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Art. 76 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Abschnitt X – Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren → b) – Berufung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 76 BayDO – Entscheidung durch Urteil(1)

(1) Findet eine mündliche Verhandlung statt, entscheidet der Verwaltungsgerichtshof über die Berufung durch Urteil. Das Urteil ist vom Vorsitzenden und den beiden Berufsrichtern zu unterschreiben.

(2) Ist bei Beginn der mündlichen Verhandlung weder der Beamte noch ein zur Vertretung bevollmächtigter Verteidiger erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so kann der Verwaltungsgerichtshof eine Berufung des Beamten ohne Verhandlung zur Sache verwerfen. Hierüber ist der Beamte in der Ladung zu belehren. Gegen das Urteil kann der Beamte binnen einer Woche nach dessen Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie gegen die Versäumung einer Frist beantragen. Hierüber ist der Beamte bei Zustellung des Urteils zu belehren.

(3) Hält der Verwaltungsgerichtshof die Berufung für zulässig und für begründet, hat er das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und, wenn er nicht entsprechend Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 verfährt, in der Sache selbst zu entscheiden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayDO,BY - Disziplinarordnung/Art. 15 - 86, Dritter Teil - Disziplinarverfahren/Art. 73 - 79, Abschnitt X - Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren/Art. 74 - 77, b) - Berufung/