NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 10 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 4 BB-NMitglOG
Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Landesrecht Bremen
Titel: Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BB-NMitglOG,HB
Gliederungs-Nr.: 1100-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 4 BB-NMitglOG – Zahlungen im Todesfall

Stirbt ein nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörendes Mitglied der Stadtbürgerschaft, so wird die Aufwandsentschädigung für die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem das nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglied der Stadtbürgerschaft verstorben ist, an den Ehegatten, an den eingetragenen Lebenspartner oder an Verwandte ersten Grades gezahlt. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Vorstand der Stadtbürgerschaft. Das Erbrecht braucht nicht nachgewiesen zu werden.


Landesreferenzzinsgesetz (LRZG)
Landesrecht Bremen
Titel: Landesreferenzzinsgesetz (LRZG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LRZG
Referenz: 760-a-6

Vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 275)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:


Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

Bremisches Sparkassengesetz

In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 555, 2006 S. 104)

Geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 (Brem.GBl. S. 335)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Rechtsnatur 1
(weggefallen) 1a
Haftung der Sparkasse, Trägerschaft 2
Aufgaben 3
Stammkapital 3a
Umwandlung in eine Aktiengesellschaft 3b
Verschmelzung 3c
Auflösung 4
Sparkassenverordnung 5
Satzung 6
Sparkassenzweckverband 7
Mitgliedschaft in einem Sparkassen- und Giroverband 8
  
Abschnitt 2 
Verwaltung der Sparkassen 
  
Organe 9
Zusammensetzung des Verwaltungsrates 10
Ausschließungsgründe 11
Aufgaben des Verwaltungsrates 12
Beschlussfassung 13
Versagung der Ausführung von Beschlüssen 14
Vorstand 15
Zuständigkeit des Vorstandes 16
Mitarbeiter 17
Verpflichtungserklärungen 18
Schweigepflicht 19
Mitwirkungsverbot 20
  
Abschnitt 3 
Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung 
  
Geschäftsjahr 21
Jahresabschluss und Entlastung 22
Anforderungen an die Prüfungsstelle 22a
Jahresüberschuss 23
  
Abschnitt 4 
Staatsaufsicht 
  
Aufsichtsbehörde 24
Befugnisse der Aufsichtsbehörde 25
  
Abschnitt 5 
Schlussvorschriften 
  
Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln 26
Haftung der Träger ab dem 19. Juli 2005 26a
Übergangsregelungen 27
In-Kraft-Treten 28

§ 6 NHZG
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: NHZG,NI
Gliederungs-Nr.: 22220030000000
Normtyp: Gesetz

§ 6 NHZG – Zulassung für höhere Semester

(1) Die freien Studienplätze in einem höheren, zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an Bewerberinnen und Bewerber vergeben,

  1. 1.

    für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde,

  2. 2.

    die im gleichen Studiengang

    1. a)

      im zentralen Vergabeverfahren für einen Vollstudienplatz zugelassen sind und bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren,

    2. b)

      bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren,

    3. c)

      an einer anderen deutschen Hochschule, einer Hochschule eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeschrieben sind oder waren,

    4. d)

      mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule, die nicht unter Buchstabe c fällt, eingeschrieben sind oder waren,

    5. e)

      für das erste Semester zugelassen worden sind und in ein höheres Semester eingestuft werden können

    oder

  3. 3.

    die sonstige Gründe geltend machen.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen nachweisen, dass sie über den für das Studium in dem höheren Semester erforderlichen Leistungsstand verfügen. Darüber hinaus kann die Hochschule durch Ordnung festlegen, dass Ortswechselnde nur für das nächsthöhere Semester zugelassen werden können.

(2) Innerhalb jeder Fallgruppe des Absatzes 1 Satz 1 entscheiden die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe, nächstdem das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung, letztlich das Los. Abweichend von Satz 1 kann die Hochschule bei Ranggleichheit ein Auswahlverfahren durchführen, in dem die Studienplätze nach dem Ergebnis bisher erbrachter Studienleistungen vergeben werden. Das Nähere regelt eine Ordnung.

