NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 9 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 3 EFZG
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EFZG
Gliederungs-Nr.: 800-19-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) 1Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

  1. 1.

    er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

  2. 2.

    seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

(2) 1Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. 2Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Absatz 3 angefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 3 EFZG .


§ 11 EFZG – Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten

(1) 1Die in Heimarbeit Beschäftigten ( § 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes ) haben gegen den Auftraggeber oder Zwischenmeister Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. 2Den gleichen Anspruch haben die in § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis d des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden; die Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und 5 des Heimarbeitsgesetzes finden Anwendung. 3Eine Gleichstellung, die sich auf die Entgeltregelung erstreckt, gilt auch für die Feiertagsbezahlung, wenn diese nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist.

(2) 1Das Feiertagsgeld beträgt für jeden Feiertag im Sinne des § 2 Abs. 1 0,72 vom Hundert des in einem Zeitraum von sechs Monaten ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts ohne Unkostenzuschläge. 2Bei der Berechnung des Feiertagsgeldes ist für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. November bis 30. April und für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. November bis 30. April fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober zu Grunde zu legen. 3Der Anspruch auf Feiertagsgeld ist unabhängig davon, ob im laufenden Halbjahreszeitraum noch eine Beschäftigung in Heimarbeit für den Auftraggeber stattfindet.

(3) 1Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Entgeltzahlung vor dem Feiertag zu zahlen. 2Ist die Beschäftigung vor dem Feiertag unterbrochen worden, so ist das Feiertagsgeld spätestens drei Tage vor dem Feiertag auszuzahlen. 3Besteht bei der Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit zwischen den Beteiligten Einvernehmen, das Heimarbeitsverhältnis nicht wieder fortzusetzen, so ist dem Berechtigten bei der letzten Entgeltzahlung das Feiertagsgeld für die noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen. 4Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Auszahlung in die Entgeltbelege ( § 9 des Heimarbeitsgesetzes ) einzutragen.

(4) 1Übersteigt das Feiertagsgeld, das der nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Hausgewerbetreibende oder im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende (Anspruchsberechtigte) für einen Feiertag auf Grund des § 2 seinen fremden Hilfskräften ( § 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes ) gezahlt hat, den Betrag, den er auf Grund der Absätze 2 und 3 für diesen Feiertag erhalten hat, so haben ihm auf Verlangen seine Auftraggeber oder Zwischenmeister den Mehrbetrag anteilig zu erstatten. 2Ist der Anspruchsberechtigte gleichzeitig Zwischenmeister, so bleibt hierbei das für die Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden empfangene und weiter gezahlte Feiertagsgeld außer Ansatz. 3Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine Erstattung nach Satz 1 in Anspruch, so können ihm bei Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit die erstatteten Beträge auf das Feiertagsgeld angerechnet werden, das ihm auf Grund des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Satz 3 für die dann noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen ist.

(5) Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im Sinne der Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes über Mithaftung des Auftraggebers ( § 21 Abs. 2 ), über Entgeltschutz ( §§ 23 bis 27 ) und über Auskunftspflicht über Entgelte ( § 28 ); hierbei finden die §§ 24 bis 26 des Heimarbeitsgesetzes Anwendung, wenn ein Feiertagsgeld gezahlt ist, das niedriger ist als das in diesem Gesetz festgesetzte.


§ 4 BB-NMitglOG
Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Landesrecht Bremen
Titel: Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BB-NMitglOG,HB
Gliederungs-Nr.: 1100-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 4 BB-NMitglOG – Zahlungen im Todesfall

Stirbt ein nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörendes Mitglied der Stadtbürgerschaft, so wird die Aufwandsentschädigung für die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem das nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglied der Stadtbürgerschaft verstorben ist, an den Ehegatten, an den eingetragenen Lebenspartner oder an Verwandte ersten Grades gezahlt. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Vorstand der Stadtbürgerschaft. Das Erbrecht braucht nicht nachgewiesen zu werden.


§ 11 BB-NMitglOG – In-Kraft-Treten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


§ 9 BremArchivG
Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)
Landesrecht Bremen

Abschnitt I – Archivgut des Landes und der Stadtgemeinde Bremen

Titel: Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchivG
Gliederungs-Nr.: 224-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BremArchivG – Befugnisse

(1) Der Senator für Kultur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Nutzung des Archivguts, der Reproduktionen und der Findmittel des Staatsarchivs zu regeln, insbesondere das Antrags- und Genehmigungsverfahren und die Führung der entsprechenden Unterlagen, die Sorgfaltspflichten bei der Nutzung und die entsprechende Verpflichtung der Benutzer, die Versendung und Ausleihe von Archivgut und die Herstellung von Kopien und Reproduktionen.

(2) Das Staatsarchiv erhebt Kosten. Die Höhe und Art der Kosten regelt die Kostenverordnung der Kulturverwaltung.

(3) Dem Staatsarchiv steht ein kostenloses Belegexemplar von Druckwerken, Publikationen und sonstigen Arbeiten zu, die unter wesentlicher Verwendung von Archivalien verfasst worden sind.

(4) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Archivgut durch das Staatsarchiv zulässig, soweit dies für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Neben den Regelungen von § 4 Absatz 3 und § 7 Absatz 7 werden, falls nötig, weitere angemessene und spezifische Maßnahmen zum Schutz der Interessen der betroffenen Person getroffen.


Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)

Inhaltsübersicht  (2) §§
  
Teil I  
Grundlagen  
  
Geltungsbereich 1
Rechtsstellung 2
Satzungen 3
Aufgaben 4
Mitglieder und Angehörige 5
Ombudsperson 5a
Beauftragte oder Beauftragter für Diversität und Antidiskriminierung 5b
Zentrale Kommission für Frauenfragen, Frauenbeauftragte 6
Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium 7
Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis 7a
Zivilklausel 7b
Verwendung von Tieren 8
Selbstverwaltungsangelegenheiten 9
Staatliche Angelegenheiten 10
Verarbeitung personenbezogener Daten 11
  
Teil II  
Weiterentwicklung des Hochschulwesens  
  
Vereinbarungen der Hochschulen über die Zusammenarbeit 12
Einrichtungen mehrerer Hochschulen 13
Einrichtung rechtsfähiger Teilkörperschaften 13a
  
Teil III  
Personal  
  
Kapitel 1  
Gemeinsame Bestimmungen  
  
Personalwesen 14
Rahmenkodex 14a
Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule 15
  
Kapitel 2  
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal  
  
Abschnitt 1  
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer  
  
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 16
Akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" 17
Ausschreibung von und Berufung auf Professuren und Juniorprofessuren 18
Verfahren bei verbindlicher Zusage (tenure track) zur Übertragung einer unbefristeten Professur 18a
Nebentätigkeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 19
Gemeinsames Berufungsverfahren 20
  
Abschnitt 2  
Personal des akademischen Mittelbaus  
  
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach altem Recht 21
(weggefallen) 21a
(weggefallen) 21b
Sonderregelungen für befristete Angestelltenverhältnisse 21c
(weggefallen) 22
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung 23
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung 23a
Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 23b
Wissenschaftlich-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen 23c
Lektorinnen und Lektoren - Funktionen als lecturer (senior lecturer) oder researcher (senior researcher) 24
Lehrkräfte für besondere Aufgaben 24a
  
Abschnitt 3  
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, Lehrbeauftragte und studentische Hilfskräfte  
  
Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen 25
Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler 25a
(weggefallen) 26
Lehrbeauftragte 26a
Studentische Hilfskräfte 27
  
Abschnitt 4  
Lehrbefähigung und Lehrverpflichtung  
  
Lehrbefähigung 28
Lehrverpflichtung 29
  
Kapitel 3  
Sonstige Bestimmungen  
  
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung 30
Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende 31
Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 31a
  
Teil IV  
Studierende  
  
Kapitel 1  
Hochschulzugang und Immatrikulation  
  
Hochschulzugang 32
Hochschulzugangsberechtigung 33
Immatrikulation 34
Immatrikulation mit Kleiner Matrikel und Probestudium 35
Immatrikulationsvoraussetzungen 36
Immatrikulationshindernisse, Befristung 37
Rücknahme der Immatrikulation 38
Rückmeldung 39
Beurlaubung 40
Nebenhörer und Nebenhörerinnen sowie Gasthörer und Gasthörerinnen 41
Exmatrikulation 42
Vorbereitungsstudium 43
Immatrikulationsordnung 44
Experimentierklausel 44a
  
Kapitel 2  
Studierendenschaft  
  
Rechtsstellung und Aufgaben 45
Beiträge 46
Haushaltswirtschaft 47
  
Teil V  
Studium, Prüfungen und Studienreform  
  
Kapitel 1  
Allgemeines  
  
Semesterzeiten 48
Teilnahme an Lehrveranstaltungen 49
Lehrangebot 50
Studienberatung 51
  
Kapitel 2  
Studium  
  
Studienziele 52
Studiengänge 53
Bachelor- und Masterstudiengänge 54
Regelstudienzeit 55
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 56
(weggefallen) 57
Anpassungslehrgang für Personen in der Berufsqualifikationsfeststellung 58
(weggefallen) 58a
Fernstudium, Multimedia 59
Weiterbildung 60
  
Kapitel 3  
Prüfungen und Hochschulgrade  
  
Prüfungen und Leistungspunktsystem 61
Prüfungsordnungen 62
(weggefallen) 63
Hochschulgrade 64
(weggefallen) 64a
Führung von in- und ausländischen Hochschulgraden, Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Hochschultiteln 64b
Promotion 65
Habilitation 66
Akademische Ehrungen 67
  
Kapitel 4  
Studienreform  
  
Studienreform 68
Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung 68a
Qualitätsmanagementsystem 69
  
Teil VI  
Forschung  
  
Aufgaben und Förderung der Forschung 70
Koordination der Forschung 71
Forschungsschwerpunkte 72
(weggefallen) 73
Voraussetzungen für Forschung mit Mitteln Dritter 74
Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter 75
(weggefallen) 76
Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung 77
  
Teil VII  
Aufbau und Organisation der Hochschulen  
  
Allgemeine Grundsätze 78
  
Kapitel 1  
Zentrale Organe und Hochschulleitung  
  
Zentrale Organe 79
Akademischer Senat 80
Aufgaben des Rektorats und des Rektors oder der Rektorin 81
Rechtsstellung des Rektors oder der Rektorin 82
Wahl des Rektors oder der Rektorin 83
Konrektoren oder Konrektorinnen 84
Kanzler oder Kanzlerin 85
Weiterbeschäftigung von Rektoratsmitgliedern 85a
  
Kapitel 2  
Fachbereiche und Fakultäten  
  
Fachbereiche 86
Aufgaben des Fachbereichsrats 87
Fachbereichsrat 88
Dekanat 89
Studienkommission 90
Fakultät, abweichende Organisationsstruktur 91
  
Kapitel 3  
Sonstige Organisationseinheiten  
  
Wissenschaftliche Einrichtungen 92
Institute 93
(weggefallen) 94
(weggefallen) 95
  
Kapitel 4  
  
Wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschule 96
  
Kapitel 5  
Staats- und Universitätsbibliothek  
  
Rechtsstellung 96a
Direktor oder Direktorin 96b
Aufgaben 96c
Haushalt 96d
(weggefallen) 96e
(weggefallen) 96f
  
Kapitel 6  
Gemeinsame Bestimmungen  
  
Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung 97
(weggefallen) 98
Wahlen 99
Öffentlichkeit 100
Beschlüsse 101
(weggefallen) 102
  
Teil VIII  
Hochschulplanung  
  
Hochschulentwicklungsplan 103
Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplan 104
Beschlussfassung über den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan 105
Ziel- und Leistungsvereinbarungen 105a
  
Teil IX  
Haushalt  
  
Haushalt 106
Wirtschafts-/Haushaltspläne der Hochschulen 107
Vermögens- und Haushaltswirtschaft 108
Gebühren und Entgelte 109
Verwaltungskostenbeitrag 109a
(weggefallen) 109b
  
Teil X  
Genehmigungen und Aufsicht  
  
Genehmigungen 110
Aufsicht 111
  
Teil XI  
Besondere Bestimmungen  
  
Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen 112
Akkreditierungsverfahren nichtstaatlicher Hochschulen 113
Staatliche Anerkennung 114
(weggefallen) 115
Ordnungswidrigkeit 116
(weggefallen) 117
(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


Landesreferenzzinsgesetz (LRZG)
Landesrecht Bremen
Titel: Landesreferenzzinsgesetz (LRZG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LRZG
Referenz: 760-a-6

Vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 275)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:


Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

Bremisches Sparkassengesetz

In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 555, 2006 S. 104)

Geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 (Brem.GBl. S. 335)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Rechtsnatur 1
(weggefallen) 1a
Haftung der Sparkasse, Trägerschaft 2
Aufgaben 3
Stammkapital 3a
Umwandlung in eine Aktiengesellschaft 3b
Verschmelzung 3c
Auflösung 4
Sparkassenverordnung 5
Satzung 6
Sparkassenzweckverband 7
Mitgliedschaft in einem Sparkassen- und Giroverband 8
  
Abschnitt 2 
Verwaltung der Sparkassen 
  
Organe 9
Zusammensetzung des Verwaltungsrates 10
Ausschließungsgründe 11
Aufgaben des Verwaltungsrates 12
Beschlussfassung 13
Versagung der Ausführung von Beschlüssen 14
Vorstand 15
Zuständigkeit des Vorstandes 16
Mitarbeiter 17
Verpflichtungserklärungen 18
Schweigepflicht 19
Mitwirkungsverbot 20
  
Abschnitt 3 
Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung 
  
Geschäftsjahr 21
Jahresabschluss und Entlastung 22
Anforderungen an die Prüfungsstelle 22a
Jahresüberschuss 23
  
Abschnitt 4 
Staatsaufsicht 
  
Aufsichtsbehörde 24
Befugnisse der Aufsichtsbehörde 25
  
Abschnitt 5 
Schlussvorschriften 
  
Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln 26
Haftung der Träger ab dem 19. Juli 2005 26a
Übergangsregelungen 27
In-Kraft-Treten 28

§ 6 NHZG
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: NHZG,NI
Gliederungs-Nr.: 22220030000000
Normtyp: Gesetz

§ 6 NHZG – Zulassung für höhere Semester

(1) Die freien Studienplätze in einem höheren, zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an Bewerberinnen und Bewerber vergeben,

  1. 1.

    für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde,

  2. 2.

    die im gleichen Studiengang

    1. a)

      im zentralen Vergabeverfahren für einen Vollstudienplatz zugelassen sind und bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren,

    2. b)

      bereits an dieser Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind oder waren,

    3. c)

      an einer anderen deutschen Hochschule, einer Hochschule eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeschrieben sind oder waren,

    4. d)

      mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule, die nicht unter Buchstabe c fällt, eingeschrieben sind oder waren,

    5. e)

      für das erste Semester zugelassen worden sind und in ein höheres Semester eingestuft werden können

    oder

  3. 3.

    die sonstige Gründe geltend machen.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen nachweisen, dass sie über den für das Studium in dem höheren Semester erforderlichen Leistungsstand verfügen. Darüber hinaus kann die Hochschule durch Ordnung festlegen, dass Ortswechselnde nur für das nächsthöhere Semester zugelassen werden können.

(2) Innerhalb jeder Fallgruppe des Absatzes 1 Satz 1 entscheiden die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe, nächstdem das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung, letztlich das Los. Abweichend von Satz 1 kann die Hochschule bei Ranggleichheit ein Auswahlverfahren durchführen, in dem die Studienplätze nach dem Ergebnis bisher erbrachter Studienleistungen vergeben werden. Das Nähere regelt eine Ordnung.

(3) Bietet eine Hochschule des Landes einen Studiengang nicht bis zum Abschluß an oder wird ein Studiengang aufgehoben, so sind die dafür Eingeschriebenen abweichend von Absatz 1 in diesem Studiengang oder einem Studiengang, der keine wesentlichen Unterschiede aufweist, an anderen Hochschulen in staatlicher Verantwortung vorrangig zuzulassen.


§ 10 NPresseG
Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPresseG
Gliederungs-Nr.: 22610010000000
Normtyp: Gesetz

§ 10 NPresseG – Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat der Verleger oder der Verantwortliche ( § 8 Abs. 2 Satz 4 ) eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so muss diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" bezeichnet werden.


Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EFZG
Gliederungs-Nr.: 800-19-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall
(Entgeltfortzahlungsgesetz)

Vom 26. Mai 1994 ( BGBl. I S. 1014 ,  1065 )  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Anwendungsbereich 1
Entgeltzahlung an Feiertagen 2
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 3
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen 3a
Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts 4
Kürzung von Sondervergütungen 4a
Anzeige- und Nachweispflichten 5
Forderungsübergang bei Dritthaftung 6
Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers 7
Beendigung des Arbeitsverhältnisses 8
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation 9
Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit 10
Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten 11
Unabdingbarkeit 12
Übergangsvorschrift 13
(1) Red. Anm.:

Artikel 53 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014)


§ 1 EFZG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung  (1) Beschäftigten.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 1 EFZG .

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Berufsausbildung


§ 2 EFZG – Entgeltzahlung an Feiertagen

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.


§ 3 EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) 1Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

  1. 1.

    er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

  2. 2.

    seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

(2) 1Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. 2Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Absatz 3 angefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 3 EFZG .


§ 3a EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen

Überschrift neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(1) 1Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen oder Geweben, die nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgt, oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2 § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(2) 1Dem Arbeitgeber sind von der gesetzlichen Krankenkasse des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen das an den Arbeitnehmer nach Absatz 1 fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag zu erstatten. 2Ist der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen gemäß § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, erstattet dieses dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes. 3Ist der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen bei einem Beihilfeträger des Bundes beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger, erstattet der zuständige Beihilfeträger dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 zum jeweiligen Bemessungssatz des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen; dies gilt entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene. 4Unterliegt der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen der Heilfürsorge im Bereich des Bundes oder der truppenärztlichen Versorgung, erstatten die zuständigen Träger auf Antrag die Kosten nach Satz 1. 5Mehrere Erstattungspflichtige haben die Kosten nach Satz 1 anteilig zu tragen. 6Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches erforderlichen Angaben zu machen.

Absatz 2 Sätze 1 bis 4 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Zu § 3a: Vgl. RdSchr. 15 c Tit. 4 .


§ 4 EFZG – Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts

(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843), geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(1a) 1Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, dass dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. 2Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zu Grunde zu legen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476). Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843).

(2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 oder nach § 3a verpflichtet, bemisst sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2 .

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(3) 1Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. 2Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2 .

(4) 1Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 4 EFZG , RdSchr. 15 c .


§ 4a EFZG – Kürzung von Sondervergütungen

Gestrichen durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843); bisheriger § 4b, eingefügt durch G vom 25. 9. 1996, BGBl I S. 1476, wurde § 4a.

1Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. 2Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

Zu § 4a: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 4a EFZG .


§ 4b EFZG

(weggefallen)


§ 5 EFZG – Anzeige- und Nachweispflichten

(1) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. 3Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 5Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

(1a) 1Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. 2Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht

  1. 1.

    für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben ( § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ), und

  2. 2.

    in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1746, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482) (1. 1. 2023)

(2) 1Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. 2Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. 3Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. 5Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, dass der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. 6Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. 7Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 5 EFZG .


§ 6 EFZG – Forderungsübergang bei Dritthaftung

(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 6 EFZG .


§ 7 EFZG – Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,

  1. 1.

    solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;

  2. 2.

    wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber ( § 6 ) verhindert.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 7 EFZG .


§ 8 EFZG – Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) 1Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. 2Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

(2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 8 EFZG , RdSchr. 15 c zu § 8 EFZG .


§ 9 EFZG – Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

(1) 1Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. 2Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476), 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm

  1. a)

    eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder

  2. b)

    eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2

unverzüglich vorzulegen.

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 9 EFZG .


§ 10 EFZG – Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit

(1) 1In Heimarbeit Beschäftigte ( § 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes ) und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte haben gegen ihren Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt. 2Der Zuschlag beträgt

  1. 1.

    für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 3,4 vom Hundert,

  2. 2.

    für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 6,4 vom Hundert

des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Beitrags zur Bundesagentur für Arbeit und der Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlungen. 3Der Zuschlag für die unter Nummer 2 aufgeführten Personen dient zugleich zur Sicherung der Ansprüche der von ihnen Beschäftigten.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf Vergütung der von ihnen nach Absatz 1 nachweislich zu zahlenden Zuschläge.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kommenden Zuschläge sind gesondert in den Entgeltbeleg einzutragen.

(4) 1Für Heimarbeiter ( § 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes ) kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, dass sie statt der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die den Arbeitnehmern im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen erhalten. 2Bei der Bemessung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzuschlag außer Betracht.

(5) 1Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zuschläge sind die §§ 23 bis 25 , 27 und 28 des Heimarbeitsgesetzes , auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister gegenüber vorgesehenen Zuschläge außerdem § 21 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der in Absatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 10 EFZG .


§ 11 EFZG – Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten

(1) 1Die in Heimarbeit Beschäftigten ( § 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes ) haben gegen den Auftraggeber oder Zwischenmeister Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. 2Den gleichen Anspruch haben die in § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis d des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden; die Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und 5 des Heimarbeitsgesetzes finden Anwendung. 3Eine Gleichstellung, die sich auf die Entgeltregelung erstreckt, gilt auch für die Feiertagsbezahlung, wenn diese nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist.

(2) 1Das Feiertagsgeld beträgt für jeden Feiertag im Sinne des § 2 Abs. 1 0,72 vom Hundert des in einem Zeitraum von sechs Monaten ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts ohne Unkostenzuschläge. 2Bei der Berechnung des Feiertagsgeldes ist für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. November bis 30. April und für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. November bis 30. April fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober zu Grunde zu legen. 3Der Anspruch auf Feiertagsgeld ist unabhängig davon, ob im laufenden Halbjahreszeitraum noch eine Beschäftigung in Heimarbeit für den Auftraggeber stattfindet.

(3) 1Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Entgeltzahlung vor dem Feiertag zu zahlen. 2Ist die Beschäftigung vor dem Feiertag unterbrochen worden, so ist das Feiertagsgeld spätestens drei Tage vor dem Feiertag auszuzahlen. 3Besteht bei der Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit zwischen den Beteiligten Einvernehmen, das Heimarbeitsverhältnis nicht wieder fortzusetzen, so ist dem Berechtigten bei der letzten Entgeltzahlung das Feiertagsgeld für die noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen. 4Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Auszahlung in die Entgeltbelege ( § 9 des Heimarbeitsgesetzes ) einzutragen.

(4) 1Übersteigt das Feiertagsgeld, das der nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Hausgewerbetreibende oder im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende (Anspruchsberechtigte) für einen Feiertag auf Grund des § 2 seinen fremden Hilfskräften ( § 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes ) gezahlt hat, den Betrag, den er auf Grund der Absätze 2 und 3 für diesen Feiertag erhalten hat, so haben ihm auf Verlangen seine Auftraggeber oder Zwischenmeister den Mehrbetrag anteilig zu erstatten. 2Ist der Anspruchsberechtigte gleichzeitig Zwischenmeister, so bleibt hierbei das für die Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden empfangene und weiter gezahlte Feiertagsgeld außer Ansatz. 3Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine Erstattung nach Satz 1 in Anspruch, so können ihm bei Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit die erstatteten Beträge auf das Feiertagsgeld angerechnet werden, das ihm auf Grund des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Satz 3 für die dann noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen ist.

(5) Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im Sinne der Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes über Mithaftung des Auftraggebers ( § 21 Abs. 2 ), über Entgeltschutz ( §§ 23 bis 27 ) und über Auskunftspflicht über Entgelte ( § 28 ); hierbei finden die §§ 24 bis 26 des Heimarbeitsgesetzes Anwendung, wenn ein Feiertagsgeld gezahlt ist, das niedriger ist als das in diesem Gesetz festgesetzte.


§ 12 EFZG – Unabdingbarkeit

Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 12 EFZG .


§ 13 EFZG – Übergangsvorschrift

Neugefasst durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843).

Ist der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder darüber hinaus durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung verhindert, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, dass diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.

Zu § 13: Vgl. RdSchr. 98 h Tit. A.III .


Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz - AufnG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: AufnG
Gliederungs-Nr.: 26-a-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen
(Aufnahmegesetz - AufnG)

Vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 163)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Aufgabe 1
Personenkreis 2
Erstaufnahme, Verteilung, Zuweisung, vorläufige Inobhutnahme und Inobhutnahme 3
Verordnungsermächtigung 4
Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten 5

§ 1 AufnG – Aufgabe

Die Aufnahme und vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlern sowie die vorläufige Inobhutnahme und die Inobhutnahme von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen ist Aufgabe der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, soweit eine Unterbringung nicht in Landesaufnahmestellen erfolgt.


§ 2 AufnG – Personenkreis

Die Aufnahmeverpflichtung erstreckt sich auf:

  1. 1.

    Asylbewerber im Sinne von § 1 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes ,

  2. 2.

    Ausländer, die unerlaubt eingereist sind und nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes auf die Länder verteilt werden,

  3. 3.

    Ausländer, die auf Grund einer Übernahmeerklärung nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen in das Bundesgebiet aufgenommen werden,

  4. 4.

    Ausländer, denen nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes auf Grund einer Anordnung des Senators für Inneres aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltstitel erteilt wird,

  5. 5.

    Ausländer, denen auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union vorübergehender Schutz gewährt wird und die nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes auf die Länder verteilt werden,

  6. 6.

    Spätaussiedler und deren Ehegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen, sowie Familienangehörige von Spätaussiedlern, die nach § 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in das Verteilungsverfahren einbezogen werden,

  7. 7.

    unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, zu deren Aufnahme das Land Bremen nach § 42b Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet ist,

  8. 8.

    unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, zu deren vorläufiger Inobhutnahme die Jugendämter der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven nach § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet sind.


§ 3 AufnG – Erstaufnahme, Verteilung, Zuweisung, vorläufige Inobhutnahme und Inobhutnahme

(1) Die Durchführung des Erstaufnahmeverfahrens sowie die Verteilung und Zuweisung für die in § 2 genannten Personen obliegt den durch Bundesgesetz oder den durch Rechtsverordnung nach § 4 bestimmten Stellen.

(2) Zur Erstaufnahme der in § 2 genannten Personen kann die durch Rechtsverordnung nach § 4 bestimmte Stelle Landeserstaufnahmestellen einrichten.

(3) Die in § 2 genannten Personengruppen können zur Aufnahme auf die Stadtgemeinden verteilt werden. Die Verteilung erfolgt jeweils nach folgendem Schlüssel:

Stadtgemeinde Bremen 80 v. H.,

Stadtgemeinde Bremerhaven 20 v. H.

(4) Die nach § 2 Nummer 1 bis 6 aufzunehmenden Personen sind der Stadtgemeinde zuzuweisen, auf die sie verteilt worden sind. Der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten, gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und Alleinerziehenden und ihren ledigen Kindern unter 18 Jahren ist Rechnung zu tragen. Einer Anhörung bedarf es nicht. Widerspruch und Klage gegen die Zuweisung haben keine aufschiebende Wirkung.

(4a) Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, zu deren vorläufiger Inobhutnahme die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven nach § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet sind, sind gemäß Absatz 3 den Stadtgemeinden zuzuweisen. Zuständig für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen, dessen unbegleitete Einreise in die Bundesrepublik Deutschland das erste Mal im Land Bremen festgestellt wird, ist das Jugendamt der Stadtgemeinde, in deren Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme aufhält. Das zuständige Jugendamt meldet das vorläufig in Obhut genommene Kind oder den Jugendlichen unverzüglich bei der für die Verteilung und Zuweisung nach § 42b des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stelle (Landesverteilstelle) an und teilt ihr etwaige Ausschlussgründe im Sinne des Satzes 6 mit. Die Landesverteilstelle entscheidet unverzüglich nach Anmeldung eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen nach Maßgabe von Satz 5 und 6 darüber, ob die nach Satz 2 begründete Zuständigkeit auf das andere Jugendamt übergeht. Hat die nach Satz 2 zuständige Stadtgemeinde ihren Schlüssel nach Absatz 3 erfüllt, soll die Landesverteilstelle bestimmen, dass die Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme des unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen auf das andere Jugendamt übergeht. Ein Übergang der Zuständigkeit ist ausgeschlossen, wenn

  1. 1.

    dadurch das Wohl des unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen gefährdet würde,

  2. 2.

    dadurch Geschwister getrennt würden, es sei denn, dass das Wohl eines Kindes oder eines Jugendlichen die Trennung erfordert,

  3. 3.

    dadurch eine Trennung von verwandten Volljährigen erfolgen würde, zu denen eine familiäre Bindung besteht, es sei denn, dass das Wohl eines Kindes oder eines Jugendlichen die Trennung erfordert oder

  4. 4.

    der Gesundheitszustand des Kindes oder Jugendlichen einen Übergang der Zuständigkeit innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme nicht zulässt.

Ist ein Übergang der Zuständigkeit nach Satz 6 ausgeschlossen, wird die Anzahl der in den Stadtgemeinden verbleibenden unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen auf den Schlüssel nach Absatz 3 angerechnet. Die Landesverteilstelle benachrichtigt auf der Grundlage ihrer Entscheidung nach Satz 4 unverzüglich das für die vorläufige Inobhutnahme fortan zuständige Jugendamt; sie kann auch das andere Jugendamt benachrichtigen, wenn dies geboten ist. Im Falle des Übergangs der Zuständigkeit benachrichtigt sie auch das bisher zuständige Jugendamt; dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Solange das Jugendamt, auf welches die Zuständigkeit übergehen soll, nicht benachrichtigt worden ist, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Geht die Zuständigkeit auf das andere Jugendamt über, wird das unbegleitete ausländische Kind oder der Jugendliche unverzüglich an dieses übergeben. Das Jugendamt der Stadtgemeinde, welches das Kind oder den Jugendlichen zunächst vorläufig in Obhut genommen hat, stellt die Begleitung des Kindes oder Jugendlichen und dessen Übergabe durch eine geeignete Person an das fortan zuständige Jugendamt sicher. Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, zu deren Aufnahme das Land Bremen nach § 42b Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet ist, sind bei der Zuweisung nach § 42b Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorrangig der Stadtgemeinde zuzuweisen, welche das Kind oder den Jugendlichen nach § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig in Obhut genommen hat. Hat diese Stadtgemeinde die Aufnahmequote nach Absatz 3 erfüllt, soll die andere Stadtgemeinde benannt werden.

(6) Ist die Durchführung des Verteilungsverfahrens für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche nach § 42b des Achten Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen, wird die Anzahl der in den Stadtgemeinden verbleibenden unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen auf die Aufnahmequoten nach § 3 Absatz 3 angerechnet.


§ 4 AufnG – Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung der Erstaufnahme, die Verteilung und Zuweisung zuständige Behörde zu bestimmen.


§ 5 AufnG – Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten der in § 2 genannten Personen erheben, speichern und den mit der Unterbringung, der vorläufigen Inobhutnahme und der Inobhutnahme befassten Stellen übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(2) Die Daten dürfen von den Stellen nach Absatz 1 nur für Unterbringungs- und Betreuungszwecke sowie für Zwecke der vorläufigen Inobhutnahme und der Inobhutnahme sowie der Leistungsgewährung für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche verarbeitet werden. Hinsichtlich der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen gelten die sozialdatenschutzrechtlichen Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.


§ 6 AufnG

(weggefallen)


Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Landesrecht Bremen
Titel: Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BB-NMitglOG,HB
Gliederungs-Nr.: 1100-a-5
Normtyp: Gesetz

Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft

Vom 26. Mai 1998 (Brem.GBl. S. 135)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2010 (Brem.GBl. S. 285)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft und Beruf 1
Aufwandsentschädigung 2
(weggefallen) 3
Zahlungen im Todesfall 4
Höhe der Aufwandsentschädigung 5
(weggefallen) 6
(weggefallen) 6a
(weggefallen) 7
Reisekostenentschädigung 8
Fraktionen 9
Begriffsbestimmung 10
In-Kraft-Treten 11

§ 1 BB-NMitglOG – Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft und Beruf

Für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gelten die §§ 2 , 3 , 27 und 28 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.


§ 2 BB-NMitglOG – Aufwandsentschädigung

(1) Nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglieder der Stadtbürgerschaft, erhalten eine monatliche im Voraus zu zahlende Aufwandsentschädigung. Der Anspruch darauf ist nicht übertragbar. Ein Verzicht auf die Entschädigung ist nicht zulässig.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird erstmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft beginnt, letztmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft endet, gezahlt.

