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§ 5 BremAGBMG
Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Zentraler Meldedatenbestand

Titel: Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremAGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-a-1a
Normtyp: Gesetz

§ 5 BremAGBMG – Datenübermittlung der Meldebehörden an die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde

(1) Die Meldebehörden übermitteln der für den zentralen Meldedatenbestand zuständigen Behörde zur Inbetriebnahme des zentralen Meldedatenbestandes zu einem von dieser zu bestimmenden Stichtag aus den in ihren Melderegistern gespeicherten Daten die in § 4 Absatz 1 aufgeführten Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale (Initialdatenbestand).

(2) Zur Fortschreibung des zentralen Meldedatenbestandes übermitteln die Meldebehörden der für den zentralen Meldedatenbestand zuständigen Behörde Änderungen im Melderegister spätestens mit Ablauf des Tages, an dem die Daten gespeichert wurden.

(3) Die Daten im zentralen Meldedatenbestand werden ausschließlich aufgrund der Datenübermittlungen der Meldebehörden verarbeitet. Für die Erhebung, Richtigkeit und Aktualität der zur Fortschreibung des zentralen Meldedatenbestandes verarbeiteten Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale sind die Meldebehörden zuständig und verantwortlich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAGBMG,HB - Bremisches Ausführungsgesetz-Bundesmeldegesetz/§§ 2 - 5, Abschnitt 2 - Zentraler Meldedatenbestand/