NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


§ 8 EFZG
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EFZG
Gliederungs-Nr.: 800-19-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 EFZG – Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) 1Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. 2Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

(2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 8 EFZG , RdSchr. 15 c zu § 8 EFZG .


§ 18 MuSchG
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) 
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Leistungen

Titel: Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MuSchG
Gliederungs-Nr.: 8052-5
Normtyp: Gesetz

§ 18 MuSchG – Mutterschutzlohn

1Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. 2Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. 3Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. 4Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.


§ 9 JKostG
Bremisches Justizkostengesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Justizkostengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: JKostG,HB
Gliederungs-Nr.: 36-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 JKostG

(1) Die einem Beteiligten zustehende Gebührenfreiheit darf einem anderen Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen.

(2) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen, zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat. Sie hat keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des in die Kosten verurteilten Gegners.


§ 7 RBG
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Die Organe der Anstalt

Titel: Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RBG
Gliederungs-Nr.: 225-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 RBG – Organe  (1)

Die Organe der Anstalt sind:

  1. 1.

    der Rundfunkrat,

  2. 2.

    der Verwaltungsrat und

  3. 3.

    die Intendantin oder der Intendant und

  4. 4.

    das Direktorium.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. März 2016 durch § 30 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158). Zur weiteren Anwendung s. § 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158).

§ 7a UntAusschG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: UntAusschG
Gliederungs-Nr.: 1100-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 7a UntAusschG – Geheimnisschutz

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Untersuchungsausschusses, der Bürgerschaftsverwaltung und der Fraktionen im Untersuchungsausschuss dürfen an als VS-geheim oder VS-vertraulich eingestuften Sitzungen, insbesondere Beweiserhebungen teilnehmen. Vorgänge und Dokumente, die vom Untersuchungsausschuss oder einer übersendenden Stelle mit dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH oder höher versehen sind, dürfen den in Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, soweit diese zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Satz 1 sind auch nach Auflösung des Ausschusses verpflichtet, über die ihnen bekannt gewordenen, in Satz 1 und 2 bezeichneten Verschlusssachen Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung des Präsidenten oder der Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft dürfen sie weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen.


§ 11a UntAusschG – Herausgabepflicht

(1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses vorzulegen und herauszugeben.

(2) Eine Pflicht, ein Beweismittel vorzulegen und herauszugeben, besteht nicht, wenn die Weitergabe aufgrund der in dem Beweismittel enthaltenen streng persönlichen Informationen für den Betroffenen unzumutbar ist.

(3) Im Falle der Weigerung kann der Untersuchungsausschuss gegen die Person, die den Gewahrsam hat, ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro festsetzen. Das zuständige Gericht kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung der Herausgabe die Haft anordnen, jedoch nicht über die Beendigung des Untersuchungsverfahrens oder über die Zeit von sechs Monaten hinaus. Die in diesem Absatz bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel dürfen gegen Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Auskunft berechtigt sind, nicht verhängt werden. § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.


§ 11c UntAusschG – Weitere Beweismittel

(1) Sofern dies zur Aufklärung des Sachverhaltes geboten ist, können Leichenschau, Leichenöffnung, körperliche und geistige Untersuchung sowie die Untersuchung anderer Personen vom Untersuchungsausschuss oder einem Viertel seiner Mitglieder beim zuständigen Gericht beantragt werden. Bei Gefahr im Verzuge ist ein Ersuchen an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten.

(2) Der Untersuchungsausschuss soll die Staatsanwaltschaft Bremen ersuchen, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen durchzuführen.


§ 10 NPresseG
Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPresseG
Gliederungs-Nr.: 22610010000000
Normtyp: Gesetz

§ 10 NPresseG – Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat der Verleger oder der Verantwortliche ( § 8 Abs. 2 Satz 4 ) eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so muss diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" bezeichnet werden.


§ 12 NPresseG – Ablieferungspflicht der Verleger und Drucker

(1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird oder das als Verlagsort einen Ort innerhalb des Geltungsbereiches neben einem anderen Ort nennt, hat der Verleger ein Stück binnen eines Monats nach dem Erscheinen kostenfrei an die Niedersächsische Landesbibliothek in Hannover abzuliefern (Pflichtexemplar). Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker oder sonstigen Hersteller, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat.

(2) Die Niedersächsische Landesbibliothek kann auf die Ablieferung solcher Druckwerke verzichten, an deren Sammlung, Inventarisierung und bibliographischer Aufzeichnung kein öffentliches Interesse besteht.

(3) Ist die Auflage eines Druckwerkes nicht höher als 500 Stück und beträgt der Ladenpreis eines Stücks der Auflage mindestens 100 Euro, so ist dem Ablieferungspflichtigen abweichend von Absatz 1 die Hälfte des Ladenpreises zu erstatten. Bei Druckwerken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Teile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt. Hat das Druckwerk keinen Ladenpreis, so ist das übliche Entgelt für ein Druckwerk dieser Art maßgebend.

(4) Der Anspruch auf Erstattung besteht nur, wenn er spätestens einen Monat nach Ablieferung des Pflichtexemplars schriftlich bei der Niedersächsischen Landesbibliothek geltend gemacht wird. Er verjährt in zwei Jahren, beginnend mit dem Schlusse des Jahres, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert worden ist.

(5) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, wenn der Ablieferungspflichtige zur Herstellung des Druckswerkes einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln erhalten hat.


§ 20 NVersG
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVersG
Gliederungs-Nr.: 21031
Normtyp: Gesetz

§ 20 NVersG – Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 2 Waffen oder sonstige dort bezeichnete Gegenstände mit sich führt, zu einer Versammlung hinschafft oder zur Verwendung bei einer solchen Versammlung bereithält oder verteilt, wenn die Tat nicht nach § 52 Abs. 3 Nr. 9 des Waffengesetzes mit Strafe bedroht ist, oder

  2. 2.

    in der Absicht, eine nicht verbotene Versammlung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten begeht oder androht oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Versammlung verursacht.

(2) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    sich als Leiterin oder Leiter einer Ordnerin oder eines Ordners bedient, die oder der entgegen § 3 Abs. 2 Waffen oder sonstige dort bezeichnete Gegenstände mit sich führt,

  2. 2.

    öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer Versammlung aufruft, deren Durchführung vollziehbar verboten oder deren Auflösung vollziehbar angeordnet ist ( § 8 Abs. 2  und  4 , § 14 Abs. 2 ),

  3. 3.

    als Leiterin oder Leiter entgegen einem vollziehbaren Verbot oder einer vollziehbaren Auflösung ( § 8 Abs. 2 und 4 , § 14 Abs. 2 ) eine Versammlung durchführt,

  4. 4.

    entgegen § 9 Abs. 1 auf dem Weg zu oder in einer Versammlung unter freiem Himmel einen dort bezeichneten Gegenstand mit sich führt und dadurch einer vollziehbaren Maßnahme nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt,

  5. 5.

    entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 in einer dort bezeichneten Aufmachung an einer Versammlung unter freiem Himmel teilnimmt oder den Weg zu einer Versammlung in einer solchen Aufmachung zurücklegt und dadurch einer vollziehbaren Maßnahme nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

  6. 6.

    sich im Anschluss an eine Versammlung unter freiem Himmel mit anderen zusammenrottet und dabei einen in § 3 Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 bezeichneten Gegenstand mit sich führt oder in einer in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Weise aufgemacht ist.

2Eine Tat nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 ist nur strafbar, wenn die dort bezeichnete Anordnung rechtmäßig ist.


Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwVG
Gliederungs-Nr.: 20210030000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)

In der Fassung vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316)  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589)

Inhaltsübersicht §§
  
Geltungsbereich 1
  
Erster Teil  
Vollstreckung wegen Geldforderungen  
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Vollstreckungsurkunden, Vollstreckungsschuldnerin, Vollstreckungsschuldner 2
Voraussetzungen der Vollstreckung 3
Mahnung 4
Vertretung des Vollstreckungsgläubigers 5
Vollstreckungsbehörden 6
Gütliche und zügige Erledigung 6a
Vollstreckungshilfe 7
Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte 8
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher 8a
Durchsuchen von Wohnungen und sonstigem Besitztum 9
Anwendung unmittelbaren Zwangs 10
Hinzuziehung von Zeuginnen und Zeugen 11
Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen 12
Niederschrift 13
Aufforderungen und Mitteilungen der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten 14
Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner 15
Vollstreckung gegen Nießbraucher 16
Vollstreckung nach dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners 17
Vollstreckung gegen Erbinnen und Erben 18
Sonstige Fälle beschränkter Haftung 19
Vollstreckung gegen Personenvereinigungen 20
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts 21
Vermögensermittlung, Auskunftspflicht 21a
Ermittlung des Aufenthaltsortes der Vollstreckungsschuldnerin und des Vollstreckungsschuldners 21b
Vermögensauskunft 22
Sofortige Abnahme der Vermögensauskunft 22a
Weitere Vermögensermittlung 22b
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis 22c
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen 23
Vorläufiger Vollstreckungsschutz 24
Erteilung von Urkunden 25
Rechte dritter Personen 26
  
Zweiter Abschnitt  
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen  
  
1. Unterabschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Pfändung 27
Wirkung der Pfändung 28
Pfand- und Vorzugsrechte dritter Personen 29
Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen 30
  
2. Unterabschnitt  
Vollstreckung in Sachen  
  
Verfahren bei Pfändung 31
Ungetrennte Früchte 32
Anschlusspfändung 33
Verwertung durch Versteigerung, Zahlungswirkung der Geldpfändung 34
Versteigerungstermin 35
Zuschlag 36
Mindestgebot 37
Einstellung der Versteigerung 38
Wertpapiere 39
Namenspapiere 40
Versteigerung ungetrennter Früchte 41
Besondere Verwertung 42
Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen 43
Verwertung bei mehrfacher Pfändung 44
  
3. Unterabschnitt  
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte  
  
Pfändung einer Geldforderung 45
Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung 46
Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung 47
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren 48
Pfändung fortlaufender Bezüge 49
Einziehungsverfügung 50
Wirkung der Einziehungsverfügung 51
Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners 52
Andere Art der Verwertung 53
Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen 54
Unpfändbarkeit von Forderungen 55
Mehrfache Pfändung einer Forderung 56
Vollstreckung in andere Vermögensrechte 57
  
Dritter Abschnitt  
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen  
  
Verfahren 58
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger 59
  
Vierter Abschnitt  
Ergänzende Vorschriften  
  
- aufgehoben - 60
- aufgehoben - 61
- aufgehoben - 62
- aufgehoben - 63
Dinglicher Arrest 64
Verwertung von Sicherheiten 65
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung 66
Kosten 67
Kostenbeitrag bei Vollstreckungshilfe 67a
Kostenerstattung bei Amtshilfe 67b
- aufgehoben - 68
- aufgehoben - 69
  
Zweiter Teil  
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen  
  
Anwendung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes 70
Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen 71
Öffentlich-rechtliche Verträge 72
Kosten 73
Kirchliche Satzungen und Verwaltungsakte 74
  
Dritter Teil  
Schlussvorschriften  
  
Einschränkung von Grundrechten 75
Verweisungen 76
Entscheidungen der ordentlichen Gerichte 77
- aufgehoben - 78
Besonderer Vollstreckungstitel 79
Übergangsvorschriften 80
- aufgehoben - 81
- aufgehoben - 82
(1) Red. Anm.:

Neubekanntmachung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316)

Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2 Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 139) in der ab dem 1. Oktober 2019 geltenden Fassung unter Berücksichtigung

der Bekanntmachung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238),

des Artikels 3 des Gesetzes vom 13. April 2011 (Nds. GVBl. S. 104),

des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 211),

des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2017 (Nds. GVBl. S. 16),

des Artikels 3 § 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) und

des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258)

bekannt gemacht.


Anlage 2 NWappG
Niedersächsisches Wappengesetz (NWappG)
Landesrecht Niedersachsen

Anhangteil

Titel: Niedersächsisches Wappengesetz (NWappG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWappG
Gliederungs-Nr.: 11410
Normtyp: Gesetz

Anlage 2 NWappG

(zu § 1 Abs. 2 )

LANDESFLAGGE

FLAGGENLÄNGE ZUR HÖHE 3 : 2


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchivG
Gliederungs-Nr.: 224-c-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen
(Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)

Vom 7. Mai 1991 (Brem.GBl. S. 159)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 133)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt I 
Archivgut des Landes und der Stadtgemeinde Bremen 
  
Aufgaben des Staatsarchiv 1
Archivgut 2
Anbietung und Ablieferung von Unterlagen 3
Verwahrung 4
Rechte betroffener Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Archivgut 5
Nutzung durch die abliefernde Stelle 6
Nutzung durch Dritte 7
Veröffentlichung und Weitergabe von Archivalien sowie Findmitteln 8
Befugnisse 9
  
Abschnitt II 
Sonstiges öffentliches Archivgut 
  
Bremische Bürgerschaft 10
Archivgut der Stadtgemeinde Bremerhaven 11
Sonstiges öffentliches Archivgut 12
  
Abschnitt III 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Archivgut von Stellen des Bundes, bundesrechtliche Geheimhaltungsvorschriften 13
Ausnahmen vom Anwendungsbereich 14
In-Kraft-Treten 15

§§ 1 - 9, Abschnitt I - Archivgut des Landes und der Stadtgemeinde Bremen

§ 1 BremArchivG – Aufgaben des Staatsarchiv

(1) Das Staatsarchiv hat die Aufgabe, Unterlagen von Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen auf ihre Archivwürdigkeit hin zu werten und die als archivwürdig erkannten Teile als Archivgut zu übernehmen, zu verwahren und zu ergänzen, zu erhalten und in Stand zu setzen, zu erschließen und für die Benutzung bereitzustellen sowie zu erforschen und zu veröffentlichen. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Unterlagen der Rechtsvorgänger des Landes und der Stadtgemeinde Bremen und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen.