(3) Durch diese Entschädigung sind alle Ansprüche der nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft auf Ersatz von Aufwand abgegolten, soweit nicht in diesem Ortsgesetz etwas anderes bestimmt ist.


§ 3 BB-NMitglOG

(weggefallen)


§ 4 BB-NMitglOG – Zahlungen im Todesfall

Stirbt ein nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörendes Mitglied der Stadtbürgerschaft, so wird die Aufwandsentschädigung für die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem das nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglied der Stadtbürgerschaft verstorben ist, an den Ehegatten, an den eingetragenen Lebenspartner oder an Verwandte ersten Grades gezahlt. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Vorstand der Stadtbürgerschaft. Das Erbrecht braucht nicht nachgewiesen zu werden.


§ 5 BB-NMitglOG – Höhe der Aufwandsentschädigung  (1)

Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt fünfzehn vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bremischen Abgeordnetengesetzes . Für die Anpassung der Aufwandsentschädigung gilt § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Anpassung der Aufwandsentschädigung für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft

Vom 5. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 489)

Auf Grund von § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 411) wird Folgendes bekannt gemacht:

Nach § 5 Satz 2 des Ortsgesetzes über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gilt für die Anpassung der Aufwandsentschädigung § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.

Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Einkommens- und Kostenentwicklung, die sich zusammensetzt aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Wirtschaft im Land Bremen mit einem Anteil von einem Drittel, sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für das Land Bremen mit einem Anteil von zwei Dritteln. Die vom Statistischen Landesamt so für den Zeitraum von Juli 2021 bis Juli 2022 ermittelte Maßzahl beträgt 7,15 %.

Demnach beträgt ab 1. Juli 2023

-die Aufwandsentschädigung gem. § 5 Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft876,57 Euro

§ 6 BB-NMitglOG

(weggefallen)


§ 6a BB-NMitglOG

(weggefallen)


§ 7 BB-NMitglOG

(weggefallen)


§ 8 BB-NMitglOG – Reisekostenentschädigung

(1) Nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörende Mitglieder der Stadtbürgerschaft haben Anspruch auf Reisekostenvergütung. Sie bemisst sich nach dem Bremischen Reisekostengesetz .

(2) Für Dienstreisen ist die vorherige Zustimmung des Präsidenten der Stadtbürgerschaft erforderlich. Liegt diese Zustimmung nicht vor, wird keine Reisekostenvergütung gezahlt.


§ 9 BB-NMitglOG – Fraktionen

(1) Die §§ 36 bis 45 des Bremischen Abgeordnetengesetzes gelten für Fraktionen und Gruppen in der Stadtbürgerschaft, die sich ausschließlich aus nur der Stadtbürgerschaft angehörenden Mitgliedern zusammensetzen, mit der Maßgaben entsprechend, dass die Leistungen im Haushalt der Stadtgemeinde veranschlagt werden.

(2) Soweit Mitglieder von Fraktionen nur der Stadtbürgerschaft angehören, erhalten die Fraktionen für diese Mitglieder Geld- und Sachleistungen in entsprechender Anwendung von § 40 des Bremischen Abgeordnetengesetzes in einer vom Vorstand der Stadtbürgerschaft festzusetzenden Höhe.


§ 10 BB-NMitglOG – Begriffsbestimmung

Der Vorstand der Stadtbürgerschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, die von den stadtbremischen Wählern in die Bürgerschaft gewählt worden sind.


§ 11 BB-NMitglOG – In-Kraft-Treten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305)

Inhaltsübersicht  (2) §§
  
Teil I  
Grundlagen  
  
Geltungsbereich 1
Rechtsstellung 2
Satzungen 3
Aufgaben 4
Mitglieder und Angehörige 5
Ombudsperson 5a
Beauftragte oder Beauftragter für Diversität und Antidiskriminierung 5b
Zentrale Kommission für Frauenfragen, Frauenbeauftragte 6
Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium 7
Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis 7a
Zivilklausel 7b
Verwendung von Tieren 8
Selbstverwaltungsangelegenheiten 9
Staatliche Angelegenheiten 10
Verarbeitung personenbezogener Daten 11
  
Teil II  
Weiterentwicklung des Hochschulwesens  
  
Vereinbarungen der Hochschulen über die Zusammenarbeit 12
Einrichtungen mehrerer Hochschulen 13
Einrichtung rechtsfähiger Teilkörperschaften 13a
  
Teil III  
Personal  
  
Kapitel 1  
Gemeinsame Bestimmungen  
  
Personalwesen 14
Rahmenkodex 14a
Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule 15
  
Kapitel 2  
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal  
  
Abschnitt 1  
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer  
  
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 16
Akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" 17
Ausschreibung von und Berufung auf Professuren und Juniorprofessuren 18
Verfahren bei verbindlicher Zusage (tenure track) zur Übertragung einer unbefristeten Professur 18a
Nebentätigkeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 19
Gemeinsames Berufungsverfahren 20
  
Abschnitt 2  
Personal des akademischen Mittelbaus  
  
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach altem Recht 21
(weggefallen) 21a
(weggefallen) 21b
Sonderregelungen für befristete Angestelltenverhältnisse 21c
(weggefallen) 22
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung 23
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung 23a
Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 23b
Wissenschaftlich-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen 23c
Lektorinnen und Lektoren - Funktionen als lecturer (senior lecturer) oder researcher (senior researcher) 24
Lehrkräfte für besondere Aufgaben 24a
  
Abschnitt 3  
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, Lehrbeauftragte und studentische Hilfskräfte  
  
Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen 25
Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler 25a
(weggefallen) 26
Lehrbeauftragte 26a
Studentische Hilfskräfte 27
  
Abschnitt 4  
Lehrbefähigung und Lehrverpflichtung  
  
Lehrbefähigung 28
Lehrverpflichtung 29
  
Kapitel 3  
Sonstige Bestimmungen  
  
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung 30
Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende 31
Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 31a
  
Teil IV  
Studierende  
  
Kapitel 1  
Hochschulzugang und Immatrikulation  
  
Hochschulzugang 32
Hochschulzugangsberechtigung 33
Immatrikulation 34
Immatrikulation mit Kleiner Matrikel und Probestudium 35
Immatrikulationsvoraussetzungen 36
Immatrikulationshindernisse, Befristung 37
Rücknahme der Immatrikulation 38
Rückmeldung 39
Beurlaubung 40
Nebenhörer und Nebenhörerinnen sowie Gasthörer und Gasthörerinnen 41
Exmatrikulation 42
Vorbereitungsstudium 43
Immatrikulationsordnung 44
Experimentierklausel 44a
  
Kapitel 2  
Studierendenschaft  
  
Rechtsstellung und Aufgaben 45
Beiträge 46
Haushaltswirtschaft 47
  
Teil V  
Studium, Prüfungen und Studienreform  
  
Kapitel 1  
Allgemeines  
  
Semesterzeiten 48
Teilnahme an Lehrveranstaltungen 49
Lehrangebot 50
Studienberatung 51
  
Kapitel 2  
Studium  
  
Studienziele 52
Studiengänge 53
Bachelor- und Masterstudiengänge 54
Regelstudienzeit 55
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 56
(weggefallen) 57
Anpassungslehrgang für Personen in der Berufsqualifikationsfeststellung 58
(weggefallen) 58a
Fernstudium, Multimedia 59
Weiterbildung 60
  
Kapitel 3  
Prüfungen und Hochschulgrade  
  
Prüfungen und Leistungspunktsystem 61
Prüfungsordnungen 62
(weggefallen) 63
Hochschulgrade 64
(weggefallen) 64a
Führung von in- und ausländischen Hochschulgraden, Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Hochschultiteln 64b
Promotion 65
Habilitation 66
Akademische Ehrungen 67
  
Kapitel 4  
Studienreform  
  
Studienreform 68
Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung 68a
Qualitätsmanagementsystem 69
  
Teil VI  
Forschung  
  
Aufgaben und Förderung der Forschung 70
Koordination der Forschung 71
Forschungsschwerpunkte 72
(weggefallen) 73
Voraussetzungen für Forschung mit Mitteln Dritter 74
Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter 75
(weggefallen) 76
Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung 77
  
Teil VII  
Aufbau und Organisation der Hochschulen  
  
Allgemeine Grundsätze 78
  
Kapitel 1  
Zentrale Organe und Hochschulleitung  
  
Zentrale Organe 79
Akademischer Senat 80
Aufgaben des Rektorats und des Rektors oder der Rektorin 81
Rechtsstellung des Rektors oder der Rektorin 82
Wahl des Rektors oder der Rektorin 83
Konrektoren oder Konrektorinnen 84
Kanzler oder Kanzlerin 85
Weiterbeschäftigung von Rektoratsmitgliedern 85a
  
Kapitel 2  
Fachbereiche und Fakultäten  
  
Fachbereiche 86
Aufgaben des Fachbereichsrats 87
Fachbereichsrat 88
Dekanat 89
Studienkommission 90
Fakultät, abweichende Organisationsstruktur 91
  
Kapitel 3  
Sonstige Organisationseinheiten  
  
Wissenschaftliche Einrichtungen 92
Institute 93
(weggefallen) 94
(weggefallen) 95
  
Kapitel 4  
  
Wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschule 96
  
Kapitel 5  
Staats- und Universitätsbibliothek  
  
Rechtsstellung 96a
Direktor oder Direktorin 96b
Aufgaben 96c
Haushalt 96d
(weggefallen) 96e
(weggefallen) 96f
  
Kapitel 6  
Gemeinsame Bestimmungen  
  
Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung 97
(weggefallen) 98
Wahlen 99
Öffentlichkeit 100
Beschlüsse 101
(weggefallen) 102
  
Teil VIII  
Hochschulplanung  
  
Hochschulentwicklungsplan 103
Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplan 104
Beschlussfassung über den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan 105
Ziel- und Leistungsvereinbarungen 105a
  
Teil IX  
Haushalt  
  
Haushalt 106
Wirtschafts-/Haushaltspläne der Hochschulen 107
Vermögens- und Haushaltswirtschaft 108
Gebühren und Entgelte 109
Verwaltungskostenbeitrag 109a
(weggefallen) 109b
  
Teil X  
Genehmigungen und Aufsicht  
  
Genehmigungen 110
Aufsicht 111
  
Teil XI  
Besondere Bestimmungen  
  
Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen 112
Akkreditierungsverfahren nichtstaatlicher Hochschulen 113
Staatliche Anerkennung 114
(weggefallen) 115
Ordnungswidrigkeit 116
(weggefallen) 117
(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 11, Teil I - Grundlagen

§ 1 BremHG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen nach Absatz 2 Satz 1; für staatlich anerkannte und andere nichtstaatliche Hochschulen gilt es nur, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

(2) Staatliche Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universität Bremen als wissenschaftliche Hochschule, die Hochschule für Künste als künstlerische Hochschule und als Fachhochschulen die Hochschule Bremen und die Hochschule Bremerhaven. Die Rechtsverhältnisse der Hochschule für Öffentliche Verwaltung werden durch besonderes Gesetz geregelt. Die Fachhochschulen können die Bezeichnung "Hochschule für Angewandte Wissenschaften" führen.

(3) Die Errichtung, Zusammenlegung und Auflösung von staatlichen Hochschulen bedürfen eines Gesetzes.

(4) Andere als die staatlichen oder die nach § 112 staatlich anerkannten Hochschulen oder genehmigten Niederlassungen dürfen die Bezeichnung "Universität" oder "Hochschule" oder eine entsprechende fremdsprachige Bezeichnung weder allein noch in einer Wortverbindung führen.


§ 2 BremHG – Rechtsstellung

(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen. Alle staatlichen Angelegenheiten im Sinne von § 10 werden von den Hochschulen als Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen (Land) wahrgenommen. Sie haben das Recht und die Pflicht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Jede Hochschule erfüllt ihre Aufgaben, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung.

(2) Die Hochschulen sind berechtigt, Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen zu führen.


§ 3 BremHG – Satzungen

Die Hochschulen geben sich Grundordnungen. Diese und ihre Änderungen werden vom Akademischen Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen. Die Grundordnung kann weitere, in diesem Gesetz nicht geregelte Rechte und Verfahrensbeteiligungen von Frauenbeauftragten nach § 6 sowie Mitgliedern und Angehörigen nach § 5 vorsehen, sofern besondere Belange einer Gruppe berührt sind. Die Hochschulen können sich weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten geben.


§ 4 BremHG – Aufgaben

(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung im Zusammenwirken aller ihrer Mitglieder der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Weiterbildung und Studium im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor der Gesellschaft in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen verfolgen in Forschung, Lehre und Studium ausschließlich friedliche Zwecke. Die den Hochschulen vom Land und von Dritten zur Verfügung gestellten Mittel sollen ausschließlich für Vorhaben verwendet werden, die diesen Zwecken dienen. Die Hochschulen bereiten die Studierenden durch ein wissenschaftliches oder künstlerisches Studium auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Sie tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung.

(2) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Frauen in der Wissenschaft bestehenden Nachteile hin und tragen allgemein zur Gleichberechtigung der Geschlechter und zum Abbau der Benachteiligung von Frauen bei. Sie arbeiten an der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf mit. Insbesondere stellen die Hochschulen hierzu Programme zur Förderung von Frauen in Studium, Lehre und Forschung auf, in denen auch Maßnahmen und Zeitvorstellungen enthalten sind, wie in allen Fächern bei Lehrenden und Lernenden eine vorhandene Unterrepräsentanz von Frauen abgebaut werden kann. Die Hochschulen erlassen Frauenförderungsrichtlinien, in denen auch bestimmt wird, dass Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bei gleicher Qualifikation wie männliche Mitbewerber zu bevorzugen sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, und dass in Berufungskommissionen in der Regel 50 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder Frauen sind, von denen eine Professorin sein soll.

(3) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.

(4) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Förderung des Wissens- und Technologietransfers sowie des künstlerischen Transfers. Zu diesem Zweck können die Hochschulen nach Maßgabe des § 108 Absatz 3 Nummer 3 Einrichtungen außerhalb der Hochschulen gründen oder sich an solchen beteiligen. Die Hochschulen können den Transfer nach Satz 1 insbesondere auch in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Einrichtungen erbringen. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen. Die Ausgestaltung der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt, soweit möglich und sachlich angemessen, durch Zuwendungsbescheide.

(4a) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Kooperation untereinander im Sinne von § 12 und mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen einschließlich gemeinsamer Forschungsvorhaben und gemeinsamer Professuren nach § 20 . Gemeinsam bilden die Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in ihrer Gesamtheit die wissenschaftliche Infrastruktur des Landes. Ihre Kooperation liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen, soweit möglich und sachlich angemessen, in öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung.

(5) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Weiterbildung durch weiterbildendes Studium, durch Forschung und durch Durchführung und Beteiligung an sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung. Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals. Weiterbildungen in Diversitäts-Kompetenz einschließlich der antidiskriminierungsrechtlichen Grundlagen sowie in nachhaltiger Entwicklung nach den Absätzen 6b und 11 sollen für alle Beschäftigten insbesondere durch Fortbildungsangebote und Qualifizierungsmaßnahmen sichergestellt werden. Für Beschäftigte, die eine Vorgesetzen- oder Leitungsfunktion ausüben oder an Personalauswahlverfahren beteiligt sind, ist die Teilnahme an diesen Fortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen verpflichtend. Die Hochschulen betreiben eine kontinuierliche und systematische Personalentwicklung für alle an ihnen Beschäftigten. Weiterbildung in der Hochschule ist ein Beitrag zum staatlichen und gesellschaftlichen Ziel und Auftrag des lebenslangen Lernens. Die Hochschulen können die Weiterbildung auch in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Einrichtungen sowie mit dem Landesinstitut für Schule in der Lehrerbildung erbringen. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe durch Zusammenarbeit nach Satz 5 erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen und soll, soweit möglich, in Kooperation mit gemeinnützigen Einrichtungen durch Zuwendungsbescheide erfolgen.

(6) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und von behinderten Studierenden und Studierenden mit chronischen Erkrankungen. Sie tragen dafür Sorge, dass diese Studierenden in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule selbstständig und barrierefrei im Sinne des § 5 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes in Anspruch nehmen können. Satz 2 gilt entsprechend für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen nach § 5 in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich.

(6a) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Kooperation mit dem Studierendenwerk. Ihre Kooperation liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen, soweit möglich und sachlich angemessen, in öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung und auch durch Zuwendungsbescheide.

