Dokument
§ 10 BB-NMitglOG
Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Landesrecht Bremen
§ 10 BB-NMitglOG – Begriffsbestimmung
Der Vorstand der Stadtbürgerschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, die von den stadtbremischen Wählern in die Bürgerschaft gewählt worden sind.