(2) Das Staatsarchiv archiviert auch archivwürdige Unterlagen anderer Herkunft, soweit sie der Ergänzung des nach Absatz 1 archivierten Archivguts dienen, insbesondere

  1. 1.

    nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes Unterlagen des Bundes,

  2. 2.

    im Einvernehmen mit den Eigentümern Unterlagen natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts.

Entsprechend Satz 1 sammelt es auch archivwürdige Unterlagen.

(3) Das Staatsarchiv berät die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen sowie bei der Führung elektronischer Akten gemäß §§ 6 und 7 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen.

(4) Das Staatsarchiv nimmt Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und Fortbildung wahr.

(5) Das Staatsarchiv muss hauptamtlich von Personal betreut werden, das die Befähigung für eine Laufbahn des Archivdienstes besitzt oder sonst fachlich geeignet ist. Der Leiter oder die Leiterin muss die Befähigung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes besitzen.


§ 2 BremArchivG – Archivgut

(1) Archivgut sind alle im Staatsarchiv befindlichen Unterlagen, die bei den im § 1 Abs. 1 genannten Stellen entstanden und archivwürdig sind. Unterlagen sind Aufzeichnungen unabhängig von ihrer Speicherform. Dazu gehören insbesondere Urkunden, Amtsbücher, Akten, Schriftstücke, amtliche Publikationen, Drucksachen, Karteien, Karten, Risse, Pläne, Plakate, Siegel, Bild-, Film- und Tondokumente. Unterlagen sind auch elektronische Aufzeichnungen sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für die Erhaltung, das Verständnis dieser Informationen und deren Nutzung notwendig sind.

(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte, insbesondere der bremischen Geschichte, die Sicherung berechtigter Belange der Bürger und Bürgerinnen oder die Bereitstellung von Informationen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung von bleibendem Wert sind. Über die Archivwürdigkeit entscheidet das Staatsarchiv unter fachlichen Gesichtspunkten.

(3) Archivgut sind auch die nach § 1 Abs. 2 archivierten Unterlagen.


§ 3 BremArchivG – Anbietung und Ablieferung von Unterlagen

(1) Die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen (anbietungspflichtige Stellen) haben alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten und die als archivwürdig bewerteten Unterlagen abzuliefern. Die Anbietung der Unterlagen erfolgt in der Regel nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen. Alle Unterlagen sind dem Staatsarchiv spätestens dreißig Jahre nach ihrer Entstehung anzubieten, soweit keine anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bei den anbietungspflichtigen Stellen festlegen. In besonderen Fällen können als archivwürdig bewertete Unterlagen auch vorzeitig als Archivgut übernommen werden.

(2) Als anbietungspflichtige Stellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen gelten auch

  1. 1.

    Stiftungen des Privatrechts, wenn das Land oder die Stadtgemeinde Bremen oder ein Rechtsvorgänger die Stiftung errichtet oder überwiegend das Stiftungsvermögen bereitgestellt hat, und

  2. 2.

    andere juristische Personen des Privatrechts, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und bei denen dem Land oder der Stadtgemeinde Bremen mehr als die Hälfte der Anteile oder der Stimmen zusteht.

Der Pflicht zur Anbietung und Ablieferung unterliegen auch alle Unterlagen von ehemals öffentlichen oder diesen gleichgestellten Stellen, sofern die Unterlagen bis zum Zeitpunkt des Übergangs in eine Rechtsform des Privatrechts entstanden sind.

(3) Zur Übernahme anzubieten und abzuliefern sind auch Unterlagen, die

  1. 1.

    personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, L 314 vom 22. November 2016, S. 72) enthalten, welche nach einer Rechtsvorschrift des Landes gelöscht werden müssten oder nach Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes gelöscht werden könnten, sofern die Speicherung der Daten nicht unzulässig war,

  2. 2.

    einem Berufs- oder Amtsgeheimnis oder sonstigen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegen,

  3. 3.

    elektronische Daten enthalten, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, oder

  4. 4.

    besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten.

(4) Die Pflicht zur Anbietung und Ablieferung gilt auch für alle amtlichen Veröffentlichungen in jeder Erscheinungsform, die die anbietungspflichtigen Stellen herausgegeben haben oder die in ihrem Auftrag erschienen sind.

(5) Durch Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv und der anbietungspflichtigen Stelle kann

  1. 1.

    auf die Anbietung bestimmter offensichtlich nicht archivwürdiger Unterlagen verzichtet werden,

  2. 2.

    der Umfang der anzubietenden und abzuliefernden gleichförmigen Unterlagen, die in großer Zahl entstehen, im Einzelnen festgelegt werden,

  3. 3.

    die Auswahl der anzubietenden elektronischen Aufzeichnungen einschließlich der Form der Datenübermittlung im Einzelnen festgesetzt werden.

Elektronische Aufzeichnungen, die aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend vorgehalten werden müssen, sind nicht anzubieten.

(6) Einzelheiten der Archivierung von Verschlusssachen, insbesondere die erforderlichen besonderen technischen und organisatorischen Maßnahmen, regelt der Senat durch Verwaltungsvorschrift.

(7) Ab dem Zeitpunkt der Anbietung dürfen die angebotenen Unterlagen nicht mehr verändert werden. Zur Feststellung der Archivwürdigkeit ist dem Staatsarchiv auf Verlangen Einsicht in die angebotenen Unterlagen und die dazugehörigen Hilfsmittel zu gewähren. Entscheidet das Staatsarchiv nicht innerhalb eines halben Jahres über die Übernahme der angebotenen Unterlagen, erlischt deren Ablieferungspflicht.

(8) Die übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, mit Ausnahme der Stadtgemeinde Bremerhaven, und für ihr Archivgut nicht entsprechend § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 anderweitig Sorge tragen, bieten Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem Staatsarchiv zur Übernahme an. Absatz 1 Satz 2, 3 und 4, Absatz 2 Satz 2, Absätze 3 bis 6 und Absatz 7 Satz 3 gelten entsprechend.


§ 4 BremArchivG – Verwahrung

(1) Archivgut nach Maßgabe dieses Gesetzes ist auf Dauer sicher im Staatsarchiv zu verwahren; es ist in seiner Entstehungsform zu erhalten, sofern keine archivfachlichen Belange entgegenstehen. Archivgut ist vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3 unveräußerlich.

(2) Archivgut kann in einem anderen hauptamtlich oder hauptberuflich fachlich betreuten Archiv verwahrt werden, wenn dafür ein fachlicher Grund gegeben und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange betroffener Personen nicht beeinträchtigt werden. Hierüber ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. In begründeten Ausnahmefällen und unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann Archivgut an andere öffentliche Archive unentgeltlich übereignet werden.

(3) Das Staatsarchiv stellt die dauerhafte Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivguts sowie seinen Schutz vor unbefugter Nutzung oder Vernichtung sicher. Es hat insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung solchen Archivguts zu treffen, das personenbezogene Daten enthält oder Geheimhaltungsvorschriften unterliegt ( § 3 Absatz 3 ).


§ 5 BremArchivG – Rechte betroffener Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Archivgut

(1) Für personenbezogene Daten, die als Archivgut in das Staatsarchiv Bremen übernommen worden sind, ist das Staatsarchiv Bremen der Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 . Die Regelungen der Absätze 2 bis 11 gelten nicht für personenbezogene Daten, die das Staatsarchiv Bremen außerhalb des Archivguts verarbeitet.

(2) Die Rechte einer betroffenen Person nach den Absätzen 3 bis 11 gelten, soweit das Archivgut durch Namen der Person erschlossen ist oder die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden des einschlägigen Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen. Bei Archivgut im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 , das vor seiner Übernahme durch das Staatsarchiv nicht dem sachlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angehört hat, kann durch Vereinbarung mit dem Eigentümer die Ausübung der Rechte nach den Absätzen 3 bis 11 anderer betroffener Personen als des Eigentümers vom Ablauf einer angemessenen Schutzfrist abhängig gemacht werden, wenn dies für die Übernahme als Archivgut unerlässlich ist.

(3) Jeder Person ist auf Antrag eine Bestätigung darüber zu erteilen, ob von ihr personenbezogene Daten nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 4 als Archivgut übernommen worden sind. Anstelle der Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist der betroffenen Person eine persönliche Einsichtnahme ihrer personenbezogenen Daten im Archivgut zu gewähren. Nimmt eine betroffene Person ihr Recht auf Einsichtnahme wahr, sind die §§ 8, 11 und 12 Absatz 2 der Bremischen Archivbenutzungsverordnung entsprechend anzuwenden. Unberührt von Satz 2 und Satz 3 bleibt das Recht auf Auskunft zur Verarbeitung personenbezogener Daten über Archivgut durch das Staatsarchiv Bremen.

(4) Das Staatsarchiv kann zum Schutz berechtigter Belange Dritter oder wenn der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet erscheint oder aus anderen wichtigen Gründen der betroffenen Person eine andere Art der Benutzung des Archivguts als die Einsichtnahme ermöglichen, um eine Kenntnis ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Einsichtsgewährung oder Einräumung einer anderen Benutzungsart unterbleiben, soweit und solange

  1. 1.

    die öffentliche Sicherheit gefährdet oder dem Wohl des Bundes oder eines Landes ein Nachteil bereitet würde oder

  2. 2.

    die personenbezogenen Daten nach einer Rechtsvorschrift oder zum Schutz der Rechte Dritter geheim zu halten sind und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Kenntnis der personenbezogenen Daten zurücktreten muss.

§ 9 Absatz 3 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die betroffene Person hat das Recht, eine Kopie des Archivguts, soweit es ihre personenbezogenen Daten enthält, anfertigen zu lassen, sofern das Archivgut hierfür geeignet ist und die Aufgabenerfüllung des Staatsarchivs nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die betroffene Person hat das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/679 , insbesondere über die mit einer Archivgutnutzung nach § 7 verbundenen Bedingungen und Auflagen, unterrichtet zu werden. Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt diese Unterrichtung nur für personenbezogenes Archivgut, das vor Ablauf der Schutzfristen gemäß § 7 Absatz 3 und 4 übermittelt worden ist.

(7) Zu unrichtigen, in der Richtigkeit bestrittenen oder unvollständigen personenbezogenen Daten im Archivgut hat eine betroffene Person das Recht, eine Gegendarstellung oder eine ergänzende Erklärung zu erstellen. Die Gegendarstellung oder die ergänzende Erklärung werden dem Archivgut in geeigneter Weise beigefügt. Weitergehende Ansprüche auf Berichtung oder Vervollständigung personenbezogener Daten nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht.

(8) Die betroffene Person kann abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 beantragen, eine Nutzung dieses Archivguts durch Dritte nach § 7 für vier Wochen auszusetzen, um während dieses Zeitraums die Gegendarstellung oder die ergänzende Erklärung zu erstellen. Im Übrigen bleibt Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt.

(9) Die Rechte nach den Absätzen 7 und 8 gelten nach dem Tod einer betroffenen Person auch für deren Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern, wenn diese ein berechtigtes Interesse geltend machen.

(10) Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679 ist für Archivgut gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen.

(11) Anstelle des Widerspruchsrechts nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 hat eine betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, einen Antrag zu stellen, die Schutzfrist für bestimmtes, sie betreffendes personenbezogenes Archivgut um höchstens 20 Jahre zu verlängern. Diesen Antrag kann eine betroffene Person auch für sie betreffendes personenbezogenes Archivgut stellen, das genetische oder biometrische Daten oder Daten zum Sexualleben im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthält. Wenn zwingende schutzwürdige Gründe für eine Verarbeitung der Daten in Form einer Nutzung durch Dritte nicht die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person erheblich überwiegen, hat das Staatsarchiv diesem Antrag stattzugeben. Im Fall von personenbezogenem Archivgut, das genetische Daten enthält, sind auch leibliche Kinder und Kindeskinder betroffener Personen zur Antragstellung befugt.


§ 6 BremArchivG – Nutzung durch die abliefernde Stelle

(1) Die abliefernde Stelle ist befugt, Archivgut, das aus ihren Unterlagen übernommen worden ist, zu nutzen, wenn sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigt. Dies gilt entsprechend für Archivgut, das aus Unterlagen von Rechts- und Funktionsvorgängern übernommen ist.

(2) Die Art und Weise der Nutzung nach Absatz 1 wird zwischen der abliefernden Stelle und dem Staatsarchiv vereinbart. Dabei ist sicherzustellen, dass das Archivgut gegen Verlust, Beschädigung und unbefugte Benutzung geschützt wird sowie innerhalb eines angemessenen Zeitraums dem Staatsarchiv zurückgegeben wird.

(3) Die Nutzungsbefugnis nach Absatz 1 und 2 gilt nicht für personenbezogene Daten, die anstelle der Übernahme aufgrund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen. In diesen Fällen besteht die Nutzungsbefugnis nur nach Maßgabe des § 7 .