(6b) Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich den Klima- und Umweltschutz. Sie legen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ihrem Handeln in Forschung, Lehre, Transfer, Verwaltung, Betrieb und Bauplanung die Prinzipien eines nachhaltigen Umgangs mit Natur, Umwelt und Menschen und einer bewussten Nutzung von Ressourcen zugrunde. Im Rahmen des Klimaschutzmanagements entwickeln sie ihr Nachhaltigkeitsmanagement stetig weiter und verfolgen die Ziele zur ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit. Die Hochschulen regeln das Nähere in der Entwicklung einer Strategie zur Nachhaltigkeit, die insbesondere konkrete Ziele, Maßnahmen, Verfahren und Verantwortlichkeiten der Förderung von Klima- und Umweltschutz sowie zur Vornahme von Risikofolgenabschätzungen inklusive Klimafolgenabschätzungen vorsehen soll.

(7) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Förderung des Sports in ihrem Bereich insbesondere mit gemeinnützigen Einrichtungen. Gesundheitsförderung in der Hochschule und ein Beitrag zur Gesundheitsförderung in der Gesellschaft sowie die Förderung integrativer Sportangebote zur Identifikationsstiftung mit der Hochschule sind wesentliche Bestandteile der Aufgabe. Personen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, können zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hochschulsports zugelassen werden. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen und soll, soweit möglich, in Kooperation mit gemeinnützigen Einrichtungen durch Zuwendungsbescheide erfolgen.

(8) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender. Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist insbesondere die Kultur- und Sprachförderung zur spezifischen oder allgemeinen Vorbereitung auf und Ertüchtigung für das Studium auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen in der Regel mit anerkannten Kulturinstituten unter Beteiligung des Sprachenzentrums der Hochschulen als gemeinsame Einrichtung der Hochschulen nach § 13 Absatz 1 . Dazu gehört auch die Förderung der deutschen Sprache als Teil der Kulturpolitik gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Grundgesetzes und des dazu geschlossenen Rahmenvertrages mit der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausgestaltung der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe in Kooperation mit den Kulturinstituten erfolgt in der Regel durch Zuwendungsbescheide.

(9) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(10) Die Hochschulen pflegen die Kontakte zu ihren ehemaligen Studierenden, Absolventen und Absolventinnen durch Information und sonstige geeignete Maßnahmen. Die Hochschulen bemühen sich um private Förderung, Stiftungen und Stipendienübernahmen für die Einwerbung von zusätzlichen Finanzmitteln und sonstigen Ressourcen.

(11) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Menschen mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen in der Forschung und Wissenschaft bestehenden Nachteile hin und tragen allgemein zu einer gleichberechtigten Teilhabe und zum Abbau der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei. Sie fördern aktiv die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Behindertenrechtskonvention) an ihrer Hochschule. Die Hochschulen fühlen sich dem Schutz aller ihrer Mitglieder und Angehörigen vor Benachteiligung im Sinne der Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verpflichtet und tragen dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen gleichberechtigt und diskriminierungsfrei an der Lehre, dem Studium, der Weiterbildung und der Forschung teilhaben können. Sie berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen. Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung. Die Satzung soll insbesondere Maßnahmen, Verfahren und Verantwortlichkeiten zur Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung und struktureller Diskriminierungsgefährdung sowie entsprechende Qualifizierungsangebote für alle Beschäftigten vorsehen.

(11a) Die Hochschulen treiben die Digitalisierung von Lehre, Studium und Weiterbildung voran und fördern die digitalen Fähigkeiten ihrer Mitglieder durch Qualifikationsmaßnahmen. Sie entwickeln digitalisierte Studien-, Lehr- und Prüfungsformate sowie Modelle für die optionale Ergänzung von Präsenzsitzungen und Wahlen in der Hochschulselbstverwaltung durch digitalisierte Formate. Die Anforderungen an die Datensicherheit und hinsichtlich des Datenschutzes sowie die Anforderungen an die Transparenz durch Öffentlichkeit und Hochschulöffentlichkeit sowie die Barrierefreiheit sind zu berücksichtigen. Die Digitalisierung soll zusätzliche Möglichkeiten eröffnen und nicht der Ersetzung herkömmlicher Formate dienen.

(12) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann den Hochschulen mit ihrer Zustimmung andere, mit den Aufgaben nach Absatz 1 zusammenhängende Aufgaben übertragen und ihnen fachverwandte berufsqualifizierende Bildungsgänge angliedern, für die eine Zugangsberechtigung nach § 33 nicht erforderlich ist. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen bestimmt im Einvernehmen mit den Hochschulen, dass duale Studiengänge in Kooperation der Hochschulen mit Unternehmen durchgeführt werden, die ausbildungs- oder praxisintegrierend zusätzlich zu einem Studienabschluss eine berufspraktische Ausbildung sowie einen entsprechenden Abschluss vermitteln. Integrierende Studiengänge sind inhaltlich, organisatorisch und vertraglich im Hinblick auf Studien-, Ausbildungs- oder Praxisphasen zu verzahnen. Die Studiengänge können Bachelor- oder Masterstudiengänge sein. Die Einzelheiten werden durch vertragliche Vereinbarung der Hochschulen mit den Unternehmen geregelt. Es gelten die Zulassungsvoraussetzungen des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnung sowie der jeweiligen Hochschulordnung. Zugangsvoraussetzung ist der Abschluss eines Ausbildungs- oder Studienvertrages zwischen Studierender oder Studierendem und dem Praxispartner.


§ 5 BremHG – Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die immatrikulierten und die in gesonderten Matrikellisten geführten Studierenden, Doktorandinnen und Doktoranden. Die hauptberuflich Tätigen im Sinne des Satzes 1 sind:

  1. 1.

    die Rektorin oder der Rektor,

  2. 2.

    die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren) einschließlich der Kooperationsprofessorinnen und Kooperationsprofessoren gemäß § 20 , die zur Wahrnehmung einer Leitungsfunktion in einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungseinrichtung beurlaubt sind,

  3. 3.

    die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Qualifizierung und in der Dienstleistung, die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

  4. 3a.

    die Lektorinnen und Lektoren, auch soweit sie die Funktionen als lecturer, senior lecturer, researcher oder senior researcher ausüben,

  5. 4.

    die Lehrkräfte für besondere Aufgaben,

  6. 5.

    die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung,

  7. 6.

    die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach altem Recht gemäß § 21 .

Die Konrektoren und Konrektorinnen der Hochschulen können hauptberuflich Tätige sein. An der Hochschule für Künste sind auch die Lehrbeauftragten Mitglieder der Hochschule. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Lehrbeauftragtenverhältnisses.

(2) Den Mitgliedern gleichgestellt sind auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung des Rektors oder der Rektorin hauptberuflich tätig sind. Sie werden entsprechend ihrer Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit vom Rektor oder der Rektorin im Einzelfall den Gruppen nach Absatz 3 zugeordnet.

(3) Für die Vertretung in den Gremien bilden

  1. 1.

    die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,

  2. 2.

    die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Qualifizierung und in der Dienstleistung, die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lektorinnen und Lektoren nach Absatz 1 Nummer 3a, auch soweit sie die Funktionen als lecturer, senior lecturer, researcher oder senior researcher wahrnehmen, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Hochschulabschluss als Einstellungsvoraussetzung und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 21 sowie die Doktorandinnen und Doktoranden,

  3. 3.

    die Studierenden,

  4. 4.

    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung

je eine Gruppe. Die an der Hochschule für Künste tätigen Lehrbeauftragten bilden eine eigene Gruppe. Die an der Hochschule für Künste in den Fachbereichen Musik und Kunst und an der Hochschule Bremen sowie an der Hochschule Bremerhaven tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Forschung und Lehre mit Hochschulabschluss werden der Gruppe nach Satz 1 Nummer 2 zugeordnet.

(4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule an: Die entpflichteten oder in den Ruhestand getretenen Professoren und Professorinnen, die Privatdozenten und Privatdozentinnen nach § 66 Absatz 2 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 3 , die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, die nebenberuflich oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die Lehrbeauftragten und wissenschaftlichen Hilfskräfte, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, die Ehrenbürger und Ehrenbürgerinnen sowie die Ehrensenatoren und Ehrensenatorinnen, die Nebenhörer und Nebenhörerinnen sowie die Gasthörer und Gasthörerinnen sowie die Teilnehmer und Teilnehmerinnen angegliederter Bildungsgänge. Angehörige nehmen an Wahlen nicht teil. Sie können im Einzelfall vom Rektor oder der Rektorin Mitgliedern ganz oder teilweise gleichgestellt werden; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Mitglieder, die ihnen gleichgestellten Personen und die Angehörigen haben das Recht, alle Einrichtungen der Hochschule im Rahmen der Benutzungsordnung und der Weisungen des zuständigen Personals zu benutzen.


§ 5a BremHG – Ombudsperson

(1) Jede Hochschule kann eine Ombudsperson als neutrale und weisungsunabhängige Vertrauensperson und Ansprechstelle für Studierende und Doktorandinnen und Doktoranden einsetzen. Die Ombudsperson wird tätig bei Problemen, Beschwerden und Verbesserungsvorschlägen im Zusammenhang mit Studien- und Prüfungsangelegenheiten. Die Ombudsperson arbeitet mit anderen Beratungs- und Unterstützungsstellen der Hochschule zusammen.

(2) Die Ombudsperson wird auf Vorschlag der Studierenden-Vertreterinnen und Studierenden-Vertreter im Akademischen Senat vom Rektor oder der Rektorin jeweils für die Dauer von zwei Jahren bestellt und ist nur dem Rektorat verantwortlich.

(3) Die §§ 97 und 99 gelten entsprechend.


§ 5b BremHG – Beauftragte oder Beauftragter für Diversität und Antidiskriminierung

(1) An jeder Hochschule wird durch den Akademischen Senat eine zuständige und verantwortliche Person für Diversität und Antidiskriminierung bestimmt. Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmitteln auszustatten; eine Lehrverpflichtungsermäßigung ist gemäß den Bestimmungen der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung möglich. Ist die Person nicht in der Lehre tätig, soll sie eine Entlastung von ihren Dienstaufgaben erhalten.

(2) Die Person wirkt auf die Umsetzung der Aufgaben nach § 4 Absatz 11 hin. Sie kann bei ihrer Aufgabenerfüllung von einer zentralen Stelle für Diversität unterstützt werden.

(3) Die Person ist an den Entscheidungen des Rektorats beratend zu beteiligen, insbesondere bei der Hochschulstrukturplanung, bei Digitalisierungsprozessen, bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, bei Neuorganisations- und Strukturierungsprozessen, bei der Mittelvergabe nach § 81 Absatz 2 , bei Berufungs- und Personalentscheidungen im Bereich des wissenschaftlichen Personals. Sie hat das Recht, an allen Sitzungen des Akademischen Senats, der Fachbereichsräte sowie aller Kommissionen und Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(4) Die Person berichtet dem Akademischen Senat mindestens alle zwei Jahre über die Entwicklung der Tätigkeiten. Der Akademische Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.

(5) Die Person ist verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Studierenden, Beschäftigten und Dritten, die ihr auf Grund des Amtes bekannt geworden sind, und über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die Amtszeit hinaus. Die Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Studierenden, Beschäftigten und Dritten nicht gegenüber dem Rektorat und der Personalvertretung.

(6) Die Einzelheiten legt die Hochschule durch Satzungsrecht fest.


§ 6 BremHG – Zentrale Kommission für Frauenfragen, Frauenbeauftragte

(1) Die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 sowie für die Umsetzung der danach erlassenen Richtlinie der jeweiligen Hochschule liegt beim Rektor oder der Rektorin, für die Fachbereiche beim Dekan oder der Dekanin, soweit sie nicht durch Gesetz dem Fachbereichsrat oder dem Fakultätsrat übertragen ist. Sie werden darin von der Zentralen Kommission für Frauenfragen unterstützt.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes haben nur die Frauen der Gruppe nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 das Wahlrecht zur Frauenbeauftragten nach dem Landesgleichstellungsgesetz ; die so gewählte Frauenbeauftragte nimmt die Aufgaben und Rechte nach dem Landesgleichstellungsgesetz nur hinsichtlich dieser Frauen wahr.

(3) Der Akademische Senat bildet eine Zentrale Kommission für Frauenfragen, in der die Gruppen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 angemessen vertreten sind; darüber hinaus ist die Frauenbeauftragte nach Absatz 2 Mitglied dieser Kommission.

(4) Die Zentrale Kommission für Frauenfragen unterstützt die Hochschule bei allen Maßnahmen zum Abbau von Nachteilen und struktureller Benachteiligung für Frauen in der Wissenschaft und beim Abbau von Unterrepräsentanz. Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber allen zuständigen Stellen der Hochschule. Sie berichtet dem Akademischen Senat regelmäßig über ihre Arbeit. Sie hat das Recht, sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Frauenförderung zu unterrichten. Bei Verstößen gegen § 4 Abs. 2 oder gegen danach erlassene Richtlinien der Hochschule hat sie das Recht, diese über den Rektor oder die Rektorin zu beanstanden.

(5) Die Zentrale Kommission für Frauenfragen wählt aus ihrer Mitte bis zu zwei Sprecherinnen und schlägt sie dem Akademischen Senat zur Bestellung für die Dauer von zwei bis fünf Jahren als Zentrale Frauenbeauftragte vor. Die Zentralen Frauenbeauftragten sind von ihren Dienstaufgaben angemessen zu entlasten. Die Entscheidung über die Angemessenheit treffen der Rektor oder die Rektorin und die Zentralen Frauenbeauftragten gemeinsam; bei Nichteinigung entscheidet der Akademische Senat.

(6) Die Zentralen Frauenbeauftragten sind an den Entscheidungen des Rektorats beratend zu beteiligen, insbesondere bei der Hochschulstrukturplanung, bei Digitalisierungsprozessen, bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, bei Neuorganisations- und Strukturierungsprozessen, bei der Mittelvergabe nach § 81 Abs. 2 , bei Berufungs- und Personalentscheidungen im Bereich des wissenschaftlichen Personals sowie bei der Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung der Frauengleichstellungsrichtlinien der Hochschulen. Sie haben das Recht, an allen Sitzungen des Akademischen Senats, der Fachbereichsräte sowie aller Kommissionen und Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(7) Die Zentrale Kommission für Frauenfragen und die zentralen Frauenbeauftragten haben Anspruch auf die angemessene personelle, räumliche und sachliche Arbeitsausstattung. Die Ausstattung ist von der Hochschule bereit zu stellen.

(8) Nach Maßgabe der Richtlinie nach Absatz 1 können die Zentralen Frauenbeauftragten ihre Aufgaben zum Teil auf in den Fachbereichen und anderen Organisationseinheiten gewählte Dezentrale Frauenbeauftragte übertragen; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend. Ob und in welchem Umfang dezentrale Frauenbeauftragte von Dienstaufgaben entlastet werden, ist jeweils im Benehmen mit der Zentralen Frauenbeauftragten festzulegen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Mitglieder des Dekanats können nicht zugleich dezentrale Frauenbeauftragte sein.


§ 7 BremHG – Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium

(1) Das Land und die Hochschulen haben im Rahmen ihres Haushalts sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschulen die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Die Inanspruchnahme der Freiheit der Forschung, der Kunst, der Lehre und des Studiums entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen. Zu beachten sind der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere gemäß Artikel 20a des Grundgesetzes und Artikel 11a und b der Landesverfassung . Alle an Forschung und Lehre Beteiligten haben die gesellschaftlichen Folgen wissenschaftlicher Erkenntnisse mitzubedenken. Werden ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Hochschule Forschungsmethoden oder -ergebnisse bekannt, die die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, das friedliche Zusammenleben der Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen bedrohen können, soll dies öffentlich gemacht und in der Hochschule erörtert werden.

(2) Die Freiheit der Forschung ( Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung ) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht über die dem Grundrecht innewohnenden Schranken hinaus beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

(3) Die Freiheit der Lehre ( Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung ) umfasst, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes , im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht über die dem Grundrecht innewohnenden Schranken hinaus beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, das Recht aus § 8 Absatz 1 Satz 4 sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Sie umfasst auch im Rahmen der einzelnen Lehrveranstaltungen die der Form der Lehrveranstaltung entsprechende Meinungsäußerung zu deren Inhalt, Gestaltung und Durchführung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(5) Die Freiheit der Kunst ( Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung ) und der künstlerischen Entwicklung umfasst das Recht der Herstellung, Verbreitung und Darbietung von Kunstwerken. Die Freiheit der Kunstausübung entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.