(3) Bietet eine Hochschule des Landes einen Studiengang nicht bis zum Abschluß an oder wird ein Studiengang aufgehoben, so sind die dafür Eingeschriebenen abweichend von Absatz 1 in diesem Studiengang oder einem Studiengang, der keine wesentlichen Unterschiede aufweist, an anderen Hochschulen in staatlicher Verantwortung vorrangig zuzulassen.


§ 10 NPresseG
Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPresseG
Gliederungs-Nr.: 22610010000000
Normtyp: Gesetz

§ 10 NPresseG – Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat der Verleger oder der Verantwortliche ( § 8 Abs. 2 Satz 4 ) eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so muss diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" bezeichnet werden.


Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz - AufnG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: AufnG
Gliederungs-Nr.: 26-a-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen
(Aufnahmegesetz - AufnG)

Vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 163)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Aufgabe 1
Personenkreis 2
Erstaufnahme, Verteilung, Zuweisung, vorläufige Inobhutnahme und Inobhutnahme 3
Verordnungsermächtigung 4
Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten 5

§ 1 AufnG – Aufgabe

Die Aufnahme und vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlern sowie die vorläufige Inobhutnahme und die Inobhutnahme von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen ist Aufgabe der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, soweit eine Unterbringung nicht in Landesaufnahmestellen erfolgt.


§ 2 AufnG – Personenkreis

Die Aufnahmeverpflichtung erstreckt sich auf:

  1. 1.

    Asylbewerber im Sinne von § 1 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes ,

  2. 2.

    Ausländer, die unerlaubt eingereist sind und nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes auf die Länder verteilt werden,

  3. 3.

    Ausländer, die auf Grund einer Übernahmeerklärung nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen in das Bundesgebiet aufgenommen werden,

  4. 4.

    Ausländer, denen nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes auf Grund einer Anordnung des Senators für Inneres aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltstitel erteilt wird,

  5. 5.

    Ausländer, denen auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union vorübergehender Schutz gewährt wird und die nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes auf die Länder verteilt werden,

  6. 6.

    Spätaussiedler und deren Ehegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen, sowie Familienangehörige von Spätaussiedlern, die nach § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in das Verteilungsverfahren einbezogen werden,

  7. 7.

    unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, zu deren Aufnahme das Land Bremen nach § 42b Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet ist,

  8. 8.

    unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, zu deren vorläufiger Inobhutnahme die Jugendämter der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven nach § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet sind.


§ 3 AufnG – Erstaufnahme, Verteilung, Zuweisung, vorläufige Inobhutnahme und Inobhutnahme

(1) Die Durchführung des Erstaufnahmeverfahrens sowie die Verteilung und Zuweisung für die in § 2 genannten Personen obliegt den durch Bundesgesetz oder den durch Rechtsverordnung nach § 4 bestimmten Stellen.

(2) Zur Erstaufnahme der in § 2 genannten Personen kann die durch Rechtsverordnung nach § 4 bestimmte Stelle Landeserstaufnahmestellen einrichten.

(3) Die in § 2 genannten Personengruppen können zur Aufnahme auf die Stadtgemeinden verteilt werden. Die Verteilung erfolgt jeweils nach folgendem Schlüssel:

Stadtgemeinde Bremen 80 v. H.,

Stadtgemeinde Bremerhaven 20 v. H.

(4) Die nach § 2 Nummer 1 bis 6 aufzunehmenden Personen sind der Stadtgemeinde zuzuweisen, auf die sie verteilt worden sind. Der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten, gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und Alleinerziehenden und ihren ledigen Kindern unter 18 Jahren ist Rechnung zu tragen. Einer Anhörung bedarf es nicht. Widerspruch und Klage gegen die Zuweisung haben keine aufschiebende Wirkung.