§ 7 BremArchivG – Nutzung durch Dritte

(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht, Archivgut, Reproduktionen und Findmittel auf Antrag zu nutzen, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Nutzungsrechte aufgrund anderer Rechtsvorschriften sowie besondere Vereinbarungen mit Eigentümern bei der Archivierung von Unterlagen natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts bleiben unberührt.

(2) Die Nutzung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn

  1. 1.

    Grund zu der Annahme besteht, dass dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder wesentliche Nachteile entstehen,

  2. 2.

    Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter beeinträchtigt werden,

  3. 3.

    der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet erscheint,

  4. 4.

    ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand zu erwarten ist oder

  5. 5.

    Rechtsvorschriften, insbesondere über Geheimhaltung, verletzt würden.

Die Nutzung kann aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden.

(3) Archivgut darf regelmäßig nach Ablauf von 30 Jahren seit Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Die Schutzfrist beträgt 60 Jahre seit Entstehung der Unterlagen für Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt. Bezieht das Archivgut sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine oder mehrere natürliche Personen (personenbezogenes Archivgut), so darf es unbeschadet der Sätze 1 und 2 frühestens 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person oder der letztverstorbenen von mehreren betroffenen Personen genutzt werden; ist das Todesjahr dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person oder der letztgeborenen von mehreren Personen. Ist dem Archiv auch das Geburtsjahr nicht bekannt, gilt eine Schutzfrist von 60 Jahren seit Entstehung der Unterlagen. Die festgelegten Schutzfristen können um höchstens 20 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist oder wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen dies erfordern.

(4) Die Schutzfristen nach Absatz 3 gelten nicht für solches Archivgut, das bereits bei der Entstehung der Unterlagen zur Veröffentlichung bestimmt oder das bereits vor der Übergabe an das Staatsarchiv der Öffentlichkeit rechtmäßigerweise tatsächlich zugänglich gemacht worden ist. Die Schutzfristen für personenbezogenes Archivgut gelten nicht für Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter und Personen der Zeitgeschichte, es sei denn, ihr schutzwürdiger Lebensbereich ist betroffen.

(5) Die Schutzfristen können im Einzelfall auf sachlich begründeten Antrag verkürzt werden, wenn dies im öffentlichen oder in einem schwer wiegenden privaten Interesse liegt. Ist personenbezogenes Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen betroffen, ist darüber hinaus erforderlich, dass

  1. 1.

    die betroffenen Personen oder nach deren Tod ihre Angehörigen eingewilligt haben, es sei denn eine betroffene Person hat zu Lebzeiten der Nutzung nachweislich widersprochen. Die Einwilligung ist von dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, nach dessen Tod von seinen volljährigen Kindern, oder, wenn weder ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner noch volljährige Kinder vorhanden sind, von den Eltern der betroffenen Person einzuholen,

  2. 2.

    die Nutzung zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder

  3. 3.

    die Nutzung für die Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens erforderlich ist und sichergestellt ist, dass die schutzwürdigen Belange betroffener Personen nicht beeinträchtigt werden, oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen erheblich überwiegt. Soweit der Zweck und die Methode des Forschungsvorhabens dies zulassen, sind die Forschungsergebnisse ohne personenbezogene Angaben aus dem Archivgut zu veröffentlichen.

(6) Nach § 203 Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuchs geschützte Unterlagen aus einer Beratungstätigkeit, die als Archivgut übernommen worden sind, dürfen vor Ablauf der Schutzfristen für personenbezogenes Archivgut nach Absatz 3 Satz 3 und 4 nur in anonymisierter Form genutzt werden.

(7) Um die Rechte betroffener Personen, Dritter oder öffentliche Belange zu schützen, und in anderen geeigneten Fällen kann die Nutzung von Archivgut an Bedingungen und Auflagen gebunden werden, insbesondere an eine Verpflichtung zur anonymisierten Verwertung. Personenbezogenes Archivgut, das besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthält, kann durch Dritte in der Regel vor Ablauf der Schutzfristen nur genutzt werden, wenn die Verpflichtung der anonymisierten Verwertung vorgesehen ist.

(8) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Archiv ist innerhalb der Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange betroffener Personen Betroffener angemessen berücksichtigt werden.


§ 8 BremArchivG – Veröffentlichung und Weitergabe von Archivalien sowie Findmitteln

(1) Um der Öffentlichkeit den Zugang zu historischen und familienkundlichen Unterlagen zu ermöglichen oder zu erleichtern, ist das Staatsarchiv berechtigt, Archivgut, Reproduktionen von Archivgut und die dazu gehörigen Findmittel im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu veröffentlichen. Durch die Veröffentlichung dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Belange betroffener Personen oder Dritter beeinträchtigt werden; insoweit sind insbesondere auch die Art, die Form und die Zugänglichkeit der Publikation zu berücksichtigen. Biometrische oder genetische Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679  dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn Belange betroffener Personen berührt sein könnten. Im Fall genetischer Daten gilt dies auch für die Belange von leiblichen Kindern oder Kindeskindern betroffener Personen. § 7 gilt entsprechend.

(2) Der Senator für Kultur kann auf begründeten Antrag nach Anhörung der Landesbeauftragten für den Datenschutz gestatten, dass Archiven, Museen und Forschungsstellen Vervielfältigungen von öffentlichem Archivgut nach § 2 Absatz 1 zur Geschichte von Opfergruppen der nationalsozialistischen Herrschaft sowie zu deren Aufarbeitung in der Nachkriegszeit zur Benutzung gemäß § 7 Absatz 1 überlassen werden. Eine Überlassung ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei der Benutzung der Vervielfältigungen § 7 sinngemäße Anwendung findet. Für die Überlassung von Kopien personenbezogenen Schriftguts an Stellen außerhalb der Europäischen Union gelten im Übrigen die Maßgaben des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679.


§ 9 BremArchivG – Befugnisse

(1) Der Senator für Kultur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Nutzung des Archivguts, der Reproduktionen und der Findmittel des Staatsarchivs zu regeln, insbesondere das Antrags- und Genehmigungsverfahren und die Führung der entsprechenden Unterlagen, die Sorgfaltspflichten bei der Nutzung und die entsprechende Verpflichtung der Benutzer, die Versendung und Ausleihe von Archivgut und die Herstellung von Kopien und Reproduktionen.

(2) Das Staatsarchiv erhebt Kosten. Die Höhe und Art der Kosten regelt die Kostenverordnung der Kulturverwaltung.

(3) Dem Staatsarchiv steht ein kostenloses Belegexemplar von Druckwerken, Publikationen und sonstigen Arbeiten zu, die unter wesentlicher Verwendung von Archivalien verfasst worden sind.

(4) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Archivgut durch das Staatsarchiv zulässig, soweit dies für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Neben den Regelungen von § 4 Absatz 3 und § 7 Absatz 7 werden, falls nötig, weitere angemessene und spezifische Maßnahmen zum Schutz der Interessen der betroffenen Person getroffen.


§§ 10 - 12, Abschnitt II - Sonstiges öffentliches Archivgut

§ 10 BremArchivG – Bremische Bürgerschaft

(1) Die Bürgerschaft entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob bei ihr entstandene Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, von ihr selbst archiviert oder dem Staatsarchiv zur Übernahme angeboten werden ( § 3 Absatz 1 bis 6 und Absatz 7 Satz 3 ).

(2) Sofern die Bürgerschaft ein eigenes Archiv unterhält, gelten die §§ 4 bis 7 entsprechend. Im Übrigen regelt sie die Einzelheiten der Benutzung in eigener Zuständigkeit.


§ 11 BremArchivG – Archivgut der Stadtgemeinde Bremerhaven

(1) Die Stadtgemeinde Bremerhaven trägt für ihr Archivgut in eigener Zuständigkeit Sorge, indem sie es insbesondere verwahrt, erhält, erschließt, nutzbar macht und erforscht.

(2) Sie erfüllt diese Aufgaben durch Errichtung und Unterhaltung eines eigenen Archivs. § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Archivwürdige Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind in das Archiv zu übernehmen. §§ 2 , 3 , § 4 Absatz 3 , §§ 5 bis 7 , 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 13 gelten entsprechend. Über den Erlass einer Benutzungsordnung und die Erhebung von Kosten entscheidet die Stadtgemeinde Bremerhaven in eigener Zuständigkeit.


§ 12 BremArchivG – Sonstiges öffentliches Archivgut

(1) Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts tragen für ihr Archivgut entsprechend § 11 Absatz 1 dadurch Sorge, dass sie

  1. 1.

    eigene Archive einrichten und unterhalten, die den archivfachlichen Anforderungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 genügen,

  2. 2.

    das Archivgut einem anderen Archiv zur Übernahme anbieten, das die Verwahrung nach § 4 Absatz 3 , die Rechte betroffener Personen nach § 5 und die Nutzung nach §§ 6 und 7 gewährleistet und hauptamtlich oder hauptberuflich von Personal betreut wird, das die Befähigung für eine Laufbahn des Archivdienstes besitzt oder sonst fachlich geeignet ist, oder

  3. 3.

    das Archivgut dem Staatsarchiv zur Übernahme anbieten ( § 3 Absatz 8 ).

Der Senator für Inneres, Kultur und Sport stellt im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden fest, ob in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 die Archive den Anforderungen genügen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind archivwürdige Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, in diese Archive zu übernehmen. Im Übrigen gelten für diese Archive §§ 2 , 3 , § 4 Absatz 3 , §§ 5 bis 7 , 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 13 entsprechend. Über den Erlass einer Benutzungsordnung und die Erhebung von Kosten entscheidet der Träger des Archivs.


§§ 13 - 15, Abschnitt III - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 13 BremArchivG – Archivgut von Stellen des Bundes, bundesrechtliche Geheimhaltungsvorschriften

Für Unterlagen, die das Staatsarchiv nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 von Stellen des Bundes übernommen hat, gelten die entsprechenden Regelungen und Schutzfristen des Bundesarchivgesetzes . Dies gilt auch für solches Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegt.


§ 14 BremArchivG – Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse.

(2) Bestehende Eigentums- und sonstige Rechtsverhältnisse am Archivgut werden durch dieses Gesetz nicht berührt.


§ 15 BremArchivG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt, am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) § 3 Abs. 5 und 6 und § 10 treten zwei Jahre nach der Verkündung in Kraft.


Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 303-e-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen
(RAVG)

Vom 23. September 1997 (Brem.GBl. S. 329, 1998 S. 93)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 910)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Errichtung, Aufgabe 1
Mitgliedschaft 2
Organe 3
Mitgliederversammlung 4
Vorstand 5
Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten 6
Leistungen der Rechtsanwaltsversorgung 7
Verjährung 8
Abtretung, Verpfändung, Pfändung 9
Satzung 10
Amtshilfe der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen 11
Aufsicht 12
Erste Satzung, erster Vorstand und Satzungsversammlung 13
Übergangsvorschriften 14
In-Kraft-Treten 15

§ 1 RAVG – Errichtung, Aufgabe

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Hanseatische Rechtsanwaltsversorgung Bremen" errichtet. Den Sitz bestimmt die Satzung.

(2) Die Hanseatische Rechtsanwaltsversorgung Bremen (Rechtsanwaltsversorgung) gewährt ihren Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten eine Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.


§ 2 RAVG – Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder der Rechtsanwaltsversorgung sind die Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass

  1. 1.
    von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer im fortgeschrittenen Lebensalter Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen wird oder berufsunfähig ist,
  2. 2.
    von der Mitgliedschaft auf Antrag befreit werden kann, wer auf Grund einer gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung einer anderen gleichwertigen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung angehört,
  3. 3.
    die Mitgliedschaft auf Antrag erworben oder aufrechterhalten werden kann, wenn auf Grund der Vorschriften über die Mitgliedschaft und deren Ausnahmen die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft kraft Gesetzes nicht bestehen oder nachträglich wegfallen oder wenn auf die Befreiung verzichtet wird.

(3) Eine vorübergehende Unterbrechung der Berufsausübung und der Eintritt des Versorgungsfalles beenden die Mitgliedschaft nicht.


§ 3 RAVG – Organe

Organe der Rechtsanwaltsversorgung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 4 RAVG – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. 1.
    Änderungen der Satzung,
  2. 2.
    Beiträge und Leistungen,
  3. 3.
    Wahl und Abberufung des Vorstands oder Einzelner seiner Mitglieder,
  4. 4.
    Wahl und Abberufung von Rechnungsprüfern,
  5. 5.
    die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
  6. 6.
    sonstige ihr durch die Satzung zugewiesene Angelegenheiten.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden der Rechtsanwaltsversorgung einberufen und geleitet. Die Satzung hat unter Bestimmung des Quorums und des Verfahrens vorzusehen, dass Mitglieder der Rechtsanwaltsversorgung oder des Vorstands jederzeit schriftlich unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes die Einberufung verlangen können.

(3) Die Satzung regelt die Beschlussfähigkeit und das Verfahren. Beschlüsse zur Änderung der Satzung sowie zur Abberufung des Vorstands oder Einzelner seiner Mitglieder bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln, im Übrigen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.


§ 5 RAVG – Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er beschließt über die Angelegenheiten der Rechtsanwaltsversorgung und führt ihre Geschäfte, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen.

(2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt werden. Die Satzung kann die Mitgliederversammlung ermächtigen, eine höhere Zahl von Vorstandsmitgliedern, höchstens jedoch fünfzehn, zu wählen, und den Vorstand ermächtigen, für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ein Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berufen. Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands muss Mitglied der Rechtsanwaltsversorgung sein.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter; sie müssen Mitglieder der Rechtsanwaltsversorgung sein.