§ 7a BremHG – Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis

Alle an einer Hochschule wissenschaftlich Tätigen sind verpflichtet, die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Sie sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Sie haben anerkannte ethische Verfahrensweisen und Grundprinzipien einzuhalten, sie müssen Plagiarismus jeder Art vermeiden und den Grundsatz des geistigen Eigentums wahren, die gesellschaftliche Relevanz ihrer Forschung sicherstellen sowie erforderliche Genehmigungen einholen. Alle an einer Hochschule Lehrenden sind den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Lehre im Hinblick auf die Lehr- und Prüfungsinhalte, die Sicherstellung des geregelten Lehr- und Prüfungsbetriebes und die Beratung der Studierenden verpflichtet. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.


§ 7b BremHG – Zivilklausel

Die Hochschulen geben sich in Umsetzung von § 4 Absatz 1 eine Zivilklausel. Sie legen ein Verfahren zur Einhaltung der Zivilklausel fest. In den Hochschulen kann eine Kommission zur Umsetzung der Zivilklausel gebildet werden.


§ 8 BremHG – Verwendung von Tieren

(1) In Studium und Lehre ist auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren und die mit Belastungen verbundene Verwendung von lebenden Tieren zur Einübung von Fertigkeiten und zur Veranschaulichung von biologischen, chemischen und physikalischen Vorgängen zu verzichten. Das gilt nicht, wenn andere gleichwertige Lehrmethoden und Lehrmaterialien nachweislich nicht zur Verfügung stehen. Dies ist zu dokumentieren. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 vor, lässt der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag zu, dass eine (gleichwertige) Studien- und Prüfungsleistung ohne die Verwendung von eigens hierfür getöteten oder von lebenden Tieren erbracht wird.

(2) Die Hochschulen fördern in Lehre und Forschung in den entsprechenden Fächern die Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können. Die Hochschulen berichten der Senatorin für Wissenschaft und Häfen jährlich, erstmals zum 31. März 2023, über die erzielten Fortschritte in der Förderung der Entwicklung von Methoden und Materialien nach Satz 1.

(3) Die Hochschulen setzen Kommissionen ein und beteiligen sich an Kommissionen nach § 15 des Tierschutzgesetzes , die die ethische Vertretbarkeit von Tierversuchen unter Beachtung von Artikel 20a des Grundgesetzes , Artikel 11b der Landesverfassung und den Anforderungen des Tierschutzgesetzes begutachten und Empfehlungen aussprechen. Die von den Hochschulen eingesetzten Kommissionen sind paritätisch mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus der Tierversuchsforschung und mit von anerkannten, rechtsfähigen Tierschutzorganisationen benannten Personen zu besetzen. Sie sollen externen Sachverstand beiziehen. Die Empfehlungen sind dem Dekanat, dem Akademischen Senat und dem Rektorat vorzulegen. Nach innerhochschulischer Beratung unter Einbeziehung der Erwägungen der Stellen- und Mittelverteilung nach § 81 Absatz 2 Satz 3 , der Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a , der Hochschulentwicklungsplanung nach § 103 und des Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplans nach § 104 sind die Empfehlungen dem Genehmigungsantrag nach § 8 des Tierschutzgesetzes beizufügen.

(4) Die Hochschulen berichten der Senatorin für Wissenschaft und Häfen einmal jährlich, erstmals zum 31. März 2023, über die im Sinne des Tierschutzgesetzes unerlässlichen Tierversuche, die im Vorjahr unternommen wurden. Insbesondere sind Angaben zu der Art der Versuche, der betroffenen Tierart und der Anzahl der verwendeten Tiere zu machen.

(5) § 7 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.


§ 9 BremHG – Selbstverwaltungsangelegenheiten

Selbstverwaltungsangelegenheiten sind alle Angelegenheiten der Hochschulen, die nicht durch Gesetz oder nach § 4 Abs. 12 als staatliche Angelegenheiten übertragen sind. Die Hochschulen nehmen diese Aufgaben eigenverantwortlich unter der Rechtsaufsicht der Senatorin für Wissenschaft und Häfen wahr.


§ 10 BremHG – Staatliche Angelegenheiten

(1) Die Hochschulen nehmen alle wirtschaftlichen und personellen Angelegenheiten als staatliche Angelegenheiten wahr. Das sind insbesondere:

  1. 1.

    die Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Haushaltsmittel,

  2. 2.

    das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,

  3. 3.

    die Verwaltung des den Hochschulen zur Verfügung gestellten Vermögens, insbesondere der Grundstücke und Einrichtungen,

  4. 4.

    Bau- und Beschaffungsangelegenheiten, soweit sie der Hochschule nicht durch Ziel- und Leistungsvereinbarung übertragen sind,

  5. 5.

    die Personalangelegenheiten im Rahmen der ihr übertragenen Zuständigkeiten.

(2) Zu den von den Hochschulen wahrzunehmenden staatlichen Angelegenheiten gehören ferner der Hochschule übertragene Aufgaben

  1. 1.

    bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und im Rahmen des Verfahrens bei der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,

  2. 2.

    bei der Vergabe von Studienplätzen nach der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,

  3. 3.

    bei der Durchführung von angegliederten Bildungsgängen und dualen Studienangeboten nach § 4 Abs. 12 ,

  4. 4.

    bei der Durchführung und Abnahme von Staatsprüfungen.

(3) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann den Hochschulen weitere staatliche Angelegenheiten, die mit den in § 4 genannten Aufgaben zusammenhängen, mit ihrer Zustimmung übertragen.

(4) In staatlichen Angelegenheiten sind die staatlichen Vorschriften anzuwenden. Die Hochschulen unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht der Senatorin für Wissenschaft und Häfen gemäß § 111 . Fachaufsicht findet im Geltungsbereich des § 4 Absätze 4 , 4a , 6a , 7, 8 und des § 71 nicht statt.


§ 11 BremHG – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Hochschulen dürfen von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, Studierenden, Promovenden und Promovendinnen, Habilitanden und Habilitandinnen, Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen, auch soweit sie nicht Mitglieder der Hochschulen (Externe) sind, Absolventen und Absolventinnen (Alumni und Alumnae), Angehörigen und Mitgliedern der Hochschulen nach § 5 , auch soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zu den Hochschulen stehen, Nutzern und Nutzerinnen von Hochschuleinrichtungen sowie von Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen der Hochschulen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 diejenigen Daten verarbeiten, die für folgende Zwecke erforderlich sind:

  1. 1.

    Zulassung

  2. 2.

    Immatrikulation

  3. 3.

    Rückmeldung

  4. 4.

    Beurlaubung

  5. 5.

    Exmatrikulation

  6. 6.

    Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen einschließlich digitalisierter Formate mit ihren Besonderheiten hinsichtlich Authentifizierung und Durchführung

  7. 7.

    Promotions- und Habilitationsverfahren

  8. 8.

    Durchführung von Praktika und Auslandssemestern

  9. 9.

    Nutzung von Hochschuleinrichtungen und Studienberatung

  10. 10.

    Hochschulplanung, Evaluation und Akkreditierung

  11. 11.

    Kontaktpflege mit Alumni und Alumnae

  12. 12.

    Bereitstellung von Lernmitteln und multimediagestützten Studienangeboten

  13. 13.

    Berechnung von Gebühren, Entgelten und Beiträgen nach § 109 und § 109a

  14. 14.

    Hochschulstatistik

  15. 15.

    Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a

  16. 16.

    Prüfung und Berechnung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen einschließlich der Entscheidung über die Ruhegehaltsfähigkeit, die Dauer der Gewährung und die Teilnahme an Besoldungsanpassungen gemäß der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der dazu ergangenen Hochschulsatzungen

  17. 17.

    Berechnung, Erhöhung und Ermäßigung der Lehrverpflichtung sowie Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung gemäß der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der dazu ergangenen Hochschulsatzungen

  18. 18.

    Vertragsbeziehungen der Hochschulen zu Dritten im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 .

Die Hochschulen dürfen auch Daten über die Gesundheit der Studierenden, der Promovierenden und sich Habilitierenden verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz oder zur Erfüllung von Pflichten der Hochschulen aus dem Mutterschutzgesetz erforderlich ist. Gleiches gilt für den Rücktritt von Prüfungen, nicht bestandene Prüfungen aufgrund von Erkrankungen und Beurlaubungen. Das gilt auch, soweit die Verarbeitung zum Zweck der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz oder zur Erfüllung von Pflichten der Hochschulen aus dem Mutterschutzgesetz erforderlich ist. Eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. Die Hochschulen ergreifen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten.

(2) Die Hochschulen dürfen die von Studierenden und Nutzern sowie Nutzerinnen von Hochschuleinrichtungen nach Absatz 1 verarbeiteten Daten für die Ausgabe von maschinenlesbaren Ausweisen nutzen.

(3) Soweit nach Absatz 1 Satz 1 verarbeitete personenbezogene Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben

  • einer anderen bremischen oder einer durch Hochschulkooperation verbundenen außerbremischen Hochschule,

  • der Staats- und Universitätsbibliothek,

  • der Studierendenschaft,

  • der Teilkörperschaften nach § 13a ,

  • anderer Teilkörperschaften des öffentlichen Rechts unter Beteiligung der Hochschulen,

  • des Studierendenwerks,

  • öffentlich geförderter Forschungseinrichtungen,

  • der Stiftung für Hochschulzulassung oder

  • der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland

notwendig sind, sind diese von der Hochschule je nach Zweck der Aufgabe im erforderlichen Umfang zu übermitteln. § 6 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung findet Anwendung.

(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung, insbesondere

  1. 1.

    unter Benennung und Berücksichtigung des Zwecks welche Daten nach Absatz 1 in welcher Form verarbeitet werden dürfen und die Aufbewahrungsfrist

  2. 2.

    das Verfahren bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts bezüglich der zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verarbeiteten Daten nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung

  3. 3.

    nach Maßgabe des Hochschulstatistikgesetzes die für die Zwecke der Hochschulstatistik zu verarbeitenden Daten

  4. 4.

    die Daten und Funktionen eines maschinenlesbaren Ausweises für Studierende und Nutzer sowie Nutzerinnen, die in diesem Zusammenhang nötigen Verfahrensregelungen sowie die Daten, die zur Erteilung des Ausweises verarbeitet werden dürfen.


§§ 12 - 13a, Teil II - Weiterentwicklung des Hochschulwesens

§ 12 BremHG – Vereinbarungen der Hochschulen über die Zusammenarbeit

(1) Zur besseren Aufgabenerfüllung wirken die staatlichen Hochschulen untereinander und mit anderen Hochschulen und öffentlichen oder öffentlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen, auch außerhalb der Landesgrenzen und im europäischen und außereuropäischen Raum, zusammen.

(2) Führen Hochschulen einen oder mehrere Studiengänge gemeinsam durch, wird jeweils eine gemeinsame Prüfungsordnung erlassen. Die Hochschulen haben durch die Gestaltung des Studiums und der Prüfungen die Voraussetzungen einer gegenseitigen Anrechnung und Anerkennung gleichwertiger Studien- und Prüfungsleistungen zu schaffen.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 treffen die Hochschulen untereinander oder mit den in Absatz 1 genannten anderen Einrichtungen Vereinbarungen, die gemeinsame Gremien mit bestimmten Entscheidungsbefugnissen vorsehen sollen.

(4) Zur Erfüllung der Aufgaben in Lehre und Forschung für einen integrierten Studiengang, der mehrere Hochschulen betrifft, setzen die betroffenen Hochschulen durch Vereinbarung ein gemeinsames Gremium ein, das für den Bereich dieses Studiengangs Aufgaben des Fachbereichsrates wahrnimmt.

(5) Soweit es für das Zusammenwirken der Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist, können hauptberuflich tätige Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 mehreren, auch auswärtigen Hochschulen als Mitglieder zugeordnet werden. Die Zuordnung bestimmt das Maß der Wahrnehmung ihrer hauptberuflichen Aufgaben an der einzelnen Hochschule. Die Rechtsstellung der Bediensteten wird im Übrigen durch die ursprüngliche Zugehörigkeit zu einer Hochschule, ansonsten durch die Zuordnung bei der Einstellung bestimmt.


§ 13 BremHG – Einrichtungen mehrerer Hochschulen

(1) Mehrere Hochschulen können zur Sicherstellung ihrer angemessenen Versorgung gemeinsame Verwaltungseinrichtungen, Betriebseinheiten oder wissenschaftliche Einrichtungen bilden, ändern oder auflösen. Die Einrichtung ist einer Hochschule federführend zuzuordnen.

(2) Die Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 können hochschulübergreifende gemeinsame wissenschaftliche Organisationseinheiten für Forschung und Lehre bilden. Den Rektoraten der Hochschulen steht das Initiativrecht zu. Die Akademischen Senate aller beteiligten Hochschulen beschließen über die Errichtung, Änderung und Auflösung. Das Nähere regelt eine gemeinsame Satzung der Hochschulen, die von den Akademischen Senaten zu beschließen und von den Rektoren oder Rektorinnen zu genehmigen ist. Die Satzung bestimmt insbesondere die Aufgaben, die Struktur, die Zuständigkeiten und Entscheidungskompetenzen, die Leitung, die Haushaltsmittel und die Personal- sowie die sonstigen Ressourcen der gemeinsamen wissenschaftlichen Organisationseinheit. In der Satzung ist die Hochschule zu bestimmen, der die gemeinsame wissenschaftliche Organisationseinheit zuzuordnen ist. Der Rektor oder die Rektorin dieser Hochschule ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der in der gemeinsamen wissenschaftlichen Organisationseinheit tätigen Beamten und Beamtinnen und Vorgesetzter oder Vorgesetzte der sonstigen Beschäftigten. § 15 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Die Auswahl des Leiters oder der Leiterin der Organisationseinheit erfolgt nach dem in der Satzung festgelegten Verfahren. Der Rektor oder die Rektorin nach Satz 6 und 7 bestellt den Leiter oder die Leiterin. Ihm oder ihr ist der Leiter oder die Leiterin der Organisationseinheit verantwortlich. Dem Leiter oder der Leiterin der Organisationseinheit kann der Erlass von Widerspruchsbescheiden in allen die Organisationseinheit betreffenden Angelegenheiten übertragen werden.


§ 13a BremHG – Einrichtung rechtsfähiger Teilkörperschaften

Für einzelne Forschungs- und Lehrbereiche von besonderer Bedeutung und Dauer können rechtsfähige Teilkörperschaften des öffentlichen Rechts unter Beteiligung und Mitgliedschaft von staatlichen und nicht staatlichen Hochschulen, staatlich geförderten Forschungseinrichtungen und Hochschulen, auch mit Sitz außerhalb der Freien Hansestadt Bremen gebildet werden. Mitglieder der Teilkörperschaft sind die an dem jeweiligen Forschungs- oder Lehrbereich beteiligten Mitglieder und Angehörigen gemäß den geltenden Hochschulgesetzen sowie durch Gründungssatzung bestimmte sonstige natürliche oder juristische Personen. Die Bildung einer Teilkörperschaft bedarf bei den Hochschulen nach § 1 Absatz 2 eines Beschlusses des Rektorats und des Akademischen Senats. Die Teilkörperschaft nimmt insbesondere die Aufgaben nach § 4 wahr und verwaltet ihre Angelegenheit selbst. Ihre Organisationsstruktur bestimmt sie im Rahmen dieses Gesetzes selbst. Das Nähere regelt sie durch eine Grundordnung, die im Hinblick auf die Beteiligung von Hochschulen nach § 1 Absatz 2 der Genehmigung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen bedarf. Die Teilkörperschaft hat das Recht, Studierende aufzunehmen und einzuschreiben, Prüfungen abzunehmen und akademische Grade zu verleihen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu beschäftigen. Die Wahrnehmung dienstrechtlicher Befugnisse verbleibt bei den beteiligten Hochschulen, soweit diese nicht durch Rechtsakt übertragen worden sind. Die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Entgelten erfolgt nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Der Teilkörperschaft werden Haushaltsmittel als globale Zuschüsse zu den Personal-, Sachkosten und Investitionen zugewiesen. Die Regelungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung einschließlich der Wahrung der Rechte eines Landesrechnungshofs sind durch die Grundordnung festzulegen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann ergänzende Bestimmungen zur Ausgestaltung der Rechte und Pflichten, die der Teilkörperschaft übertragen werden, und zur Leitungs- und Selbstverwaltungsstruktur der Teilkörperschaft durch Rechtsverordnung treffen.