(4a) Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, zu deren vorläufiger Inobhutnahme die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven nach § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet sind, sind gemäß Absatz 3 den Stadtgemeinden zuzuweisen. Zuständig für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen, dessen unbegleitete Einreise in die Bundesrepublik Deutschland das erste Mal im Land Bremen festgestellt wird, ist das Jugendamt der Stadtgemeinde, in deren Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme aufhält. Das zuständige Jugendamt meldet das vorläufig in Obhut genommene Kind oder den Jugendlichen unverzüglich bei der für die Verteilung und Zuweisung nach § 42b des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stelle (Landesverteilstelle) an und teilt ihr etwaige Ausschlussgründe im Sinne des Satzes 6 mit. Die Landesverteilstelle entscheidet unverzüglich nach Anmeldung eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen nach Maßgabe von Satz 5 und 6 darüber, ob die nach Satz 2 begründete Zuständigkeit auf das andere Jugendamt übergeht. Hat die nach Satz 2 zuständige Stadtgemeinde ihren Schlüssel nach Absatz 3 erfüllt, soll die Landesverteilstelle bestimmen, dass die Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme des unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen auf das andere Jugendamt übergeht. Ein Übergang der Zuständigkeit ist ausgeschlossen, wenn

  1. 1.

    dadurch das Wohl des unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen gefährdet würde,

  2. 2.

    dadurch Geschwister getrennt würden, es sei denn, dass das Wohl eines Kindes oder eines Jugendlichen die Trennung erfordert,

  3. 3.

    dadurch eine Trennung von verwandten Volljährigen erfolgen würde, zu denen eine familiäre Bindung besteht, es sei denn, dass das Wohl eines Kindes oder eines Jugendlichen die Trennung erfordert oder

  4. 4.

    der Gesundheitszustand des Kindes oder Jugendlichen einen Übergang der Zuständigkeit innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme nicht zulässt.

Ist ein Übergang der Zuständigkeit nach Satz 6 ausgeschlossen, wird die Anzahl der in den Stadtgemeinden verbleibenden unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen auf den Schlüssel nach Absatz 3 angerechnet. Die Landesverteilstelle benachrichtigt auf der Grundlage ihrer Entscheidung nach Satz 4 unverzüglich das für die vorläufige Inobhutnahme fortan zuständige Jugendamt; sie kann auch das andere Jugendamt benachrichtigen, wenn dies geboten ist. Im Falle des Übergangs der Zuständigkeit benachrichtigt sie auch das bisher zuständige Jugendamt; dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Solange das Jugendamt, auf welches die Zuständigkeit übergehen soll, nicht benachrichtigt worden ist, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Geht die Zuständigkeit auf das andere Jugendamt über, wird das unbegleitete ausländische Kind oder der Jugendliche unverzüglich an dieses übergeben. Das Jugendamt der Stadtgemeinde, welches das Kind oder den Jugendlichen zunächst vorläufig in Obhut genommen hat, stellt die Begleitung des Kindes oder Jugendlichen und dessen Übergabe durch eine geeignete Person an das fortan zuständige Jugendamt sicher. Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, zu deren Aufnahme das Land Bremen nach § 42b Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet ist, sind bei der Zuweisung nach § 42b Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorrangig der Stadtgemeinde zuzuweisen, welche das Kind oder den Jugendlichen nach § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig in Obhut genommen hat. Hat diese Stadtgemeinde die Aufnahmequote nach Absatz 3 erfüllt, soll die andere Stadtgemeinde benannt werden.

(6) Ist die Durchführung des Verteilungsverfahrens für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche nach § 42b des Achten Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen, wird die Anzahl der in den Stadtgemeinden verbleibenden unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen auf die Aufnahmequoten nach § 3 Absatz 3 angerechnet.


§ 4 AufnG – Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung der Erstaufnahme, die Verteilung und Zuweisung zuständige Behörde zu bestimmen.


§ 5 AufnG – Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten der in § 2 genannten Personen erheben, speichern und den mit der Unterbringung, der vorläufigen Inobhutnahme und der Inobhutnahme befassten Stellen übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(2) Die Daten dürfen von den Stellen nach Absatz 1 nur für Unterbringungs- und Betreuungszwecke sowie für Zwecke der vorläufigen Inobhutnahme und der Inobhutnahme sowie der Leistungsgewährung für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche verarbeitet werden. Hinsichtlich der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen gelten die sozialdatenschutzrechtlichen Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.


§ 6 AufnG

(weggefallen)


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