(4) Der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, leitet den Vorstand und vertritt die Rechtsanwaltsversorgung gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Der Vorstand kann Ausschüsse einrichten und ihnen nach Maßgabe der Satzung Angelegenheiten zur Beratung übertragen. Entscheidungen dürfen Ausschüssen übertragen werden, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder aus Mitgliedern der Rechtsanwaltsversorgung und des Vorstands besteht.

(6) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.

(7) Die Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen und Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe der Satzung.


§ 6 RAVG – Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten

(1) Die Mitglieder der Rechtsanwaltsversorgung sind zur Zahlung der satzungsmäßigen Beiträge verpflichtet. Der Regelpflichtbetrag ist einkommensbezogen zu bemessen und darf den jeweiligen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte nicht übersteigen. Die Satzung kann Mindestbeiträge und die Ermäßigung der Beitragspflicht vorsehen. Die Beiträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(2) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können Säumniszuschläge und bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten zusätzlich Zinsen nach Maßgabe der Satzung erhoben und durch Bescheid festgesetzt werden. Die Beitreibung von Beiträgen, Säumniszuschlägen, Zinsen, Gebühren und Kosten sowie eine sonst erforderliche Vollstreckung erfolgen im Verwaltungswege nach den jeweils geltenden Landesvorschriften.

(3) Die Rechtsanwaltsversorgung kann von den Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte und Nachweise verlangen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse sind unaufgefordert mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Solange ein hierzu Verpflichteter der Auskunfts- oder Nachweispflicht nicht nachkommt, können nach Maßgabe der Satzung die Höchstbeträge an Beiträgen und Gebühren festgesetzt und Leistungen zurückbehalten werden.


§ 7 RAVG – Leistungen der Rechtsanwaltsversorgung

(1) Die Rechtsanwaltsversorgung gewährt nach Maßgabe der Satzung folgende Leistungen:

  1. 1.
    Altersrente,
  2. 2.
    Berufsunfähigkeitsrente,
  3. 3.
    Hinterbliebenenrente,
  4. 4.
    Erstattung von Beiträgen,
  5. 5.
    Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger,
  6. 6.
    Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt, sowie in den Fällen, in denen der Rentenanspruch einen durch die Satzung zu bestimmenden monatlichen Mindestbetrag nicht übersteigt.

Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(2) Die Satzung kann Zuschüsse für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit und sonstige freiwillige Leistungen vorsehen.


§ 8 RAVG – Verjährung

Ansprüche auf Beiträge und auf Leistungen verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Beiträge oder die Leistungen erstmals verlangt werden können. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.


§ 9 RAVG – Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.


§ 10 RAVG – Satzung

(1) Die Rechtsanwaltsversorgung regelt ihre Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Satzung.

(2) Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über

  1. 1.
    die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,
  2. 2.
    Ausnahmen und Befreiungen von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,
  3. 3.
    die Höhe der Beiträge und den Leistungsumfang,
  4. 4.
    die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und der Leistungen,
  5. 5.
    die Nachversicherung,
  6. 6.
    den Versorgungsausgleich,
  7. 7.
    das Versorgungsverfahren einschließlich der Fristen, der Anforderungen an Auskünfte und Nachweise, der Gebühren für Verfahrenshandlungen und der Vollstreckung,
  8. 8.
    den Aufbau der Rechtsanwaltsversorgung und die Tätigkeit der Organe sowie der Satzungsversammlung,
  9. 9.
    die Rechnungslegung und ihre Prüfung,
  10. 10.
    die besonderen Bestimmungen über den Datenschutz.

(3) Beschlüsse zum Erlass und zur Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung und jede Änderung sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnisse, soweit nichts anderes bestimmt wird.


§ 11 RAVG – Amtshilfe der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen

(1) Im Rahmen und als Teil ihrer Aufgaben und Befugnisse unterstützt die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen die Rechtsanwaltsversorgung und leistet ihr Amtshilfe, insbesondere indem sie den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft ihrer Mitglieder mitteilt und die sonstigen erforderlichen Auskünfte gibt sowie die Information ihrer Mitglieder ermöglicht. Die von der Rechtsanwaltsversorgung veranlassten Kosten sind der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen zu erstatten.

(2) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen Auskunft über

  1. 1.

    die derzeitige Anschrift,

  2. 2.

    den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

  3. 3.

    den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds, so übermittelt die Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen diese Daten an die öffentliche Stelle. Die Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.


§ 12 RAVG – Aufsicht

(1) Das Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht der Senatorin oder des Senators für Justiz und Verfassung (Aufsichtsbehörde).

(2) Das Versorgungswerk unterliegt der Versicherungsaufsicht, die die Senatorin oder der Senator für Finanzen im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung ausübt. Die Bestimmungen über Geschäftsplangenehmigungen, Vermögensanlagen, Rechnungslegung und Aufsichtsbefugnisse des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.


§ 13 RAVG – Erste Satzung, erster Vorstand und Satzungsversammlung

(1) Zum Erlass der ersten Satzung und zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mitgliederversammlung bei der Einrichtung der Rechtsanwaltsversorgung wird eine besondere Satzungsversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingerichtet.

(2) Die Satzungsversammlung besteht aus fünfzehn Mitgliedern und bis zu zehn Ersatzmitgliedern, die im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds nachrücken. Wahlberechtigt und wählbar ist, wer am Wahltag Mitglied der Rechtsanwaltsversorgung ist oder die Berechtigung zum Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 besitzt. Die Mitgliedschaft in der Satzungsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit entfallen.

(3) Die Wahl der Mitglieder der Satzungsversammlung wird in einer am Sitz der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen durchzuführenden Wahlversammlung vorgenommen, die von einem von dem Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen zu berufenden Wahlausschuss geleitet wird. Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern; für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens vertritt. Die Kandidatur zur Satzungsversammlung schließt die Mitgliedschaft im Wahlausschuss aus. Für die Wahlversammlung gilt die Geschäftsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen entsprechend. Auf ihrer Grundlage erlässt der Wahlausschuss das Wahlausschreiben und bestimmt darin die festzusetzenden Termine und Fristen sowie das weitere Verfahren.

(4) Die Satzungsversammlung konstituiert sich unter der Leitung des Wahlausschusses unverzüglich nach ihrer Wahl und erlässt die Satzung innerhalb von drei Monaten.

(5) Die Satzungsversammlung nimmt die Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung für eine erste Wahlperiode von nicht mehr als zwei Jahren wahr. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Satzungsversammlung wählt den ersten Vorstand sowie die Rechnungsprüfer für eine Wahlperiode von zwei Jahren; der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltsversorgung ist insoweit das Bestehen des Antragsrechts nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellt. Mitglieder des Vorstands können nicht zugleich der Satzungsversammlung angehören; die Satzung kann für Mitglieder der Satzungsversammlung, die in den Vorstand gewählt wurden, das Recht zum Wiedereintritt in die Satzungsversammlung nach Rücktritt vom Vorstandsamt vorsehen.

(6) Die Satzungsversammlung ist mit dem Zusammentreten der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst.


§ 14 RAVG – Übergangsvorschriften

(1) Für die Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen angehören, gelten abweichend von § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 die folgenden Bestimmungen:

  1. 1.
    Von der Mitgliedschaft ist ausgenommen, wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das 45. Lebensjahr vollendet hat oder berufsunfähig ist.
  2. 2.
    Von der Mitgliedschaft wird auf Antrag befreit, wer eine andere nach Maßgabe der Satzung gleichwertige Versorgung nachweist.
  3. 3.
    Die Mitgliedschaft auf Antrag erwirbt, wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat und nicht berufsunfähig ist.
  4. 4.
    Das Nähere regelt die Satzung. Anträge auf Befreiung von der Mitgliedschaft können bis zum Ablauf von sechs Monaten, auf Erwerb der Mitgliedschaft bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten der ersten Satzung gestellt werden und wirken auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zurück, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Die Rechte und Pflichten nach § 6 Abs. 1 und § 7 entstehen unbeschadet des Tages des In-Kraft-Tretens des Gesetzes und der Satzung erstmals am 1. Januar 1998. Besteht am 1. Januar 1998 eine Berufsunfähigkeit, entstehen die in Satz 1 genannten Rechte und Pflichten erst bei Wiederherstellung der Berufsfähigkeit.


§ 15 RAVG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: UntAusschG
Gliederungs-Nr.: 1100-e-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen

Vom 15. November 1982 (Brem.GBl. S. 329)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2014 (Brem.GBl. S. 411)


§ 1 UntAusschG – Aufgabe und Zulässigkeit

(1) Ein Untersuchungsausschuss der Bürgerschaft hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und der Bürgerschaft darüber Bericht zu erstatten.

(2) Die Untersuchung ist nur zulässig, wenn sie geeignet ist, der Bürgerschaft Grundlagen für eine Beratung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit zu vermitteln.


§ 2 UntAusschG – Einsetzung und Gegenstand

(1) Ein Untersuchungsausschuss wird jeweils für einen bestimmten Untersuchungsauftrag gemäß Artikel 105 Abs. 6 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen eingesetzt.

(2) Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bürgerschaft gesetzt, wenn sie mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich eingereicht worden sind.

(3) Der Untersuchungsgegenstand muss in dem Einsetzungsantrag hinreichend umschrieben sein. Der in einem Einsetzungsantrag benannte Untersuchungsgegenstand kann durch Beschluss der Bürgerschaft nur konkretisiert oder erweitert werden, wenn

  1. a)
    der Kern des Untersuchungsgegenstandes dabei unberührt bleibt und
  2. b)
    dadurch keine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens zu erwarten ist.

Ein Antrag auf Konkretisierung oder Erweiterung, der den Erfordernissen der Buchstaben a und b nicht genügt, gilt nicht als Antrag auf Einsetzung eines weiteren Untersuchungsausschusses, es sei denn, dass er ausdrücklich als solcher bezeichnet ist.

(4) Hält die Bürgerschaft den Einsetzungsantrag für teilweise verfassungswidrig, so ist der Untersuchungsausschuss mit der Maßgabe einzusetzen, dass dessen Untersuchungen auf diejenigen Teile des Untersuchungsgegenstandes zu beschränken sind, die die Bürgerschaft für nicht verfassungswidrig hält. Das Recht der Antragstellenden, wegen der teilweisen Ablehnung des Einsetzungsantrages den Staatsgerichtshof anzurufen, bleibt unberührt.

(5) Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden. Kommt der Untersuchungsausschuss bei seinen Untersuchungen zu der Überzeugung, dass eine Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes wegen des Sachzusammenhangs angebracht ist, so kann er einen entsprechenden Antrag an die Bürgerschaft richten.


§ 3 UntAusschG – Vorsitzender

Die Bürgerschaft bestimmt den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses sowie dessen Stellvertreter. Sie müssen verschiedenen Fraktionen angehören.


§ 4 UntAusschG – Ausschussmitglieder

(1) Dem Untersuchungsausschuss können nur Mitglieder der Bürgerschaft angehören.

(2) Der Untersuchungsausschuss besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und den Stellvertretern.

(3) Die ordentlichen Mitglieder des Ausschusses haben ständige Stellvertreter, und zwar mindestens einen je Fraktion, höchstens einen je ordentliches Mitglied. Die Stellvertreter können an allen Sitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds nimmt ein Stellvertreter seine Aufgaben wahr, Bei Ausscheiden eines ordentlichen Mitglieds tritt ein Stellvertreter an seine Stelle; für diesen kann ein neuer Stellvertreter bestimmt werden.


§ 5 UntAusschG – Ausscheiden von Ausschussmitgliedern

(1) Ein Mitglied der Bürgerschaft, das an den zu untersuchenden Vorgängen beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören. Wird dies erst nach Einsetzen des Ausschusses bekannt, hat es auszuscheiden. Das Gleiche gilt, wenn ein Ausschussmitglied vor dem Untersuchungsausschuss als Zeuge vernommen wird und seine Aussage für die Untersuchung von wesentlicher Bedeutung ist.

(2) Hält das Mitglied die Voraussetzung des Absatzes 1 für nicht gegeben, entscheidet der Untersuchungsausschuss darüber mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Bei dieser Entscheidung wird das betreffende Ausschussmitglied gemäß § 4 Abs. 3 vertreten.

(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Ablehnung und Ausschließung von Richtern finden auf Ausschussmitglieder keine Anwendung.


§ 6 UntAusschG – Beschlussfassung

(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschlussfähig, wie nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.

(2) Bei Beschlussunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen durchführen.

(3) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. Auf diese Sitzung findet Absatz 1 keine Anwendung; darauf ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.

(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.


§ 7 UntAusschG – Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt in öffentlicher Verhandlung. Über die Zulässigkeit von Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Öffentlichkeit oder einzelne Personen ausschließen, wenn das öffentliche Interesse oder das berechtigte Interesse eines Einzelnen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint.

(3) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet der Untersuchungsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung.

(4) Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.

(5) Sitzungen, insbesondere Beweiserhebungen sowie Vorgänge und Dokumente können durch Beschluss des Untersuchungsausschusses für geheim oder vertraulich erklärt werden. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 kann der oder die Vorsitzende, im Stellvertretungsfall seine oder ihre Stellvertreterin oder sein oder ihr Stellvertreter eine vorläufige Einstufung vornehmen.


