Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 396 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Dreizehntes Kapitel – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 396 SGB V – Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

1Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Krankenkassen insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Behörden der Zollverwaltung, den Rentenversicherungsträgern, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden, den Trägern der Unfallversicherung und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben für

  1. 1.

    Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,

  2. 2.

    eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches,

  3. 3.

    Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,

  4. 4.

    Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,

  5. 5.

    Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und des Siebten Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,

  6. 6.

    Verstöße gegen Steuergesetze,

  7. 7.

    Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz.

2Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. 3Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Einziehung der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erforderlich sind. 4Die Übermittlung von Sozialdaten, die nach den §§ 284 bis 302 sowie nach dem Elften Kapitel von Versicherten erhoben werden, ist unzulässig.

Der bisherige § 306 wurde (geändert) § 394 durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115) und § 396 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 1 geändert durch G vom 9. 7. 1990 (BGBl I S. 1354), 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2970), 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2787), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950) und 14. 3. 2005 (BGBl I S. 721). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 14. 3. 2005 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950) und 14. 3. 2005 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 3 neugefasst durch G vom 16. 12. 1997 (a. a. O.), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 5 geändert und Nummer 6 gestrichen durch G vom 16. 12. 1997 (a. a. O.); bisherige Nummern 7 und 8 wurden Nummern 6 und 7. Satz 1 Nummer 7 geändert durch G vom 30. 7. 2004 (a. a. O.). Satz 2 neugefasst durch G vom 16. 12. 1997 (a. a. O.), geändert durch G vom 30. 7. 2004 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (a. a. O.). Satz 4 geändert durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229) und 14. 10. 2020 (a. a. O.).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 396 - 399, Dreizehntes Kapitel - Straf- und Bußgeldvorschriften/