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter oder Richter bei einem dem Bayerischen Beamtengesetz unterliegenden Dienstherrn gestanden hat, auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, verlieren der Beamte und seine versorgungsberechtigten Angehörigen auch die Ansprüche und Anwartschaften aus dem früheren Dienstverhältnis (Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung sowie die in Art. 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 bezeichneten Befugnisse), wenn er wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Handlung verurteilt wird.

(2) Wird gegen einen Ruhestandsbeamten, der in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter oder Richter bei einem dem Bayerischen Beamtengesetz unterliegenden Dienstherrn gestanden hat, auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayDO,BY - Disziplinarordnung/Art. 6 - 14, Zweiter Teil - Disziplinarmaßnahmen/
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