§ 7a UntAusschG – Geheimnisschutz

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Untersuchungsausschusses, der Bürgerschaftsverwaltung und der Fraktionen im Untersuchungsausschuss dürfen an als VS-geheim oder VS-vertraulich eingestuften Sitzungen, insbesondere Beweiserhebungen teilnehmen. Vorgänge und Dokumente, die vom Untersuchungsausschuss oder einer übersendenden Stelle mit dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH oder höher versehen sind, dürfen den in Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, soweit diese zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Satz 1 sind auch nach Auflösung des Ausschusses verpflichtet, über die ihnen bekannt gewordenen, in Satz 1 und 2 bezeichneten Verschlusssachen Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung des Präsidenten oder der Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft dürfen sie weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen.


§ 8 UntAusschG – Protokollierung

(1) Über die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt, das mindestens den wesentlichen Inhalt der Aussagen wiedergibt. In dem Protokoll sind Ort und Zeit der Verhandlungen sowie die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder und Vertreter anzugeben. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, ob öffentlich oder nicht öffentlich verhandelt worden ist. Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.

(2) Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Ausschuss.

(3) Der Ausschuss entscheidet darüber, ob Protokolle an Personen, die der Bürgerschaft nicht angehören, weitergegeben werden oder von diesen eingesehen werden dürfen. Nach Erledigung des Untersuchungsauftrages trifft diese Entscheidung der Vorstand der Bürgerschaft.


§ 9 UntAusschG – Verlesung von Protokollen und Schriftstücken

(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichte und Verwaltungsbehörden sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, sind vor dem Ausschuss zu verlesen.

(2) Von der Verlesung kann Abstand genommen werden, wenn die Schriftstücke allen Ausschussmitgliedern zugänglich gemacht worden sind und die Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder auf die Verlesung verzichtet.

(3) Die Verlesung hat in nicht öffentlicher Sitzung zu erfolgen, wenn die Voraussetzung des § 7 Abs. 2 gegeben ist.


§ 10 UntAusschG – Beweisaufnahme

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Ausschussmitglieder beantragt werden, es sei denn, dass sie offensichtlich nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrags liegen.


§ 11 UntAusschG – Zeugen und Sachverständige

(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung des Ausschusses zu erscheinen. Sie sind in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.

(2) Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert, oder gegen einen zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund die Erstattung des Gutachtens oder die Eidesleistung verweigert, kann der Untersuchungsausschuss ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro festsetzen sowie bei Nichterscheinen ihre zwangsweise Vorführung anordnen. Die durch das Ausbleiben entstandenen Kosten können den auskunftspflichtigen Personen auferlegt werden. Im Falle wiederholten Fernbleibens kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. § 135 Satz 2 der Strafprozessordnung ist anzuwenden. Wird das Fernbleiben nachträglich genügend entschuldigt, so sind die nach Satz 1 und 2 getroffenen Anordnungen aufzuheben, wenn die Zeugen glaubhaft machen, dass sie am Fernbleiben kein Verschulden trifft.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann im Falle der grundlosen Zeugnis- oder Eidesverweigerung zur Erzwingung Haft für längstens sechs Monate, jedoch nicht über die Dauer des Untersuchungsverfahrens hinaus, beim zuständigen Gericht beantragen.

(4) § 70 Absatz 4 der Strafprozessordnung findet entsprechend Anwendung.


§ 11a UntAusschG – Herausgabepflicht

(1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses vorzulegen und herauszugeben.

(2) Eine Pflicht, ein Beweismittel vorzulegen und herauszugeben, besteht nicht, wenn die Weitergabe aufgrund der in dem Beweismittel enthaltenen streng persönlichen Informationen für den Betroffenen unzumutbar ist.

(3) Im Falle der Weigerung kann der Untersuchungsausschuss gegen die Person, die den Gewahrsam hat, ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro festsetzen. Das zuständige Gericht kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung der Herausgabe die Haft anordnen, jedoch nicht über die Beendigung des Untersuchungsverfahrens oder über die Zeit von sechs Monaten hinaus. Die in diesem Absatz bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel dürfen gegen Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Auskunft berechtigt sind, nicht verhängt werden. § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.


§ 11b UntAusschG – Durchsuchung und Beschlagnahme

(1) Werden Gegenstände nach § 11a nicht freiwillig vorgelegt, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder das zuständige Gericht über die Beschlagnahme und die Herausgabe an den Untersuchungsausschuss. § 97 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Zur Beschlagnahme der in § 11a bezeichneten Gegenstände kann das zuständige Gericht auch die Durchsuchung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann die Staatsanwaltschaft Bremen ersuchen, die Durchsuchung durchzuführen.

(4) Die §§ 104 , 105 Absatz 2 und 3 , §§ 106 , 107 und 109 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.


§ 11c UntAusschG – Weitere Beweismittel

(1) Sofern dies zur Aufklärung des Sachverhaltes geboten ist, können Leichenschau, Leichenöffnung, körperliche und geistige Untersuchung sowie die Untersuchung anderer Personen vom Untersuchungsausschuss oder einem Viertel seiner Mitglieder beim zuständigen Gericht beantragt werden. Bei Gefahr im Verzuge ist ein Ersuchen an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten.

(2) Der Untersuchungsausschuss soll die Staatsanwaltschaft Bremen ersuchen, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen durchzuführen.


§ 12 UntAusschG – Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe

Beim Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen sind die an den Zeugen oder Sachverständigen zu richtenden Fragen zu verdeutlichen. Soweit erforderlich, ist dem Ersuchen eine schriftliche Fassung des Untersuchungsauftrags sowie ein kurzer Bericht über den bisherigen Verlauf der Untersuchung beizufügen.


§ 13 UntAusschG – Aussagegenehmigung und Aktenvorlage

Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses überprüft die Parlamentarische Kontrollkommission die Verweigerung der Aktenvorlage und der Aussagegenehmigung. Sie kann die Verweigerung durch einstimmigen Beschluss für unberechtigt erklären.


§ 14 UntAusschG – Zeugen und Sachverständige

(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend. § 50 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.

(2) Zeugen und Sachverständige sollen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuss es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für erforderlich hält.


§ 15 UntAusschG – Fragerecht

(1) Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden vernommen. Anschließend können die übrigen Ausschussmitglieder Fragen stellen. Sie können auch jeweils mehrere Fragen stellen, wenn diese in Sachzusammenhang stehen. Der Vorsitzende kann ungeeignete und nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.

(2) Über die Zulässigkeit von Fragen des Vorsitzenden sowie die Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden entscheidet auf Antrag eines Mitgliedes der Untersuchungsausschuss.


§ 15a UntAusschG – Abschluss der Vernehmung

(1) Den einzelnen Zeugen ist das Protokoll über ihre Vernehmung zuzustellen.

(2) Der Untersuchungsausschuss stellt durch Beschluss fest, dass die Vernehmung der jeweiligen Zeugen abgeschlossen ist. Die Entscheidung darf erst ergehen, wenn nach Zustellung des Vernehmungsprotokolls zwei Wochen verstrichen sind oder auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet worden ist.

(3) Zeugen sind von dem oder der Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am Ende ihrer Vernehmung darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen diese gemäß Absatz 2 abgeschlossen ist.


§ 16 UntAusschG – Sitzungspolizei

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) Zeugen, Sachverständige, Beistände und Zuhörer, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergangenen Anordnung nicht Folge leisten, können auf Beschluss des Untersuchungsausschusses aus dem Sitzungssaal entfernt werden.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann außerdem gegen Beistände, Zeugen, Sachverständige und Zuhörer, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung bei dem zuständigen Gericht eine Ordnungsstrafe in Geld oder Haft beantragen.

(4) Die Ordnungsstrafe wird auf Veranlassung des Vorsitzenden der Untersuchungsausschusses durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt.


§ 17 UntAusschG – Gerichtliche Zuständigkeiten

(1) Über Anträge des Untersuchungsausschusses entscheidet das Amtsgericht Bremen.

(2) Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde ( §§ 305 , 310 ) sind entsprechend anzuwenden; die Beschwerde gegen eine Anordnung auf Grund von § 16 Abs. 4 ist binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung einzulegen.

(3) In diesem Verfahren hat der Untersuchungsausschuss die Rechte der Staatsanwaltschaft.


§ 18 UntAusschG – Kosten und Auslagen

Die Kosten des Untersuchungsverfahrens bei der Bürgerschaft trägt die Freie Hansestadt Bremen. Zeugen und Sachverständige erhalten eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz . Die Festsetzung erfolgt durch die Verwaltung der Bürgerschaft und kann vor dem zuständigen Gericht angefochten werden.


§ 19 UntAusschG – Aussetzung und Einstellung des Untersuchungsverfahrens

(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, dass gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Der Untersuchungsausschuss beschließt die Aussetzung, es sei denn, dass ein Viertel der Ausschussmitglieder widerspricht.

(2) Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit auch durch Beschluss der Bürgerschaft wieder aufgenommen werden.

(3) Das Recht der Bürgerschaft, das Untersuchungsverfahren auszusetzen oder einen Untersuchungsausschuss vor Abschluss der Ermittlungen aufzulösen, bleibt unberührt.


§ 20 UntAusschG – Ergebnis der Untersuchung

(1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss der Bürgerschaft einen schriftlichen Bericht.

(2) Die Anfertigung des Berichtsentwurfs obliegt dem Vorsitzenden. Über die endgültige Abfassung entscheidet der Untersuchungsausschuss mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, einen abweichenden Bericht vorzulegen. Dieser Bericht ist dem Bericht des Untersuchungsausschusses anzuschließen.


§ 21 UntAusschG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: NHZG,NI
Gliederungs-Nr.: 22220030000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)

Vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51 - VORIS 22220 03 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2019 (Nds. GVBl. S. 333)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Geltungsbereich 1
Entsprechende Geltung des Staatsvertrages 2
Zuständigkeiten 3
Zulassungsbeschränkungen 4
Studienplatzvergabe bei örtlichen Zulassungsbeschränkungen 5
Zulassung für höhere Semester 6
Zulassungsverfahren für weiterführende Studiengänge 7
Studienplatzvergabe nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages 8
Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen 9
Ordnungen der Hochschule, Gebührenerhebung 10
Unterstützung durch die Stiftung 11
Übergangsvorschriften 12
Übergangsregelung 13

§ 1 NHZG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt

  1. 1.

    die Festlegung von Zulassungsbeschränkungen für Studiengänge oder Teilstudiengänge einer Hochschule,

  2. 2.

    die Studienplatzvergabe durch die Hochschulen in staatlicher Verantwortung

    1. a)

      für Studiengänge mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen,

    2. b)

      für zulassungsbeschränkte Studiengänge, die in das Zentrale Vergabeverfahren nach Abschnitt 3 des am 21. März/4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) einbezogen sind,

    sowie

  3. 3.

    die Möglichkeit der Unterstützung der Hochschulen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) bei der Durchführung der Zulassungs- und Anmeldeverfahren

und enthält Bestimmungen zur Ausführung des Staatsvertrages.


§ 2 NHZG – Entsprechende Geltung des Staatsvertrages

Der Staatsvertrag gilt für die Studienplatzvergabe nach § 1 entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anders bestimmt ist.


§ 3 NHZG – Zuständigkeiten

Die Studienplatzvergabe obliegt der Hochschule, soweit nicht die Stiftung nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages zuständig ist.


§ 4 NHZG – Zulassungsbeschränkungen

(1) Auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität werden für Studiengänge oder Teilstudiengänge einer Hochschule semester- oder studienabschnittsweise örtliche Zulassungsbeschränkungen für das Semester oder das Studienjahr festgelegt, wenn die erwartete Zahl der Einschreibungen die Aufnahmekapazität überschreitet oder in den Fällen des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages ein Zulassungsschutz erforderlich ist. Eine Zulassungsbeschränkung wird durch die Zahl der höchstens zu besetzenden Studienplätze (Zulassungszahl) bestimmt.

(2) Zulassungszahlen sind ferner für alle Studiengänge festzusetzen, für die die Stiftung die Hochschulen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 und Artikel 4 des Staatsvertrages bei der Durchführung der Zulassungsverfahren unterstützt.

(3) Die Zulassungszahl kann die Aufnahmekapazität um bis zu 15 vom Hundert übersteigen, wenn

  1. 1.

    die Hochschule die entsprechende Überlast tragen will oder

  2. 2.

    mehr als 75 vom Hundert der zu vergebenden Studienplätze mit Bewerberinnen und Bewerbern zu besetzen sind, die die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrages erfüllen und bereits einen Zulassungsbescheid für den betreffenden Studiengang an dieser Hochschule erlangt haben.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Überlast im nächsten Studienjahr auszugleichen.

(4) Sind in den Fällen des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages im Haushaltsplan des Landes gemäß Artikel 12 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Staatsvertrages für die jeweilige Hochschule die Zulassungszahlen für die Studiengänge durch eine verbindliche Erläuterung festgesetzt werden, so sind diese maßgeblich.

(5) Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zulassung zum Studium außerhalb des Verfahrens der Studienplatzvergabe regelt die Hochschule durch Ordnung Form und Inhalt der Antragstellung, insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, sowie Ausschlussfristen, innerhalb derer der Antrag bei der Hochschule eingegangen sein muss. In der Ordnung kann bestimmt werden, dass der Antrag elektronisch zu stellen ist.