§§ 14 - 31a, Teil III - Personal
§§ 14 - 15, Kapitel 1 - Gemeinsame Bestimmungen

§ 14 BremHG – Personalwesen

(1) Die an den Hochschulen tätigen Beamten und Beamtinnen sowie die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen im Dienste der Freien Hansestadt Bremen. Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde werden von den Hochschulen wahrgenommen, soweit sie vom Senat nach Artikel 118 Abs. 3 der Landesverfassung übertragen worden sind. Der Rektor oder die Rektorin entscheidet nach Anhörung der betroffenen Organisationseinheiten.

(2) Soweit der Hochschule die Einstellungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 2 nicht übertragen worden ist, werden die Bediensteten auf Vorschlag der Hochschule eingestellt.


§ 14a BremHG – Rahmenkodex

Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen vereinbart gemeinsam mit den Hochschulen und Interessenvertretungen der Beschäftigten einen Rahmenkodex, welcher den berechtigten Interessen des Personals der Hochschulen an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung trägt. Dieser Rahmenkodex wird in einem mehrjährigen Turnus von in der Regel fünf Jahren durch die von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen erneut einzuberufende Arbeitsgruppe evaluiert und weiterentwickelt.


§ 15 BremHG – Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule

(1) Die Zuweisung der Stellen und sonstigen Personalmittel an die Einrichtungen und Organisationseinheiten, auch soweit sie auf der Grundlage von § 13 Absatz 2 oder § 13a eingerichtet sind, nimmt das jeweilige Rektorat nach Maßgabe des Haushalts und des Bedarfs sowie der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen nach § 105a unter Beachtung der hochschulinternen Grundsätze zur Qualitätssicherung von Forschung und Lehre sowie zur leistungsbezogenen Mittelvergabe vor.

(2) Der Rektor oder die Rektorin führt die Entscheidungen nach Absatz 1 herbei. Die Leiter, Leiterinnen oder Sprecher oder Sprecherinnen der Einrichtungen und Organisationseinheiten im Sinne von Absatz 1 führen die Entscheidungen für die von ihnen vertretenen Einrichtungen und Organisationseinheiten herbei. Kommt eine notwendige Entscheidung nicht fristgerecht zustande, gilt § 81 Absatz 6 entsprechend.

(3) Der Rektor oder die Rektorin ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Beamten und Beamtinnen an der Hochschule. Dienstvorgesetzter des Rektors oder der Rektorin ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Satz 1 gilt entsprechend für die übrigen Bediensteten der Hochschule. Vorgesetzter oder Vorgesetzte der den Einrichtungen und Organisationseinheiten zugewiesenen Bediensteten, mit Ausnahme der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, ist der oder die jeweilige Leiter oder Leiterin oder Sprecher oder Sprecherin. Wer im Übrigen Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Organisationsaufbau der Hochschule. Soweit die Bediensteten für Aufgaben unmittelbar in Forschung und Lehre eingesetzt sind, ohne eigenverantwortlich tätig zu werden, unterliegen sie den fachlichen Weisungen des verantwortlichen Hochschullehrers oder der verantwortlichen Hochschullehrerin.

(4) Die Leiter, Leiterinnen, Sprecher oder Sprecherinnen der Einrichtungen und Organisationseinheiten nach Absatz 1, für die zentrale Verwaltung der Rektor oder die Rektorin, sind für die Personalauswahl zuständig; dabei ist die Beteiligung der betroffenen Bereiche sicherzustellen. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Über die Umsetzung oder Versetzung eines Bediensteten entscheidet nach Anhörung der betroffenen Organisationseinheiten oder Einrichtungen der Rektor oder die Rektorin.

(6) Der Rektor oder die Rektorin hat das Recht zur Teilnahme an den Verfahren der Personalauswahl. Er oder sie überprüft die Personalentscheidung und kann erneute Befassung verlangen.

(7) Der Rektor oder die Rektorin ist für die Beteiligung des Personalrats zuständig; er oder sie soll den Leiter oder die Leiterin, den Sprecher oder die Sprecherin der betroffenen Organisationseinheiten oder Einrichtungen nach Absatz 1 hinzuziehen. Der Rektor oder die Rektorin kann diese Aufgabe einem anderen Rektoratsmitglied übertragen.


§§ 14 - 31a, Teil III - Personal
§§ 16 - 29, Kapitel 2 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§§ 16 - 20, Abschnitt 1 - Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

§ 16 BremHG – Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer  (1)

(1) Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern sowie die sonstigen Aufgaben der Hochschule nach § 4 nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.

(2) Im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen haben die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen an der eigenen Hochschule oder im Rahmen des Zusammenwirkens nach § 12 oder § 13 Abs. 2 an anderen Hochschulen oder an anderen Einrichtungen nach § 13a Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen einschließlich der fachspezifischen Beteiligung an fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen abzuhalten sowie die zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots gefassten Entscheidungen des Dekanats zu verwirklichen, insbesondere die ihnen zu diesem Zweck übertragenen Lehraufgaben wahrzunehmen. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an der berufspraktischen Ausbildung, soweit sie Teil des Studiengangs ist, sowie an der Lehre in dualen Studiengängen nach § 4 Abs. 12 , an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung sowie der Betreuung der Studierenden, an der Förderung des Wissens- und Technologietransfers und an der wissenschaftlichen Weiterbildung zu beteiligen. Sie wirken an der Selbstverwaltung der Hochschule und an Prüfungen sowie Prüfungsverfahren mit und beteiligen sich insbesondere im Rahmen ihrer Betreuungsfunktion an der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen erfüllen ihre Dienstpflichten am Dienstort, ausgenommen davon sind Aufgaben, die aus sachlichen Gründen die Abwesenheit erfordern. Dienstpflichten können im Einvernehmen mit dem Dekanat auch außerhalb der Hochschule erfüllt werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist und in digitalen Formaten die Dienstpflichten in angemessener Weise erfüllt werden können; der Rektor oder die Rektorin können sich die Zustimmung vorbehalten. Die Dekane und Dekaninnen haben ergänzend zu den Regelungen in der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung und den abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen für eine angemessene Anwesenheit und Erreichbarkeit der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen auch außerhalb der Veranstaltungszeit Sorge zu tragen. Lehre, die über die nach Maßgabe der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung in Verbindung mit der Berufungsvereinbarung zu erteilenden Lehrveranstaltungsstunden hinaus im Rahmen eines Lehrauftrages ohne Zeitausgleich erteilt wird, gehört nicht zum Hauptamt. Lehre im Sinne von Satz 7 ist gesondert zu vergüten.

(3) Zu den hauptberuflichen Pflichten der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen gehört die Erstattung von Gutachten einschließlich der dazu erforderlichen Untersuchungen auch ohne besondere Vergütung auf Anforderung ihrer Hochschule oder der Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der überregionalen Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag des Hochschullehrers oder der Hochschullehrerin vom Rektor oder der Rektorin zur Dienstaufgabe erklärt werden, wenn es mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben des Hochschullehrers oder der Hochschullehrerin vereinbar ist.

(4) Bei der Festlegung des Umfangs der Lehrverpflichtung nach § 29 muss jedem Hochschullehrer und jeder Hochschullehrerin mindestens die Zeit für wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten belassen werden, die für eine den Dienstaufgaben und den Zielen des § 4 entsprechende Qualität der Lehre erforderlich ist.

(5) Art und Umfang der von dem einzelnen Hochschullehrer oder der einzelnen Hochschullehrerin wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des jeweiligen Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung in der Berufungsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in Abständen von in der Regel fünf Jahren. Eine Änderung wird entsprechend den Erfordernissen der Hochschulentwicklung und Wissenschaftsplanung auf Antrag der Hochschule vorgenommen. Der Rektor oder die Rektorin oder die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann im Benehmen mit dem Rektor oder der Rektorin Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen auf ihren Antrag für begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Forschung oder künstlerischen Entwicklung nach § 77 , den Aufbau eines Fachgebiets oder die Entwicklung digitaler Studien- und Prüfungsformate übertragen, wenn in dem Fachbereich das Lehrangebot und die Wahrnehmung der sonstigen Dienstaufgaben im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gewährleistet sind. Für die Dauer der Aufgabenübertragung kann die Lehrverpflichtung abweichend von der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung geregelt werden.

(6) Den Professoren und Professorinnen stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu; Aufgaben in der Forschung und in der Kunst dürfen in der Hochschule wahrgenommen werden, soweit nicht nach den Feststellungen des zuständigen Dekans oder der Dekanin dadurch die Erfüllung von Aufgaben der Hochschule und die Rechte und Pflichten von Hochschulmitgliedern beeinträchtigt werden. Den in den Ruhestand getretenen Professoren und Professorinnen können Lehraufträge erteilt werden. Diese können entgeltlich sein.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Vierten Hochschulreformgesetzes vom 20. Juni 2017 (Brem.GBl. S. 263) wird in der Inhaltsübersicht die Überschrift des § 16 wie folgt neugefasst: "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer". Diese Änderung wurde redaktionell in § 16 in der Überschrift durchgeführt.


§ 17 BremHG – Akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin"

(1) Mit der Ernennung zum Professor oder zur Professorin, zum Juniorprofessor oder zur Juniorprofessorin, der Begründung eines Angestelltenverhältnisses als Professor, Professorin, Juniorprofessor oder Juniorprofessorin, der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin wird zugleich die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verliehen. Mit der Übertragung der Leitung einer Nachwuchsgruppe kann der Rektor oder die Rektorin der Universität Bremen befristet für die Dauer der Wahrnehmung der Leitungsfunktion die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verleihen. Privatdozenten und Privatdozentinnen nach § 66 Absatz 2 kann der Rektor oder die Rektorin der Hochschule nach mindestens fünfjähriger Bewährung in Forschung und Lehre die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verleihen. Der Rektor oder die Rektorin der Hochschule kann ihnen unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 die mitgliedschaftlichen Rechte eines hauptamtlichen Professors oder einer hauptamtlichen Professorin nach § 5 übertragen. § 25 Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(2) Nach dem Ausscheiden darf nur im Falle der Beendigung eines Dienstverhältnisses wegen Eintritts oder Versetzung in den Ruhestand oder beim Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis als Professor oder Professorin die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" weitergeführt werden. Die Bezeichnung kann aberkannt werden, wenn Gründe vorliegen, die eine Rücknahme der Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin rechtfertigen würden.


§ 18 BremHG – Ausschreibung von und Berufung auf Professuren und Juniorprofessuren

(1) Die Rektorin oder der Rektor entscheidet unter Beachtung der Ziel- und Leistungsvereinbarung über die Besetzung oder Wiederbesetzung der Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und schreibt sie im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen überregional und nach Maßgabe der Bedeutung der Stelle auch international aus.

(2) Im Einvernehmen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann von einer Ausschreibung abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

  2. 2.

    ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin, dessen oder deren herausragende Eignung, Leistung und Befähigung festgestellt worden ist, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

  3. 3.

    ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll, weil er oder sie ein entsprechendes Einstellungsangebot eines anderen Dienstherrn oder ein vergleichbares Angebot eines Arbeitgebers nachweisen kann,

  4. 4.

    einem hauptamtlichen Mitglied des Rektorats eine Berufung auf eine Professur nach Beendigung seiner Amtszeit angeboten wird,

  5. 5.

    ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach der Besoldungsgruppe W 2 der Bremischen Besoldungsordnung in ein solches nach der Besoldungsgruppe W 3 überführt werden soll, weil er oder sie ein entsprechendes Einstellungsangebot eines anderen Dienstherrn oder ein vergleichbares Angebot eines Arbeitgebers nachweisen kann,

  6. 6.

    mit Zustimmung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen eine gemeinsame Berufung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen nach § 20 durchgeführt wird und eine ausgewiesene Leitungspersönlichkeit der beteiligten Forschungseinrichtung zur Professorin oder zum Professor berufen werden soll, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 116 Absatz 3 bis 6 des Bremischen Beamtengesetzes erfüllt und durch ein an das Berufungsverfahren nach § 18 Absatz 7 Satz 2 angelehntes Begutachtungsverfahren die hervorragende Leistung, Eignung und Befähigung in fachlicher und pädagogischer Hinsicht festgestellt ist,

  7. 7.

    eine Professur besetzt werden soll, die durch ein überregionales Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen ein eigenes Bewerbungs- und Begutachtungsverfahren vorsehen, das die erforderliche wissenschaftliche Qualität sicherstellt.

(3) Für die Berufung von Vertretungs- und Gastprofessoren und -professorinnen ist eine Ausschreibung nicht erforderlich.

(4) Die Hochschulen regeln durch Satzung das Nähere zu den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3, insbesondere zu Ausschreibung, Ausschreibungsverzicht, verbindlichen Zusagen nach § 18a , Strukturen, Verfahren sowie zu Einhaltung und Nachweis von Qualitätsstandards.

(5) Die Hochschulen regeln das Verfahren für die Aufstellung eines Berufungsvorschlages durch Satzung.

(6) Die Hochschulen sichern eine angemessene Beteiligung der betroffenen Fachbereiche oder sonstigen Organisationseinheiten, aller Gruppen nach § 5 , wobei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Technik und Verwaltung nur beratende Stimme zukommt, die Beteiligung von Frauen in der Regel zu 50 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder, davon mindestens eine Hochschullehrerin, sowie den angemessenen Einfluss der Hochschullehrergruppe auf die Entscheidung. Sie sollen sich bemühen, soweit das der Bewerbungslage angemessen ist, eine gleiche Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten auf die Berufungsliste zu setzen. Die Auswahl nach Leistung, Eignung und Befähigung ist zu wahren. In der Regel sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus anderen Fachbereichen, Organisationseinheiten, Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu beteiligen.

(7) Es ist eine angemessene Frist von der Ausschreibung bis zur Vorlage des Berufungsvorschlages an das Rektorat vorzusehen. Die Satzung sieht Regelungen vor, die eine gutachterlich gestützte Begründung des Berufungsvorschlages unter Würdigung der fachlichen, pädagogischen und sonst erforderlichen Eignung und Leistung unter angemessener Leistungsbewertung im Bereich der Lehre zur Erfüllung der Aufgaben nach § 4 sichern sowie die Bedingungen für ein Abweichen von der Vorlage einer Dreier-Liste festlegen. Die Frauenbeauftragte hat das Recht zur Stellungnahme zum Berufungsvorschlag. Diese ist dem Rektorat vorzulegen. Das Rektorat soll den Berufungsvorschlag zurückverweisen, wenn die Frauenbeauftragte eine Verletzung des Gleichberechtigungsauftrages nach § 4 Absatz 2 geltend macht. In derselben Angelegenheit ist die Rüge nach Satz 5 nur einmal zulässig. Soweit das Berufungsrecht nicht gemäß Absatz 10 auf das Rektorat der Hochschule übertragen ist, ist die Stellungnahme der Frauenbeauftragten dem Berufungsvorschlag der Hochschule an die Senatorin für Wissenschaft und Häfen beizufügen.

(8) Das Rektorat kann den ihm nach Maßgabe des in der Satzung der Hochschule geregelten Berufungsverfahrens vorgelegten Berufungsvorschlag übernehmen und an die Senatorin für Wissenschaft und Häfen weiterleiten. Es kann den Vorschlag mit geänderter Reihenfolge weiterleiten, wenn es zuvor dem nach der Satzung zuständigen Gremium Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, Es kann gegenüber dem betroffenen Fachbereich oder der Organisationseinheit Bedenken äußern und Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen geben, ein vergleichendes oder ergänzendes Gutachten einholen oder das Verfahren abbrechen und eine erneute Ausschreibung nach den Vorschriften dieses Gesetzes einleiten.

