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§ 8 BremAGBMG
Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremAGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-a-1a
Normtyp: Gesetz

§ 8 BremAGBMG – Verordnungsermächtigungen

Der Senator für Inneres wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Muster der Meldescheine festzulegen,

  2. 2.

    zur Durchführung der Datenübermittlungen an den zentralen Meldedatenbestand nach § 6 die Voraussetzungen sowie Form und Verfahren der Datenübermittlungen zu bestimmen sowie das Nähere zur Einrichtung und zur Führung des zentralen Meldedatenbestandes sowie zu dessen Aufgaben, die dem Zweck nach § 2 Absatz 1 entsprechen, festzulegen,

  3. 3.

    zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Daten beim zentralen Meldedatenbestand durch öffentliche Stellen des Landes abgerufen werden dürfen, und zu bestimmen, dass der Datenabruf innerhalb des Landes abweichend von § 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgen darf,

  4. 4.

    weitere öffentliche Stellen des Landes zu bestimmen, die nach § 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes berechtigt sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu jeder Zeit Daten automatisiert beim zentralen Meldedatenbestand abzurufen,

  5. 5.

    den automatisierten Abruf weiterer Daten und Hinweise nach § 34a Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes zur Erfüllung der Aufgaben der Datenempfänger unter Festlegung von Anlass und Zweck des Abrufs, der Datenempfänger sowie der zu übermittelnden Daten zuzulassen,

  6. 6.

    weitere Auswahldaten für automatisierte Abrufe nach § 38 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes unter Festlegung von Anlass und Zweck des Abrufs zur Erfüllung der Aufgaben der Datenempfänger zu bestimmen,

  7. 7.

    regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes an öffentliche Stellen des Landes zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Festlegung von Anlass und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger sowie Umfang, Form und Verfahren der Übermittlung zuzulassen sowie

  8. 8.

    die Zuständigkeit und das Verfahren bei automatisierten Abrufen von Melderegisterdaten durch bremische öffentliche Stellen in anderen Ländern an dortige zentrale Meldedatenbestände oder an die sonst durch Landesrecht dazu bestimmte Stellen zu regeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAGBMG,HB - Bremisches Ausführungsgesetz-Bundesmeldegesetz/§§ 8 - 10, Abschnitt 4 - Schlussvorschriften/