§ 5 NHZG – Studienplatzvergabe bei örtlichen Zulassungsbeschränkungen

(1) In Studien- oder Teilstudiengängen mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen wird, sofern es sich nicht um einen weiterführenden Studiengang handelt, bei der Zulassung für das erste Fachsemester oder für den ersten Studienabschnitt ein Auswahlverfahren durchgeführt.

(2) In dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 gelten Artikel 8 Abs. 3 und Artikel 9 des Staatsvertrages nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 entsprechend.

(3) In künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen wird lediglich eine Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages gebildet. Bei Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, kann die Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages bis zur Hälfte der Studienplätze betragen; das Nähere bestimmen die Hochschulen durch Ordnung, die der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums (Fachministeriums) bedarf. Die Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages wird gebildet entsprechend dem Anteil der Angehörigen der in 5 18 Abs. 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) genannten Bewerbergruppen an der Gesamtzahl aller Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studien- oder Teilstudiengang, beträgt jedoch höchstens 10 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze; dies gilt auch, soweit durch die Bildung dieser Vorabquote unter Berücksichtigung der übrigen Vorabquoten der Anteil der nach Artikel 9 des Staatsvertrages vergebenen Studienplätze 20 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Studienplätze überschreitet.

(4) Für die Auswahlentscheidung innerhalb der Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages gelten Absatz 7 Sätze 1 und 2 Halbsatz 2 sowie Absatz 8 entsprechend. Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. 1.

    von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält,

  2. 2.

    eine Prüfung nach § 18 Abs. 11 Satz 1 NHG an einem Studienkolleg abgelegt hat,

  3. 3.

    in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,

  4. 4.

    aus einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt, oder

  5. 5.

    einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

Verpflichtungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.

(5) Die Hochschule kann bestimmen, dass auch

  1. 1.

    die Studienplätze der Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrages abweichend von Artikel 9 Abs. 4 des Staatsvertrages und

  2. 2.

    die Studienplätze der Vorabquote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3

nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens vergeben werden; in diesem Fall gelten Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Erfolgt eine Beschränkung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch oder an einer schriftlichen Aufsichtsarbeit, so richtet sich die Vorauswahl für die Teilnahme nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2; die Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c und g dürfen dabei nicht angewandt werden.

(6) Die nach Abzug der Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 verbleibenden Studienplätze werden

  1. 1.

    zu 80 bis 90 vom Hundert nach dem Ergebnis eines von den Hochschulen durchzuführenden Auswahlverfahrens (Absätze 7 bis 9) und

  2. 2.

    im Übrigen nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der für den gewählten Studiengang einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeit) (Absatz 10)

vergeben. Nicht besetzte Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 werden in der Quote nach Satz 1 Nr. 1 vergeben. Für die Vergabe der verbleibenden Studienplätze in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen gilt Absatz 11.

(7) Die Auswahlentscheidung der Hochschule nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 ist zu treffen

  1. 1.

    nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Durchschnittsnote oder Punktzahl) oder

  2. 2.

    nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung in Kombination mit einem oder mehreren der folgenden Kriterien:

    1. a)

      Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,

    2. b)

      Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,

    3. c)

      Ergebnis einer schriftlichen Aufsichtsarbeit, in der durch die bisherigen Abschlüsse nicht ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen werden können, die Aufschluss über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf geben,

    4. d)

      Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,

    5. e)

      Art einer Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,

    6. f)

      besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,

    7. g)

      gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,

    oder

  3. 3.

    nach einer Kombination des Kriteriums nach Nummer 2 Buchst. a mit mindestens einem Kriterium nach Nummer 2 Buchst. b bis f.

Mindestens 50 vom Hundert der nach Abzug der Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 verbleibenden Studienplätze sind nach Satz 1 Nr. 2 zu vergeben; dabei muss dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung erhebliche Bedeutung für die Auswahlentscheidung zukommen. Höchstens 20 vom Hundert der nach Abzug der Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 verbleibenden Studienplätze dürfen nach Satz 1 Nr. 3 vergeben werden. Die Kriterien nach Satz 1 sind jeweils in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. Sie müssen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und eine sich typischerweise anschließende Berufstätigkeit gewährleisten. Wird ein Kriterium als einziges Kriterium verwendet, so muss es eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten haben.

(8) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch (Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) oder an einer schriftlichen Aufsichtsarbeit (Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. 0) kann bis auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze beschränkt werden. Die Vorauswahl für die Teilnahme richtet sich nach Absatz 7 Satz 1.

(9) Besteht in den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nr. 1 Ranggleichheit, so wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrages angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, so entscheidet das Los.

(10) Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 wird die Wartezeit mit nicht mehr als sieben Semestern berücksichtigt.

(11) In künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen werden abweichend von Absatz 6 Sätze 1 und 2 alle nach Abzug der Studienplätze nach den Absätzen 2 bis 5 verbleibenden Studienplätze nach dem Ergebnis eines Verfahrens zum Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung ( § 18 Abs. 5 Satz 1 NHG ) vergeben. In künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen kann das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung zusätzlich berücksichtigt werden.

(12) Sind Studienplätze in einem Auswahlverfahren frei geblieben oder nach Verfahrensschluss zusätzlich bereitgestellt werden, so werden sie nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder in einem Losverfahren vergeben.


§ 6 NHZG – Zulassung für höhere Semester

(1) Die freien Studienplätze in einem höheren, zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an Bewerberinnen und Bewerber vergeben,

  1. 1.

    für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde,

  2. 2.

    die im gleichen Studiengang

    1. a)

      im zentralen Vergabeverfahren für einen Vollstudienplatz zugelassen sind und bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren,

    2. b)

      bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren,

    3. c)

      an einer anderen deutschen Hochschule, einer Hochschule eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeschrieben sind oder waren,

    4. d)

      mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule, die nicht unter Buchstabe c fällt, eingeschrieben sind oder waren,

    5. e)

      für das erste Semester zugelassen worden sind und in ein höheres Semester eingestuft werden können

    oder

  3. 3.

    die sonstige Gründe geltend machen.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen nachweisen, dass sie über den für das Studium in dem höheren Semester erforderlichen Leistungsstand verfügen. Darüber hinaus kann die Hochschule durch Ordnung festlegen, dass Ortswechselnde nur für das nächsthöhere Semester zugelassen werden können.

(2) Innerhalb jeder Fallgruppe des Absatzes 1 Satz 1 entscheiden die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe, nächstdem das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung, letztlich das Los. Abweichend von Satz 1 kann die Hochschule bei Ranggleichheit ein Auswahlverfahren durchführen, in dem die Studienplätze nach dem Ergebnis bisher erbrachter Studienleistungen vergeben werden. Das Nähere regelt eine Ordnung.

(3) Bietet eine Hochschule des Landes einen Studiengang nicht bis zum Abschluß an oder wird ein Studiengang aufgehoben, so sind die dafür Eingeschriebenen abweichend von Absatz 1 in diesem Studiengang oder einem Studiengang, der keine wesentlichen Unterschiede aufweist, an anderen Hochschulen in staatlicher Verantwortung vorrangig zuzulassen.


§ 7 NHZG – Zulassungsverfahren für weiterführende Studiengänge

(1) Die Hochschulen regeln das Zulassungsverfahren für weiterführende Studiengänge und Masterstudiengänge in einer Ordnung, wenn Zulassungsbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 erforderlich sind. Hierbei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1.

    Bei der Auswahl ist überwiegend der von der Hochschule festgestellte Grad der Eignung für den betreffenden Studiengang zu Grunde zu legen.

  2. 2.

    Bei der Feststellung der Eignung für Masterstudiengänge im Rahmen von konsekutiven Studiengängen ist insbesondere das Ergebnis der Bachelorprüfung und, wenn dieses noch nicht vorliegt, insbesondere eine anhand der bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote zu berücksichtigen.

  3. 3.

    Bei der Feststellung der Eignung für Weiterbildungsstudiengänge sind der Erfolg und die Dauer einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die in einem engen Zusammenhang mit dem gewählten Studiengang steht, besonders zu bewerten.

Die Hochschule kann die Eignung ergänzend auch durch Motivationserhebungen in schriftlicher Form feststellen, soweit dies Bestandteil von Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen Hochschulen für den Studiengang ist. Die Hochschule kann durch Ordnung eine Vorabquote für Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, einrichten. Die Hochschule kann durch Ordnung eine Vorabquote für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, einrichten. Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zulassung zum Studium außerhalb des Verfahrens der Studienplatzvergabe gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

(2) Die Ordnung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Genehmigung.


§ 8 NHZG – Studienplatzvergabe nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages

(1) Die Hochschule kann in den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages bis zu drei Unterquoten festsetzen. In einer der Unterquoten nach Satz 1 ist es zulässig, im Umfang von bis zu 15 vom Hundert der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages abweichend von Artikel 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 des Staatsvertrages ausschließlich ein Kriterium oder mehrere Kriterien nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages zu verwenden.

(2) Die Hochschule kann bei der Auswahl der Kriterien und deren Qualitätssicherung mit anderen Hochschulen zusammenarbeiten, die denselben Studiengang anbieten.

(3) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 2 und 3 des Staatsvertrages kann bis auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze beschränkt werden. Bei der Vorauswahl sind die Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 oder 3 des Staatsvertrages anzuwenden. Zur Durchführung aufwändiger individualisierter Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Staatsvertrages, die nach Bewerbungsschluss durchgeführt werden, darf bei der Vorauswahl für einen Anteil von bis zu 35 vom Hundert der nach Artikel 10 Abs. 2 und 3 zu vergebenden Studienplätze auch der Grad der Ortspräferenz berücksichtigt werden.

(4) Die Hochschulen, die den Studiengang Medizin anbieten, standardisieren Verfahren und die Anwendung von Kriterien, mit denen Bewerberinnen und Bewerber in einer Unterquote nach Absatz 1 Satz 2 unter besonderer Berücksichtigung ihrer sozial-kommunikativen Kompetenzen und fachspezifischen Eignung ausgewählt werden können. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass und ab wann

  1. 1.

    eine Unterquote in dem nach Artikel 10 Abs. 4 Satz 2 des Staatsvertrages höchstens zulässigen Umfang von 15 vom Hundert der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages festzusetzen ist und

  2. 2.

    die Auswahl in dieser Unterquote unter Anwendung der standardisierten Verfahren und Kriterien nach Satz 1 erfolgen muss.

Absatz 3 gilt auch für Auswahlverfahren nach den Sätzen 1 und 2; Absatz 3 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Grad der Ortspräferenz insoweit ohne Beschränkung auf einen bestimmten Anteil von Studienplätzen berücksichtigt werden darf.

(5) Besteht in den Fällen des Artikels 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages Ranggleichheit, so erfolgt die Auswahl anhand von Kriterien nach Artikel 10 Abs. 3 des Staatsvertrages, die die Hochschule festlegt. Besteht danach noch Ranggleichheit, so entscheidet das Los.


§ 9 NHZG – Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen

Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:

  1. 1.

    die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien in Bezug auf die Studienplatzvergabe durch die Hochschulen, insbesondere

    1. a)

      die Einzelheiten des Verfahrens bei einer Unterstützung der Hochschulen durch die Stiftung nach § 11 und nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 und Artikel 4 des Staatsvertrages,

    2. b)

      die Abarbeitung der Quoten nach § 5 ,

    3. c)

      das Nähere

      1. aa)

        zur Auswahl nach Härtegesichtspunkten,

      2. bb)

        zur Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium,

      3. cc)

        zur Ermittlung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung,

      4. dd)

        zur Ermittlung einer Wartezeit,

      5. ee)

        zu Verfahren und Methoden der Herstellung einer annähernden Vergleichbarkeit der Abiturnoten,

      6. ff)

        zum Anmeldeverfahren im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 1 und des Artikels 4 des Staatsvertrages,

  2. 2.

    die Feststellung der Aufnahmekapazität und die Festsetzung der Normwerte entsprechend dem Staatsvertrag für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene und in das zentrale Vergabeverfahren nicht einbezogene Studiengänge sowie

  3. 3.

    die Festlegung der Zulassungsbeschränkungen und die Festsetzung der Zulassungszahlen.

Das Fachministerium erlässt auch die Verordnungen nach Artikel 12 des Staatsvertrages . Bei der Berechnung des Lehrangebots bleibt das wissenschaftliche, künstlerische und sonstige Lehrpersonal unberücksichtigt, das aus Studienqualitätsmitteln nach § 14a NHG in der ab dem 1. September 2014 geltenden Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 261), oder aus Mitteln finanziert wird, die nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über ein gemeinsames Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3631) oder der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über ein gemeinsames Programm "Qualitätsoffensive Lehrerbildung" vom 12. April 2013 (BAnz AT 31.05.2013 B7) zur Verfügung gestellt werden.


§ 10 NHZG – Ordnungen der Hochschule, Gebührenerhebung

(1) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die jeweils maßgebliche Höhe der Vomhundertsätze und die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Auswahlkriterien, regelt die Hochschule nach Maßgabe einer Verordnung nach § 9 Satz 1 Nr. 1 sowie hinsichtlich der Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren auch nach Maßgabe einer Verordnung nach Artikel 12 Abs. 1 des Staatsvertrages durch Ordnung; § 5 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. In der Ordnung nach Satz 1 kann eine von § 5 Abs. 9 Satz 2 abweichende Regelung getroffen werden.

(2) Die Hochschule kann für Verfahren der Eignungsfeststellung nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c und nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b des Staatsvertrages aufgrund und nach Maßgabe einer von ihr zu erlassenden Ordnung Gebühren erheben.


