Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 398 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Dreizehntes Kapitel – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 398 SGB V – Strafvorschriften

Der bisherige § 307a, neugefasst durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl I S. 983), wurde § 396 durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115) und § 398 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 160 Absatz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

Absatz 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 396 - 399, Dreizehntes Kapitel - Straf- und Bußgeldvorschriften/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.