(9) Die Berufung erfolgt auf Grund des Berufungsvorschlages des Rektorats der Hochschule durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage des ordnungsgemäßen Berufungsvorschlages. Aus Gründen, die nicht auf die Beurteilung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers oder der Bewerberin gestützt sind, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen von der Reihenfolge des Vorschlags des Rektorats der Hochschule abweichend die Berufung vornehmen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann den Berufungsvorschlag an das Rektorat zurückgeben und begründete Bedenken geltend machen sowie die Einholung von vergleichenden Gutachten verlangen und die erneute Vorlage eines Berufungsvorschlages unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bedenken innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Werden die Bedenken nicht hinreichend berücksichtigt, ein Gutachten nicht eingeholt oder die gesetzte Frist nicht eingehalten, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen von dem Berufungsvorschlag abweichend eine Berufung vornehmen.

(10) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann den Rektoraten der Hochschulen das Recht einräumen, die Berufungen eigenständig durchzuführen, wenn gewährleistet ist, dass die Berufungsverfahren ordnungsgemäß und rechtssicher durchgeführt werden. Die Übertragung des Berufungsrechts kann befristet und mit Auflagen versehen werden. Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nach den Feststellungen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen nicht mehr erfüllt werden. Den Rektoraten der Hochschulen ist vor dem Widerruf Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen zu geben.

(11) Die Ausschreibung und Berufung auf eine erste Professorenstelle erfolgt in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder in ein befristetes Angestelltenverhältnis, wenn die Hochschule und die Senatorin für Wissenschaft und Häfen dies im Einvernehmen vorsehen.

(12) Wird bei der Berufung von Gast- oder Vertretungsprofessoren oder -professorinnen ein Berufungsverfahren durchgeführt, kann von der Vorlage einer Dreier-Liste abgesehen werden.

(13) Bei der Berufung von Professorinnen und Professoren können die Mitglieder der eigenen Hochschule nur unter den Voraussetzungen des Satzes 2 berücksichtigt werden. Eine Berufung von Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen kann erfolgen, wenn herausragende Leistungen in Lehre oder Forschung nachgewiesen sind, die Bestenauslese es erfordert oder ein Ruf von einer anderen Hochschule erteilt wurde. Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.

(14) Berufungs- und Bleibeverhandlungen führen die Senatorin für Wissenschaft und Häfen und die Hochschule gemeinschaftlich, im Fall der Übertragung des Berufungsrechts auf das Rektorat nach Absatz 10 die Hochschule; die Entscheidung über die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge trifft die Hochschule. Die Verhandlungen über die Ausstattung einschließlich der Ausstattung von Juniorprofessuren mit einer Zusage nach § 18a Absatz 1 führt der Rektor oder die Rektorin unter Beteiligung des oder der zuständigen Fachbereiche oder Organisationseinheiten. Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs dürfen nur angemessen befristet, höchstens jedoch für fünf Jahre, gegeben werden und stehen unter dem Vorbehalt, dass die längerfristige Entwicklungsplanung der Hochschule oder die Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 105a keine grundlegende Veränderung hinsichtlich des vorgesehenen Aufgabenbereichs vornimmt und ausreichende Haushaltsmittel vorhanden sind.


§ 18a BremHG – Verfahren bei verbindlicher Zusage (tenure track) zur Übertragung einer unbefristeten Professur

(1) Die Ausschreibung und Einstellung auf eine Juniorprofessur oder auf eine Professur auf Zeit kann mit der Zusage verbunden werden, dass im Falle des Nachweises herausragender Eignung, Leistung und Befähigung ohne weitere Ausschreibung eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis übertragen wird (tenure track). Der Nachweis nach Satz 1 erfolgt im Rahmen einer qualitätsgesicherten Evaluierung. Die Hochschule kann zusätzlich eine Zwischenevaluierung vorsehen. Die Hochschule entscheidet vor der Ausschreibung, ob Ausschreibung und Einstellung mit einer Zusage nach Satz 1 verbunden werden. Die Stellenausschreibung steht in diesem Fall nicht unter Stellenvorbehalt. Die Stellenausschreibung für Juniorprofessuren sowie für Professuren mit einer verbindlichen Zusage zur Übertragung einer unbefristeten Professur erfolgt mit dem Hinweis auf die verbindliche Zusage und in der Regel international.

(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Professorinnen und Professoren, die vor dem 23. Juni 2017 befristet oder auf Zeit eingestellt wurden, können bei Vorliegen im Übrigen gleicher Voraussetzungen in eine Juniorprofessur oder Professur nach Absatz 1 einbezogen werden.

(3) Die Besetzung der Juniorprofessuren und Professuren mit verbindlicher Zusage zur Übertragung einer unbefristeten Professur erfordert zusätzlich zu den Anforderungen aus § 18 in der Regel die Beteiligung international ausgewiesener Gutachterinnen und Gutachter im Berufungsverfahren und in den Fällen, in denen dies vom fachlichen Profil der Professur her geboten ist, auch ausländischer Gutachterinnen und Gutachter.

(4) Soweit in den Absätzen 1 bis 3 nicht anders geregelt, gilt § 18 Absatz 6 bis 10 und 14 entsprechend.


§ 19 BremHG – Nebentätigkeit der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen

(1) Die Anzeige nach § 72 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes ist über den Dekan oder die Dekanin oder das sonst zuständige Organ der Einrichtung, an der der Hochschullehrer oder die Hochschullehrerin tätig ist, zu leiten.

(2) Der Dekan oder die Dekanin oder das sonst zuständige Organ soll zu der Frage Stellung nehmen, ob die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dem Hochschullehrer oder der Hochschullehrerin obliegenden Aufgaben beeinträchtigt. Das Gleiche gilt für genehmigungspflichtige und sonstige anzeigepflichtige Nebentätigkeiten.

(3) Die Übernahme eines Lehrauftrages nach § 16 Absatz 2 Satz 7 unterliegt nicht der Anzeige- und Genehmigungspflicht.


§ 20 BremHG – Gemeinsames Berufungsverfahren

(1) Ist mit der ausgeschriebenen Professur die Übernahme einer Leitungsfunktion in einer staatlichen oder staatlich geförderten Forschungseinrichtung verbunden, wird ein gemeinsames Berufungsverfahren der Hochschule und der Forschungseinrichtung durchgeführt.

(2) Es wird ein gemeinsames Gremium gebildet, das seinen Berufungsvorschlag dem Rektorat der Hochschule und dem satzungsgemäß zuständigen Leitungsorgan der Forschungseinrichtung zur Entscheidung und zum weiteren Verfahren nach § 18 und § 18a vorlegt. Das gemeinsame Gremium gibt dem beteiligten Fachbereich oder dem auf der Grundlage von § 13a sonst zuständigen Organ vorab Gelegenheit, binnen einer Frist von in der Regel zwei Wochen zu dem Berufungsvorschlag Stellung zu nehmen.

(3) Die Berufungsordnung der Hochschule sichert für das gemeinsame Berufungsverfahren durch geeignete Bestimmungen, dass in dem Berufungsgremium der betroffene Fachbereich oder die betroffenen Fachbereiche oder die sonstigen Organisationseinheiten angemessen vertreten sind.

(4) In dem gemeinsamen Berufungsgremium muss die Vertretung der Gruppe der Hochschullehrerschaft der Hochschule und diejenige Vertretung der Forschungseinrichtung, die der Hochschullehrerschaft nach Funktion und Qualifikation gleichzusetzen ist, gemeinsam über die Mehrheit der Stimmen verfügen.

(5) Der gemeinsame Berufungsvorschlag ist entsprechend der Beschlussfassung des Rektorats der Hochschule und des Leitungsorgans der Forschungseinrichtung an die Senatorin für Wissenschaft und Häfen weiterzuleiten. Ist das Berufungsrecht nach § 18 Absatz 10 auf die Hochschule übertragen, entscheidet das Rektorat der Hochschule auf der Grundlage des gemeinsamen Berufungsvorschlags über die Berufung.

(6) Nach Maßgabe einer für den Einzelfall oder allgemein als Kooperationsvereinbarung abzuschließenden vertraglichen Regelung zwischen der Hochschule und der Forschungseinrichtung kann mit Zustimmung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen von den Bestimmungen des § 18 und § 18a abgewichen werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten vorbehaltlich des Landesrechts der weiteren beteiligten Hochschule entsprechend, wenn die ausgeschriebene Professur eine Kooperationsprofessur mehrerer Hochschulen einschließlich Kunst- und Musikhochschulen verschiedener Bundesländer ist.


§§ 14 - 31a, Teil III - Personal
§§ 16 - 29, Kapitel 2 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§§ 21 - 24a, Abschnitt 2 - Personal des akademischen Mittelbaus

§ 21 BremHG – Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach altem Recht

Die am 1. Juni 2003 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unberührt. Dies gilt entsprechend für die zum 21. Juni 2017 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.


§ 21a BremHG

(weggefallen)


§ 21b BremHG

(weggefallen)


§ 21c BremHG – Sonderregelungen für befristete Angestelltenverhältnisse

Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den §§ 23 , 23a und 23b sowie Lektorinnen und Lektoren, auch soweit sie in der Funktion als lecturer, researcher, senior lecturer oder senior researcher beschäftigt werden, ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt § 119 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend. Erfolgt für diesen Personenkreis eine Förderung aus einem überregionalen Förderprogramm, kann abweichend von Satz 1 auch eine Verlängerung der Beschäftigung um ein Jahr pro Kind und höchstens insgesamt zwei Jahre bei zwei und mehr Kindern ab der Geburt oder Adoption vorgesehen werden, wenn das Programm diese Möglichkeit eröffnet. § 117 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz des Bremischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.


§ 22 BremHG

(weggefallen)


§ 23 BremHG – Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung werden befristet im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis eingestellt. Ihre weitere wissenschaftliche Qualifikation durch selbstbestimmte Forschung, insbesondere zur Arbeit an einer Dissertation (Phase 1) oder an zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen (Phase 2), die auch zur Erlangung der Berufungsfähigkeit auf eine ordentliche Professur führen können, wird ihnen als Dienstaufgabe übertragen. Ihnen wird dafür mindestens ein Drittel ihrer Arbeitszeit zur Verfügung gestellt, bei einer Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der Arbeitszeit. Ein Drittel ihrer Arbeitszeit ist für die Tätigkeiten im Kontext der mit der Stelle verbundenen Lehrverpflichtung abgedeckt.

(2) Nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses obliegt ihnen wissenschaftliche Lehre und Forschung unter fachlicher Verantwortung und Betreuung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers. Ihnen können Aufgaben in Forschung und Lehre zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden.

(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein zur Promotion berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium (Phase 1) und zusätzlich eine abgeschlossene Promotion für die Weiterqualifikation zur Erlangung der Berufungsfähigkeit auf eine ordentliche Professur (Phase 2).

(4) Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung.


§ 23a BremHG – Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Dienstleistung werden als Beamtinnen oder Beamte auf Zeit oder unter den Voraussetzungen des § 118 Absatz 2 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes auf Lebenszeit oder als Angestellte befristet oder unbefristet beschäftigt. Sie werden dem Aufgabenbereich einer oder mehrerer Hochschulprofessuren zugewiesen; ihnen obliegen nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. In besonders begründeten Einzelfällen kann unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein zur Promotion berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium, bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis in der Regel eine Promotion.

(3) Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung.


§ 23b BremHG – Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden als Beamtinnen oder Beamte auf Zeit oder als Angestellte befristet oder unbefristet sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 Absatz 2 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt. Sie können nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses dem Aufgabenbereich einer oder mehrerer Hochschulprofessuren zugewiesen werden und erbringen dann unter ihrer oder seiner Verantwortung künstlerische Dienstleistungen.

(2) Einstellungsvoraussetzung für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(3) Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung.


§ 23c BremHG – Wissenschaftlich-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen

(1) Wissenschaftlich-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen sind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten der Fachhochschulen zugeordneten Bediensteten. Ihnen obliegen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung.

(2) Die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen haben als Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Ihnen können darüber hinaus Dienstleistungen in der wissenschaftlichen Lehre übertragen werden; § 23 Absatz 4 und § 23a Absatz 1 Satz 4 gelten entsprechend. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Zu ihren Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung. Soweit die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an Fachhochschulen dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt.

(3) Einstellungsvoraussetzung für die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen ist ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechender Abschluss eines Hochschulstudiums. Soweit es den Anforderungen der Stelle entspricht, können weitere Voraussetzungen, insbesondere Erfahrungen in einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Hochschule, gefordert werden.


§ 24 BremHG – Lektorinnen und Lektoren - Funktionen als lecturer (senior lecturer) oder researcher (senior researcher)

(1) Lektorinnen und Lektoren nehmen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses Aufgaben in Forschung und wissenschaftlicher Lehre selbständig war. Weitere Aufgaben können ihnen durch Entscheidung des Rektors oder der Rektorin nach Anhörung des Dekanats zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden. Einstellungsvoraussetzung sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium und in der Regel eine Promotion. Sie können nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 befristet oder unbefristet im Angestelltenverhältnis oder im Beamtenverhältnis auf Zeit sowie unter den Voraussetzungen des § 118a Absatz 1 Satz 5 des Bremischen Beamtengesetzes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt werden. Die Lehrverpflichtung richtet sich im Einzelnen nach der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung.

(2) An der Universität können sie in der Funktion als researcher, senior researcher, lecturer oder senior lecturer beschäftigt werden. Die Beschäftigung in der Funktion als senior researcher oder senior lecturer erfolgt dann, wenn über die Promotion hinaus weitere wissenschaftliche Leistungen in Lehre oder Forschung nachgewiesen sind. Solche wissenschaftlichen Leistungen sind insbesondere Publikationen, Erfahrungen in Forschung oder Lehre nach der Promotion, Einwerbung von Drittmitteln, Betreuung von Doktoranden sowie der Erwerb von Leitungs- und Auslandserfahrungen im Wissenschaftsbereich. Einer Lektorin oder einem Lektor in der Funktion als lecturer oder researcher kann bei der Einstellung die Zusage erteilt werden, ihr oder ihm im Falle des Nachweises herausragender Eignung, Leistung und Befähigung und nach erfolgreichem Bestehen einer Evaluation ohne weitere Ausschreibung die Funktion als senior lecturer oder als senior researcher zu übertragen. Senior researcher und senior lecturer werden im Angestelltenverhältnis unbefristet oder im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt, researcher und lecturer im befristeten Angestelltenverhältnis oder im Beamtenverhältnis auf Zeit.

(3) Die Hochschulen regeln das Nähere zur Ausschreibung, zu den Aufgaben, zur Ausgestaltung des Verfahrens und zur Evaluation durch Satzung.


§ 24a BremHG – Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen erfordert, kann diese hauptberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Sie werden in der Regel unbefristet beschäftigt. Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen ist eine befristete Beschäftigung möglich.


§§ 14 - 31a, Teil III - Personal
§§ 16 - 29, Kapitel 2 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§§ 25 - 27, Abschnitt 3 - Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, Lehrbeauftragte und studentische Hilfskräfte

§ 25 BremHG – Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen

(1) Das Rektorat einer Hochschule kann Persönlichkeiten, die nach ihren wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen die an ein Professorenamt zu stellenden Anforderungen erfüllen oder durch eine entsprechende Berufspraxis in hervorragender Weise ausgewiesen sind, auf Vorschlag des Fachbereichs zu Honorarprofessoren oder Honorarprofessorinnen bestellen und ihnen in besonders begründeten Einzelfällen die mitgliedschaftlichen Rechte eines hauptamtlichen Professors oder einer hauptamtlichen Professorin nach § 5 übertragen. Die Dekane haben ein Vorschlagsrecht. Das Recht, das Amt eines Rektors, einer Rektorin, eines Konrektors, einer Konrektorin oder eines Dekans oder einer Dekanin auszuüben, ist ausgeschlossen. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Durch die Bestellung wird kein Dienstverhältnis begründet.

(2) Zugleich mit der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin ist festzulegen, in welchem Umfang eine Lehrverpflichtung einschließlich der Beteiligung an Prüfungen, eine Forschungsverpflichtung oder eine Verpflichtung in Forschung und Lehre besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Verpflichtung zur Kunstausübung oder zur Durchführung von künstlerischen Entwicklungsvorhaben. In besonders zu begründenden Fällen kann von der Bestimmung einer Verpflichtung nach Satz 1 und Satz 2 abgesehen werden.

(3) Die Entscheidung des Rektorats erfolgt auf der Grundlage eines qualifizierten Beurteilungsverfahrens. Sie ist zu begründen. Das Nähere regelt eine Satzung der Hochschule.