§ 11 NHZG – Unterstützung durch die Stiftung

Die Hochschulen können sich bei der Durchführung der Zulassungs- und Anmeldeverfahren durch die Stiftung unterstützen lassen. Die Einzelheiten der Unterstützung sind zwischen der Hochschule und der Stiftung zu vereinbaren.


§ 12 NHZG – Übergangsvorschriften

In den Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin gelten für das Auswahlverfahren nach Artikel 18 Abs. 1 des Staatsvertrages die nach § 9 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. dd getroffenen Regelungen entsprechend.


§ 13 NHZG – Übergangsregelung

Auf Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages eingeleitet wurden, sind die vor Inkrafttreten des Staatsvertrages geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. Die Vorschriften über das örtliche Auswahlverfahren in der ab dem 22. November 2019 geltenden Fassung finden erstmals auf die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2020/2021 Anwendung.


Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPresseG
Gliederungs-Nr.: 22610010000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)

Vom 22. März 1965 (Nds. GVBl. S. 9 - VORIS 22610 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht  (1) §§
  
Freiheit der Presse 1
Zulassungsfreiheit 2
Öffentliche Aufgabe der Presse 3
Informationsrecht der Presse 4
(weggefallen) 5
Sorgfaltspflicht der Presse 6
Begriffsbestimmungen 7
Impressum 8
Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur 9
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen 10
Gegendarstellungsanspruch 11
Ablieferungspflicht der Verleger und Drucker 12
(weggefallen) 13
(weggefallen) 14
(weggefallen) 15
(weggefallen) 16
(weggefallen) 17
(weggefallen) 18
Datenschutz 19
Strafrechtliche Verantwortung 20
Strafbare Verletzung der Presseordnung 21
Ordnungswidrigkeiten 22
(weggefallen) 23
Verjährung 24
(weggefallen) 25
Schlussbestimmungen 26
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 1 NPresseG – Freiheit der Presse

(1) Die Presse ist frei. Sie ist berufen, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu dienen.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz zugelassen sind.

(3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.


§ 2 NPresseG – Zulassungsfreiheit

Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebs der Presse darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.


§ 3 NPresseG – Öffentliche Aufgabe der Presse

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.


§ 4 NPresseG – Informationsrecht der Presse

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. 1.
    durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  2. 2.
    ihnen Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  3. 3.
    sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würden oder
  4. 4.
    ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.


§ 5 NPresseG

(weggefallen)


§ 6 NPresseG – Sorgfaltspflicht der Presse

Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.


§ 7 NPresseG – Begriffsbestimmungen

(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. 1.
    amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. 2.
    die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke - Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen - sowie Stimmzettel für Wahlen und Abstimmungen sowie Unterschriftenbögen für Volksinitiativen, Volksbegehren und Bürgerbegehren.

(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckwerke, die in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinen.


§ 8 NPresseG – Impressum

(1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers genannt sein, beim Selbstverlag Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muss das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder Einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch Name und Anschrift des für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteurs anzugeben.


§ 9 NPresseG – Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur

(1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und nicht beschäftigt werden, wer

  1. 1.
    seinen ständigen Aufenthalt weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
  2. 2.
    infolge Richterspruchs die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
  3. 3.
    nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist oder wer aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter rechtlicher Betreuung steht,
  4. 4.
    wegen einer Straftat, die er durch die Presse begangen hat, nicht unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann.

(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Minister des Innern in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann widerrufen werden.


§ 10 NPresseG – Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat der Verleger oder der Verantwortliche ( § 8 Abs. 2 Satz 4 ) eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so muss diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" bezeichnet werden.


§ 11 NPresseG – Gegendarstellungsanspruch

(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn

  1. 1.
    die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder
  2. 2.
    es sich um eine Anzeige handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.

Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform. Der Betroffene kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung, dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger zugeht.

(3) Die Gegendarstellung muss in der dem Zugang der Einsendung folgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht gegen den Willen des Betroffenen in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei, es sei denn, dass der beanstandete Text als Anzeige abgedruckt worden ist. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Ist der Gegendarstellungsanspruch vergeblich geltend gemacht worden, so ist für seine Durchsetzung der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. § 926 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes und der Länder, der Vertretungen der Gebietskörperschaften sowie der Gerichte.


§ 12 NPresseG – Ablieferungspflicht der Verleger und Drucker

(1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird oder das als Verlagsort einen Ort innerhalb des Geltungsbereiches neben einem anderen Ort nennt, hat der Verleger ein Stück binnen eines Monats nach dem Erscheinen kostenfrei an die Niedersächsische Landesbibliothek in Hannover abzuliefern (Pflichtexemplar). Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker oder sonstigen Hersteller, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat.

(2) Die Niedersächsische Landesbibliothek kann auf die Ablieferung solcher Druckwerke verzichten, an deren Sammlung, Inventarisierung und bibliographischer Aufzeichnung kein öffentliches Interesse besteht.

(3) Ist die Auflage eines Druckwerkes nicht höher als 500 Stück und beträgt der Ladenpreis eines Stücks der Auflage mindestens 100 Euro, so ist dem Ablieferungspflichtigen abweichend von Absatz 1 die Hälfte des Ladenpreises zu erstatten. Bei Druckwerken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Vergütung für jeden dieser Teile zu leisten, dessen Ladenpreis den angegebenen Betrag übersteigt. Hat das Druckwerk keinen Ladenpreis, so ist das übliche Entgelt für ein Druckwerk dieser Art maßgebend.

(4) Der Anspruch auf Erstattung besteht nur, wenn er spätestens einen Monat nach Ablieferung des Pflichtexemplars schriftlich bei der Niedersächsischen Landesbibliothek geltend gemacht wird. Er verjährt in zwei Jahren, beginnend mit dem Schlusse des Jahres, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert worden ist.

(5) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, wenn der Ablieferungspflichtige zur Herstellung des Druckswerkes einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln erhalten hat.


§ 13 NPresseG

(weggefallen)


§ 14 NPresseG

(weggefallen)


§ 15 NPresseG

(weggefallen)


§ 16 NPresseG

(weggefallen)


§ 17 NPresseG

(weggefallen)


§ 18 NPresseG

(weggefallen)


§ 19 NPresseG – Datenschutz

Personen, die für Unternehmen der Presse oder deren Hilfsunternehmen tätig sind, dürfen personenbezogene Daten, die sie zu journalistischen Zwecken verarbeiten, nicht zu anderen Zwecken verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch Personen nach Satz 1 finden von der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) nur die Artikel 1 bis 4 und 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2 sowie die Artikel 24, 32 und 92 bis 99 Anwendung. Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Anspruch auf Schadensersatz nur besteht, wenn ein Schaden durch einen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Artikel 24 oder 32 der Datenschutz-Grundverordnung entstanden ist. Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung gilt entsprechend, wenn gegen das Datengeheimnis nach Satz 1 oder 3 verstoßen wurde und dadurch ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.


§ 20 NPresseG – Strafrechtliche Verantwortung

Ist durch ein Druckwerk eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht und hat

  1. 1.
    bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur oder
  2. 2.
    bei sonstigen Druckwerken der Verleger

vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer strafbar ist.


§ 21 NPresseG – Strafbare Verletzung der Presseordnung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.
    als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 entspricht,
  2. 2.
    als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt,
  3. 3.
    als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum ( § 8 ) zuwiderhandelt.


§ 22 NPresseG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum ( § 8 ) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt,
  2. 2.
    als Verleger oder als Verantwortlicher ( § 8 Abs. 2 Satz 4 ) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt ( § 10 ),
  3. 3.
    gegen die Verpflichtung aus § 11 Abs. 3 Satz 3 verstößt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig einen der in § 21 genannten Tatbestände verwirklicht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.


§ 23 NPresseG

(weggefallen)


§ 24 NPresseG – Verjährung

(1) Die Verfolgung von Straftaten, die

  1. 1.
    durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden oder
  2. 2.
    in diesem Gesetz sonst mit Strafe bedroht sind,

verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Satz 1 ist bei Vergehen nach den §§ 86 , 86a , 130 Abs. 2 , auch in Verbindung mit Abs. 5 , den §§ 131 , 184a , 184b Abs. 1 und 3 sowie § 184c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs nicht anzuwenden; insoweit verbleibt es bei § 78 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs .

(2) Die Verfolgung der in § 22 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen. Bei den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vergehen richtet sich der Beginn der Verjährung nach § 78a des Strafgesetzbuches .


§ 25 NPresseG

(weggefallen)


§ 26 NPresseG – Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1965 in Kraft.

(2) (überholt)

(3) Die Befugnisse, die die zuständigen Behörden im Verfahren auf Grund des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote vom 24. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 607) haben, bleiben unberührt; § 18 Abs. 2 bis 5 ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden.


Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwKostG
Gliederungs-Nr.: 20220010000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)

In der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172 - VORIS 20220 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Verwaltungskosten 1
Gebührenfreie Amtshandlungen 2
Gebührenordnungen 3
Berechtigter für die Kostenerhebung 4
Kostenschuldner 5
Entstehung der Kostenschuld 6
Fälligkeit und Beitreibung 7
Säumniszuschlag 7a
Verjährung 8
Bemessungsgrundsätze 9
Pauschgebühren 10
Billigkeitsmaßnahmen 11
Kosten der Rechtsbehelfe in gebührenpflichtigen Angelegenheiten 12
Auslagen 13
Benutzungen und Leistungen 14
Kosten der Justizverwaltung 15
(weggefallen) 16
(weggefallen) 17
Kurbeiträge in Staatsbädern 18
Übergangsvorschriften 19
Außer Kraft tretende Vorschriften 20
Inkrafttreten 21

§ 1 NVwKostG – Verwaltungskosten

(1) 1Für Amtshandlungen

  1. 1.

    in Angelegenheiten der Landesverwaltung und

  2. 2.

    im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts

werden nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. 2Kosten sind auch zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.

(2) Wird aufgrund dieses Gesetzes eine Amtshandlung für gebührenpflichtig oder für gebührenfrei erklärt, so dürfen Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für dieselbe Amtshandlung nicht erhoben werden.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Kosten erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.


§ 2 NVwKostG – Gebührenfreie Amtshandlungen

(1) 1Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen,

  1. 1.

    zu denen eine Landesbehörde oder in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Land, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann,

  2. 2.

    zu denen eine Hochschule in staatlicher Verantwortung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) oder eine Stiftung, die nach § 55 NHG Trägerin einer Hochschule ist, Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann, oder

  3. 3.

    zu denen Kirchen einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten aufzuerlegen ist.

2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Amtshandlungen einer unteren Bauaufsichtsbehörde.

(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Absätze 1 und 2 werden nicht angewendet

  1. 1.

    bei Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, einschließlich Amtshandlungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes,

  2. 2.

    bei Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe (Widerspruch oder Beschwerde),

  3. 3.

    bei Amtshandlungen, zu denen ein nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Entsorgung verpflichteter Entsorgungsträger in Erfüllung dieser Aufgabe Anlass gegeben hat,

  4. 4.

    bei der Erhebung von Gebühren der wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Niedersachsen,

  5. 5.

    für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle,

  6. 6.

    bei Amtshandlungen, die Anlagen betreffen, welche zur dauernden Lagerung radioaktiver Abfälle bestimmt sind oder bestimmt waren,

  7. 7.

    bei Amtshandlungen des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen Niedersachsen.


§ 3 NVwKostG – Gebührenordnungen

(1) 1Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren sind in Gebührenordnungen zu bestimmen. 2Für Auslagen gilt § 13 dieses Gesetzes .

(2) 1Die Gebühren sollen den Aufwand der an der Amtshandlung beteiligten Stellen decken, der durchschnittlich für die Amtshandlung anfällt. 2Sie sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen.

(3) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Vorschriften zu Gebühren, so sind die Gebühren in den Gebührenordnungen nach Maßgabe des Rechtsaktes und, soweit dieser es zulässt, ergänzend nach Maßgabe des Absatzes 2 festzusetzen.

(4) 1Deckt eine bundesrechtlich geregelte Gebühr nicht den Aufwand (Absatz 2 Satz 1) oder ist für eine Amtshandlung die Erhebung einer Gebühr bundesrechtlich ausgeschlossen, so kann in der Gebührenordnung für diese Amtshandlung eine vom Bundesrecht abweichende Regelung getroffen werden. 2Für die Erhebung einer nach Satz 1 geregelten Gebühr findet dieses Gesetz Anwendung, wenn nicht die Gebührenordnung bestimmt, dass das Verwaltungskostenrecht des Bundes anzuwenden ist.

(5) 1Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren sind in einer Allgemeinen Gebührenordnung zu bestimmen, die das Finanzministerium im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien erlässt. 2Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für bestimmte Verwaltungsbereiche besondere Gebührenordnungen zu erlassen, soweit eine Regelung in der Allgemeinen Gebührenordnung nicht erfolgt ist.


§ 4 NVwKostG – Berechtigter für die Kostenerhebung

(1) Das Aufkommen an Kosten steht der Körperschaft zu, deren Behörde oder Organ die Amtshandlung vornimmt.

(2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien, auch in Bezug auf bundesrechtlich geregelte Kosten, durch Verordnung bestimmen, dass an den vereinnahmten Kosten diejenigen Körperschaften beteiligt werden, deren Dienststellen bei der Vorbereitung der Amtshandlung wesentlich mitgewirkt haben.


