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§ 49 BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

6. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → d) – Verlust der Beamtenrechte

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 BremBG 1995

(1)

Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet

  1. 1.
    wegen vorsätzlicher Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
  2. 2.
    wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBG 1995,HB - Bremisches Beamtengesetz/§§ 5 - 52, Abschnitt II - Beamtenverhältnis/§§ 34 - 52, 6. - Beendigung des Beamtenverhältnisses/§§ 49 - 52, d) - Verlust der Beamtenrechte/