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Art. 61b BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt VIII – Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zur mündlichen Verhandlung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 61b BayDO – Beschränkung des Disziplinarverfahrens(1)

(1) Fallen einzelne abtrennbare Anschuldigungspunkte für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann das Gericht mit Zustimmung der Einleitungsbehörde das Verfahren in jeder Lage auf die übrigen Anschuldigungspunkte beschränken.

(2) Die Beschränkung ist durch Beschluss auszusprechen.

(3) Die ausgeschiedenen Anschuldigungspunkte können in jeder Lage des Verfahrens wieder in das Verfahren einbezogen werden. Einem Antrag der Einleitungsbehörde auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Anschuldigungspunkte nicht wieder einbezogen, ist ihre Verfolgung nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht mehr zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayDO,BY - Disziplinarordnung/Art. 15 - 86, Dritter Teil - Disziplinarverfahren/Art. 61 - 65, Abschnitt VIII - Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zur mündlichen Verhandlung/
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