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§ 4 AZG
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Landesrecht Berlin

1. – Gliederung und Aufgaben der Berliner Verwaltung

Titel: Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AZG
Gliederungs-Nr.: 2001-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 AZG – Zuständigkeitsverteilung

(1) Die Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leistungsaufgaben werden im Einzelnen durch die Anlage zu diesem Gesetz (Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) bestimmt. Alle dort nicht aufgeführten Aufgaben sind Aufgaben der Bezirke. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der Hauptverwaltung den Bezirken zuweisen.

(2) Die Zuständigkeiten bei Polizeiaufgaben und Ordnungsaufgaben werden durch besonderes Gesetz geregelt mit zusammenfassendem Zuständigkeitskatalog geregelt. Die Vorschriften der §§ 9 bis 13a über Bezirksaufsicht und Eingriffsrecht gelten auch für die Ordnungsaufgaben der Bezirksverwaltungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AZG,BE - Allgemeines Zuständigkeitsgesetz/§§ 1 - 8b, 1. - Gliederung und Aufgaben der Berliner Verwaltung/