§ 5 NVwKostG – Kostenschuldner

(1) 1Kostenschuldner ist derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. 2Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Kosten einer Amtshandlung, die im förmlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird, können durch Bescheid oder Beschluss einem anderen Beteiligten auferlegt werden, soweit er sie durch unbegründete Einwendungen oder durch Anträge auf Beweiserhebungen und Rechtsbehelfe verursacht hat, die ohne Erfolg geblieben sind.


§ 6 NVwKostG – Entstehung der Kostenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrages.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.


§ 7 NVwKostG – Fälligkeit und Beitreibung

(1) Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(2) 1Eine Amtshandlung kann von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. 2Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.


§ 7a NVwKostG – Säumniszuschlag

(1) 1Werden die Kosten nicht bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50 Euro übersteigt. 2Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf 50 Euro nach unten abzurunden.

(2) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

  1. 1.

    bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Kostengläubiger zuständige Kasse oder Zahlstelle der Tag des Eingangs;

  2. 2.

    bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den Kostengläubiger zuständigen Kasse oder Zahlstelle der Tag, an dem der Betrag der Kasse oder Zahlstelle gutgeschrieben wird.


§ 8 NVwKostG – Verjährung

(1) 1Durch Verjährung erlischt der Kostenanspruch. 2Das Gleiche gilt für den Erstattungsanspruch ( § 7 Abs. 2 Satz 2 ). 3Was zur Befriedigung oder Sicherung eines verjährten Anspruchs geleistet ist, kann jedoch nicht zurückgefordert werden.

(2) 1Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist. 2Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(3) 1Durch Zahlungsaufforderung, durch Stundung und durch Rechtsbehelfe wird die Verjährung unterbrochen. 2Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.


§ 9 NVwKostG – Bemessungsgrundsätze

(1) Ist für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt, so hat die Behörde, soweit die Gebührenordnung nichts anderes vorschreibt, bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung sowie den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berücksichtigen.

(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.


§ 10 NVwKostG – Pauschgebühren

Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen kann auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag abgegolten werden; bei der Bemessung des Pauschbetrages ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.


§ 11 NVwKostG – Billigkeitsmaßnahmen

(1) Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Behörde die Sache unrichtig behandelt hat, sind zu erlassen.

(2) 1Die Behörde kann die von ihr festgesetzten Kosten stunden, wenn die sofortige Einziehung für den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden ist und wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. 2Sie kann die Kosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ist.

(3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung

  1. 1.

    ganz oder teilweise abgelehnt,

  2. 2.

    zurückgenommen, bevor die Amtshandlung beendet ist,

so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.

(4) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht ein Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.

(5) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmen, dass für besondere Arten von Amtshandlungen eine Gebühr ganz oder teilweise nicht zu erheben ist, wenn die Erhebung der Gebühr unbillig ist oder dem öffentlichen Interesse widerspricht.


§ 12 NVwKostG – Kosten der Rechtsbehelfe in gebührenpflichtigen Angelegenheiten

(1) 1Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. 2Soweit der Rechtsbehelf Erfolg hat, sind nur die Kosten für die vorzunehmende Amtshandlung zu erheben.

(2) 1Wird eine Amtshandlung auf einen Rechtsbehelf hin, der nicht von dem Kostenpflichtigen eingelegt worden ist, im Widerspruchs- oder Beschwerdeverfahren oder durch gerichtliches Urteil aufgehoben, so ist eine bereits gezahlte Gebühr insoweit zurückzuzahlen, als sie die für eine Ablehnung des Antrages zu entrichtende Gebühr übersteigt. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Gericht nach § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung festgestellt hat. 3Die Zurückzahlung ist ausgeschlossen, wenn die Amtshandlung aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers vorgenommen wurde.


§ 13 NVwKostG – Auslagen

(1) 1Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung Auslagen notwendig, so hat der Kostenschuldner sie, auch wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn die Auslagen durch die Gebühr abgegolten werden. 2Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind. 3Zwischen Behörden werden Auslagen erstattet, wenn diese im Einzelfall 25 Euro übersteigen; dies gilt auch in den Fällen des Satzes 2 und auch zwischen Behörden desselben Rechtsträgers.

(2) 1Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung dem Grunde oder der Höhe nach nicht regelmäßig entstehen, können in den Gebührenordnungen Bestimmungen über Auslagen und deren Erhebung getroffen werden. 2Die Gebührenordnungen können insbesondere vorsehen, dass bestimmte Auslagen mit der Gebühr abgegolten oder neben der Gebühr zu erstatten sind; aus Gründen der Vereinfachung können pauschalierte Auslagensätze bestimmt werden.

(3) Auslagen können insbesondere Aufwendungen sein für

  1. 1.

    Leistungen Dritter und anderer Behörden,

  2. 2.

    technische Untersuchungen und Laboruntersuchungen,

  3. 3.

    Zustellungen und öffentliche Bekanntmachungen,

  4. 4.

    Dienstreisen und Dienstgänge,

  5. 5.

    Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer,

  6. 6.

    Abschriften, Auszüge, Kopien und zusätzliche Ausfertigungen,

  7. 7.

    Datenträger, mit denen Daten in elektronischer Form geliefert werden,

  8. 8.

    Telekommunikations- und Postdienstleistungen,

  9. 9.

    die Beförderung und Verwahrung von Sachen sowie

  10. 10.

    anlässlich der Amtshandlung entstehende Umsatzsteuer.


§ 14 NVwKostG – Benutzungen und Leistungen

(1) 1Für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände, die sich im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes befinden, können Benutzungsgebühren und für Leistungen, die von einer Landesbehörde oder im übertragenen Wirkungskreis von einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts bewirkt werden, ohne dass sie Amtshandlungen sind, können Leistungsgebühren erhoben werden. 2Auslagen sind zu erstatten. 3 § 13 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Gesetzes über Kosten entsprechende Anwendung.


§ 15 NVwKostG – Kosten der Justizverwaltung

Dieses Gesetz findet auf die Kosten der Justizverwaltung keine Anwendung.


§ 16 NVwKostG

(weggefallen)


§ 17 NVwKostG

(weggefallen)


§ 18 NVwKostG – Kurbeiträge in Staatsbädern

(1) 1Das Land kann in einer Gemeinde, die ganz oder teilweise als Kurort staatlich anerkannt ist, einen Kurbeitrag erheben, wenn die Einrichtungen für den Kurbetrieb überwiegend im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes oder einer juristischen Person stehen, deren Mehrheitsgesellschafter das Land ist. 2Der Kurbeitrag dient der vollständigen oder teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, den Betrieb, die Unterhaltung und die Verwaltung der Einrichtungen des Staatsbades. 3Zum Aufwand im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere der Personal- und der Sachaufwand sowie kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen. 4Der Kurbeitrag ist so zu bemessen, dass sein Aufkommen zusammen mit den für die Benutzung des Staatsbades erhobenen Entgelten den Aufwand im Sinne des Satzes 2 nicht übersteigt.

(2) 1Kurbeitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen geboten wird. 2Kurbeitragspflichtig ist nicht, wer sich nur zur Berufsausübung im Erhebungsgebiet aufhält.

(3) Für den Kurbeitrag gelten die Verfahrensvorschriften des § 11 , die Strafvorschrift des § 16 und die Bußgeldvorschrift des § 18 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) entsprechend.

(3a) 3Die Meldebehörden dürfen bei An- und bei Abmeldung mit einer Nebenwohnung in einem Kurort nach Absatz 1 Satz 1 an die für die Erhebung des Kurbeitrages zuständige Stelle für die Erhebung des Kurbeitrages die dafür erforderlichen Daten und Hinweise der meldenden Person übermitteln. 4Im Übrigen ist die Verordnung nach § 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz ergänzend anzuwenden.

(4) 1Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:

  1. 1.

    das Erhebungsgebiet innerhalb der als Kurort staatlich anerkannten Gemeinde,

  2. 2.

    die Einbeziehung von Personen in die Kurbeitragspflicht, die in der Gemeinde außerhalb des anerkannten Gebietes (Nummer 1) zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen,

  3. 3.

    Befreiungen von der Kurbeitragspflicht, wenn dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist,

  4. 4.

    die Höhe des Kurbeitrages,

  5. 5.

    Mitteilungspflichten der kurbeitragspflichtigen Personen und

  6. 6.

    die Ausgabe von Kurkarten.

2In der Verordnung kann bestimmt werden, dass ein Dritter den Kurbeitrag für das Land erhebt; der Dritte unterliegt bei der Erhebung des Kurbeitrages der Fachaufsicht des Finanzministeriums.

(5) 1Das Finanzministerium kann durch Verordnung außerdem

  1. 1.

    Personen, die im Erhebungsgebiet

    1. a)

      andere Personen beherbergen,

    2. b)

      anderen Personen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlassen oder

    3. c)

      einen Campingplatz, Standplatz für Wohnwagen oder Wohnmobile, Wochenendplatz oder Bootsliegeplatz betreiben und dort Plätze anderen Personen zur vorübergehenden Nutzung überlassen,

    verpflichten, die in den Buchstaben a bis c genannten Personen, soweit sie kurbeitragspflichtig sind, zu melden,

  2. 2.

    die nach Nummer 1 verpflichteten Personen außerdem verpflichten, den Kurbeitrag von den nach Nummer 1 zu meldenden Personen einzuziehen und an das Land oder eine vom Land bestimmte Stelle abzuführen,

  3. 3.

    in Fällen, in denen Wohnungsgeber, Betreiber oder die sonst durch Satzung Verpflichteten mit der Abwicklung der Beherbergung, Nutzungsüberlassung oder Beförderung Dritte beauftragen, die gewerbsmäßig derartige Abwicklungen übernehmen, auch den beauftragten Dritten die in den Nummern 1 und 2 genannten Pflichten auferlegen,

  4. 4.

    Pflichten nach den Nummern 1 und 2 auf die Inhaber von Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen hinsichtlich der Personen erstrecken, die diese Einrichtungen benutzen, ohne im Erhebungsgebiet eine Unterkunft im Sinne der Nummer 1 zu haben, sowie

  5. 5.

    Pflichten nach den Nummern 1 und 2 auf Reiseunternehmen erstrecken, wenn der Kurbeitrag in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an das Reiseunternehmen zu entrichten haben.

2Wer aufgrund einer Verordnung nach Satz 1 Nr. 2, 3, 4 oder 5 verpflichtet ist, haftet für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Abführung des Kurbeitrages.

(6) 1Schuldner des Kurbeitrages ist die kurbeitragspflichtige Person. 2Schuldner des Kurbeitrages ist auch, wer nach Absatz 5 Satz 2 oder nach Absatz 3 in Verbindung mit § 11 NKAG und den §§ 69 bis 71 und 73 bis 75 der Abgabenordnung haftet. 3Der Kurbeitrag entsteht mit Beginn des Aufenthalts im Erhebungsgebiet und wird mit seiner Entstehung fällig.


§ 19 NVwKostG – Übergangsvorschriften (1)

Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, auf Landesgesetz beruhenden Kostenordnungen, Gebührenordnungen und Tarife bleiben zunächst in Kraft.

(1) Amtl. Anm.:
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.

§ 20 NVwKostG – Außer Kraft tretende Vorschriften

(1) 1Die diesem Gesetz entgegenstehenden Rechtsvorschriften sowie alle Rechtsvorschriften gleichen Inhalts treten für das Land Niedersachsen außer Kraft. 2Insbesondere treten außer Kraft:

  1. 1.

    das preußische Gesetz über staatliche Verwaltungsgebühren vom 29. September 1923 (Preuß. Gesetzsamml. S. 455) in der Fassung der Verordnung vom 14. März 1932 (Preuß. Gesetzsamml. S. 123, 129) und die preußische Verwaltungsgebührenordnung vom 19. Mai 1934 (Preuß. Gesetzsamml. S. 261) in der Fassung der Verordnung vom 24. März 1936 (Preuß. Gesetzsamml. S. 84) mit Ausnahme des Gebührentarifs,

  2. 2.

    das braunschweigische Verwaltungskostengesetz vom 1. April 1924 (Braunschw. GVS S. 151) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. September 1938 (Braunschw. GVS S. 85) mit Ausnahme des § 20 und der in dessen Rahmen anzuwendenden §§ 7 bis 10 ,

  3. 3.

    das Gesetz für den Freistaat Oldenburg betreffend staatliche Verwaltungsgebühren vom 30. Mai 1928 (Old. GBl. Bd. XLV S. 711) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. Juli 1936 (Old. GBl. Bd. XLIX S. 459) mit Ausnahme des Verwaltungsgebührentarifs,

  4. 4.

    das niedersächsische Gesetz über die Erhebung von Verwaltungsgebühren auf dem Gebiete der Ernährungsverwaltung und der Wirtschaftsverwaltung vom 2. September 1948 (Nds. GVBl. Sb. I S. 114),

  5. 5.

    § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen vom 30. November 1954 (Nds. GVBl. Sb. I S. 546),

  6. 6.

    § 29 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 7. Juli 1960 (Nds. GVBl. S. 105).

(2) Bestimmungen über Befreiung von Gebühren, die in anderen als den in Absatz 1 aufgeführten Gesetzen enthalten sind, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Artikel 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesjagdgesetz vom 31. März 1953 und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes vom 5. Juni 1953 (Nds. GVBl. Sb. I S. 715 und S. 718) bleiben unberührt.


§ 21 NVwKostG – Inkrafttreten (1)

Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(1) Amtl. Anm.:
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.

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