(4) Ist die Bestellung unbefristet erfolgt, endet die Rechtsstellung eines Honorarprofessors oder einer Honorarprofessorin durch Verzicht, Rücknahme oder durch Widerruf der Bestellung. Die Bestellung ist zu widerrufen aus Gründen, die bei einem in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufenen Professor oder einer solchen Professorin zur Rücknahme der Ernennung, zum Verlust der Beamtenrechte oder zur Entfernung aus dem Dienst führen würden. Sie kann zurückgenommen werden, wenn der Honorarprofessor oder die Honorarprofessorin vor Erreichen des 65. Lebensjahres ohne zureichenden Grund den Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht nachkommt. Über die Rücknahme oder den Widerruf entscheidet das Rektorat nach Anhörung des oder der Betroffenen.


§ 25a BremHG – Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler

Auf Vorschlag des Fachbereichs oder der Fakultät kann das Rektorat geeignete Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gastwissenschaftlerinnen oder Gastwissenschaftler mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung oder Kunst beauftragen. Ihnen kann eine Vergütung gewährt werden. § 17 Absatz 1 gilt für die Dauer des öffentlichen Dienstverhältnisses entsprechend. Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen, zur Begründung und Beendigung eines Gastprofessur-Dienstverhältnisses, zur Vergütung, zu den Voraussetzungen der Gestattung des Führens der akademischen Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" sowie zum Verfahren regeln die Hochschulen durch Satzung.


§ 26 BremHG

(weggefallen)


§ 26a BremHG – Lehrbeauftragte

(1) Lehraufträge können zeitlich befristet erteilt werden

  1. 1.
    zur Ergänzung und Erweiterung des Lehrangebots sowie im Fachbereich Musik an der Hochschule für Künste auch zur Sicherstellung des Lehrangebots,
  2. 2.
    für einen durch hauptberufliche Lehrkräfte vorübergehend nicht gedeckten Lehrbedarf,
  3. 3.
    für einen Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den Einsatz hauptberuflicher Lehrkräfte nicht rechtfertigt,
  4. 4.
    für Lehrveranstaltungen, für die ein Praxisbezug erforderlich oder erwünscht ist.

Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.

(2) Der Umfang des Lehrauftrags soll in der Regel die Hälfte der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte nicht überschreiten. Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben entsprechend berücksichtigt wird oder der Verzicht auf eine Vergütung erklärt wurde.

(3) Die Lehrbeauftragten stehen in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.

(4) Die Begründung des Lehrbeauftragtenverhältnisses wird von der Hochschule wahrgenommen.

(5) Für das Verfahren der Erteilung von Lehraufträgen erlässt die Hochschule eine Ordnung, in der insbesondere die verantwortliche Überprüfung des inhaltlichen Bedarfs für den Lehrauftrag als Bestandteil des Lehrangebots sowie des Vorliegens der erforderlichen Qualifikation des Bewerbers oder der Bewerberin durch den Studiendekan, die Studiendekanin oder einen vom Dekanat beauftragten Hochschullehrer oder eine solche Hochschullehrerin zu regeln ist.


§ 27 BremHG – Studentische Hilfskräfte

Studentische Hilfskräfte haben neben dem Studium die Aufgabe, Studierende durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen oder Dienstleistungen in Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Lehre zu erbringen, die zugleich der eigenen Ausbildung dienen sollen. Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für zwei Semester begründet. Sie können verlängert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit der studentischen Hilfskräfte darf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erreichen. Ihnen dürfen Aufgaben, die üblicherweise von hauptberuflichem Personal wahrgenommen werden, nur mit besonderer Begründung übertragen werden.


§§ 14 - 31a, Teil III - Personal
§§ 16 - 29, Kapitel 2 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§§ 28 - 29, Abschnitt 4 - Lehrbefähigung und Lehrverpflichtung

§ 28 BremHG – Lehrbefähigung

(1) Die Hochschulen haben die Aufgabe, geeignete Verfahren für den Erwerb und den Nachweis der pädagogischen Eignung im Sinne von § 116 Absatz 3 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes sowie für eine entsprechende Fortbildung zu entwickeln und anzuwenden.

(2) Die in der Lehre tätigen Mitglieder der Hochschulen haben die Pflicht, ihre pädagogische Eignung durch hochschuldidaktische Fortbildung aufrechtzuerhalten.


§ 29 BremHG – Lehrverpflichtung

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen und des Personals des akademischen Mittelbaus nach Teil III Kapitel 2 Abschnitt 2 kann von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Rechtsverordnung regelt, in welchem Umfang eine Lehrverpflichtung im Rahmen der Dienstaufgaben besteht und in welchem Umfang Aufgaben in der Lehre, Studienberatung und Betreuung der Studierenden und des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Hochschule wahrzunehmen sind. Sie legt die Erbringung regelmäßiger schriftlicher Nachweise über die Erfüllung der Lehrverpflichtungen gegenüber dem Rektor oder der Rektorin oder gegenüber anderen Organen der Hochschule fest. Die Regelung kann auch in einer gesonderten Verordnung erfolgen.

(2) Im Benehmen mit dem Dekanat kann der Rektor oder die Rektorin Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nach Maßgabe der unterschiedlichen Aufgabenstellung ihrer Hochschule und der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen in angemessenen Zeitabständen von ihren sonstigen Verpflichtungen für die Dauer von bis zu zwei Semestern ganz oder teilweise zugunsten bestimmter Forschungsvorhaben, künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder Vorhaben, die der Aktualisierung oder dem Erwerb zusätzlicher berufspraktischer Erfahrungen oder der Entwicklung von besonderen didaktischen Projekten oder zur Digitalisierung von Studien-, Lehr- und Prüfungsformaten dienen, freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen gewährleistet ist. Eine Freistellung nach Satz 1 kann auch von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen im Zusammenwirken mit dem Rektor oder der Rektorin vorgenommen werden, wenn an der Freistellung ein dringendes öffentliches Interesse besteht. Das öffentliche Interesse kann auch in der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses für die Besetzung von Professuren an den Fachhochschulen bestehen. Eine Freistellung für Kooperationsprofessorinnen und Kooperationsprofessoren, die zugleich eine Forschungseinrichtung leiten, ist ausgeschlossen, soweit nicht zugleich die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben an der Forschungseinrichtung durch einen Beschluss des zuständigen Organs der Forschungseinrichtung für die Zeit der Freistellung gewährleistet ist.

(3) Für bis zu 10 vom Hundert der Professuren an einer Fachhochschule kann das Lehrdeputat für einen Zeitraum von bis zu sechs Semestern auf 11 Lehrveranstaltungsstunden festgesetzt werden, um schwerpunktmäßig die Profilentwicklung der Fachhochschule zu unterstützen und spezielle Aufgabenbereiche zu übernehmen, insbesondere die Entwicklung von Lehrinnovationen, die Anbahnung und Durchführung von Kooperationen und die Intensivierung von Transferbeziehungen in Forschung und Unternehmen. Die Festsetzung des Lehrdeputats gemäß Satz 1 kann auch dazu genutzt werden, berufspraktische Erfahrungen zu erwerben, zu vertiefen oder zu aktualisieren. Die ordnungsgemäße Vertretung des Fachs in der Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen muss gewährleistet sein.


§§ 14 - 31a, Teil III - Personal
§§ 30 - 31a, Kapitel 3 - Sonstige Bestimmungen

§ 30 BremHG – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sind die im technischen Dienst und in der Verwaltung der Hochschule tätigen Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Dienstleistungen im Verwaltungs-, Bibliotheks- oder Betriebsdienst sowie im technischen oder einem sonstigen Dienst für Lehre und Forschung erbringen und nicht zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal gehören.


§ 31 BremHG – Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende

(1) Behinderten und chronisch kranken Studierenden im Sinne von § 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes soll das Absolvieren von Studien- und Prüfungsleistungen unter gleichwertigen Bedingungen wie nicht behinderten Studierenden ermöglicht werden. Dazu werden möglichst alle studienbezogenen Angebote von Hochschulen barrierefrei gestaltet. Behinderten und chronisch kranken Studierenden sollen insbesondere beim Studium, bei der Studienorganisation und -gestaltung sowie bei den Prüfungen Nachteilsausgleiche gewährt werden. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung beim Studien- und Prüfungsverlauf, der Bedarf besonderer Hilfsmittel oder Assistenzleistungen und das Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Organisationsform.

(2) Die fachlichen Anforderungen bei Studien- und Prüfungsleistungen werden dadurch nicht tangiert. Näheres über das Verfahren und den Inhalt von Nachteilsausgleichen regeln die Hochschulen im Satzungsrecht.


§ 31a BremHG – Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz

Die studienzeitverlängernde Inanspruchnahme der nach dem Mutterschutzgesetz gewährten Rechte und der nach dem Mutterschutzgesetz bestehenden Zeiten eines Beschäftigungsverbots sind zu berücksichtigen und dürfen nicht zu Nachteilen für die betroffenen Studentinnen führen.


§§ 32 - 47, Teil IV - Studierende
§§ 32 - 44a, Kapitel 1 - Hochschulzugang und Immatrikulation

§ 32 BremHG – Hochschulzugang

(1) Jeder Deutsche und jede Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem selbst gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er oder sie die für das Studium erforderliche Qualifikation (Allgemeine Qualifikationsvoraussetzungen in Form einer allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung und besondere, fachbezogene Qualifikationsvoraussetzungen) nachweist und keine Immatrikulationshindernisse vorliegen.

(2) Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt sind, bleiben unberührt.

(3) Andere Personen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 immatrikuliert werden.

(4) Zulassungsbeschränkungen, deren Voraussetzungen und das Verfahren werden durch besonderes Gesetz geregelt.

(5) Über Widersprüche, die gegen die Ablehnung eines Antrages auf Zulassung zum Studium und in Immatrikulationsangelegenheiten eingelegt worden sind, entscheidet der Rektor oder die Rektorin.


§ 33 BremHG – Hochschulzugangsberechtigung

(1) Die Hochschulzugangsberechtigung zum Studium an der Universität Bremen wird erworben durch

  1. 1.

    das Bestehen der Reifeprüfung oder Abiturprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule oder durch das Bestehen der Reifeprüfung oder Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (allgemeine Hochschulreife) im Geltungsbereich des Grundgesetzes ;

  2. 2.

    das Bestehen der Abschlussprüfung oder den Nachweis von mindestens 90 Leistungspunkten aus einem Bachelorstudium an einer Fachhochschule oder der Hochschule für Künste der Freien Hansestadt Bremen oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder Kunst- oder Musikhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes;

  3. 3.

    das Bestehen der Prüfung für die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifeprüfung oder einer entsprechenden Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes , soweit sie als Hochschulzugangsberechtigung nach dem Recht des jeweiligen Landes anerkannt ist;

  4. 4.

    eine von der Senatorin für Kinder und Bildung gemäß § 39 des Bremischen Schulgesetzes durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall als der allgemeinen Hochschulreife gleichwertig anerkannte Vorbildung;

  5. 5.

    eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurde oder wenn und soweit sie auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder nach einer Entscheidung der Universität allein oder in Verbindung mit einer Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife der allgemeinen Hochschulreife nach Nummer 1 gleichwertig ist. Das Nähere regelt die Universität Bremen durch eine Ordnung.

(2) Zum Studium an der Hochschule für Künste oder zu einem gemeinsam mit einer anderen Hochschule maßgeblich auch an der Hochschule für Künste durchgeführten Studium wird die Hochschulzugangsberechtigung durch den Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung für das gewählte Studium oder durch eine Zugangsberechtigung nach den Absätzen 1, 3, 3a, 3b, 4 oder 5 in Verbindung mit dem Nachweis der künstlerischen Befähigung für das gewählte Studium erworben. Das Nähere regelt die Senatorin für Wissenschaft und Häfen durch Rechtsverordnung. Der Nachweis der künstlerischen Befähigung oder der besonderen künstlerischen Befähigung wird durch eine Prüfung nach einer von der Hochschule für Künste erlassenen Prüfungsordnung durchgeführt; für die Zulassung zur Prüfung und ihren Umfang sowie die Leistungsbewertung und das Prüfungsverfahren gilt § 62 sinngemäß.

(3) Die Hochschulzugangsberechtigung zum Studium an den Fachhochschulen wird erworben durch

  1. 1.

    die Hochschulreife nach Absatz 1;

  2. 2.

    ein im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife;

  3. 3.

    eine von der Senatorin für Kinder und Bildung gemäß § 39 des Bremischen Schulgesetzes durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall als der Fachhochschulreife gleichwertig anerkannte Vorbildung;

  4. 4.

    eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurde oder wenn und soweit sie auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder nach einer Entscheidung der Hochschule allein oder in Verbindung mit anderen Zugangsvoraussetzungen der Fachhochschulreife nach Nummer 2 gleichwertig ist. Das Nähere regelt die Hochschule durch eine Ordnung.

(3a) Eine Hochschulzugangsberechtigung zum Studium im Sinne von Absatz 1 bis 3 hat auch, wer

  1. 1.

    eine Meisterprüfung bestanden hat,

  2. 2.

    eine nach Zugangsvoraussetzungen, Dauer, erteilter Gesamtunterrichtsstundenzahl und Abschlussziel der Meisterfortbildung vergleichbare Ausbildung absolviert und eine der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung bestanden hat,

  3. 3.

    einen Bildungsgang einer zweijährigen Fachschule mit staatlicher Prüfung oder einen nach Aufnahmevoraussetzungen, Dauer, erteilter Gesamtunterrichtsstundenzahl und Abschlussziel vergleichbaren Bildungsgang absolviert und jeweils die Abschlussprüfung bestanden hat,

  4. 4.

    über einen Fortbildungsabschluss nach den §§ 53 oder 54 des Berufsbildungsgesetzes oder den §§ 42 oder 42a der Handwerksordnung verfügt, sofern der Lehrgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst hat oder

  5. 5.

    über einen Abschluss nach vergleichbarer Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen oder sozialpädagogischen Berufe verfügt.

Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen ist ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten für die erforderliche Feststellung der Vergleichbarkeit festzulegen und die Vergleichbarkeit bestimmter Bildungsgänge festzustellen.

(3b) Eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung zum Studium im Sinne von Absatz 1 bis 3 entsprechend der beruflichen Ausbildung hat vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 zum Nachweis der erforderlichen künstlerischen Befähigung auch, wer

  1. 1.

    eine dreijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder

  2. 2.

    eine zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine Eignungsprüfung bestanden oder ein Probestudium erfolgreich absolviert hat oder

  3. 3.

    außerhochschulisch entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und durch geeignete Unterlagen nachgewiesen hat, eine Eignungsprüfung bestanden und ein Probestudium erfolgreich absolviert hat; eine Anrechnung der nachgewiesenen entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt auf der Grundlage der Verordnung und der Hochschulsatzung nach Satz 3 und Satz 4.

Ein erfolgreiches Studium an einer Fachhochschule oder der Hochschule für Künste mit dem Nachweis von erbrachten 60 Leistungspunkten hebt die Fachbindung auf. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen ist ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zum Verfahren und zu prüfungsrechtlichen Anforderungen an die Eignungsprüfung und die Anerkennung von nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie die Dauer eines Probestudiums festzulegen. Weitere Einzelheiten dazu regeln die Hochschulen durch Satzung.

(3c) Die Hochschulzugangsberechtigung zum Studium gemäß den Absätzen 1 bis 3 wird auch erworben durch eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 5 oder des Absatzes 3 Nummer 4 erfüllt, wenn eine Zugangsprüfung an einer bremischen Hochschule bestanden wurde. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studiengangs oder für das Studium bestimmter fachlich verwandter Studiengänge bestehen. Zur Vorbereitung auf die Zugangsprüfung können die Hochschulen die verpflichtende Teilnahme an einem Vorbereitungsstudium entsprechend § 43 verlangen. Das Nähere regelt die Senatorin für Wissenschaft und Häfen durch Rechtsverordnung.

(4) Zur Prüfung, ob eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 5 oder des Absatzes 3 Nummer 4 erfüllt und eine Zugangsprüfung nicht erforderlich ist, können die Hochschulen einen Dritten beauftragen, eine Bewertung vorzunehmen, die der Entscheidung der Hochschule zur Gleichwertigkeit zugrunde gelegt wird. Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung. Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben die für die Prüfung nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen fristgerecht bei der von der jeweiligen Hochschule bezeichneten Stelle einzureichen.

(5) Eine fachgebundene Hochschulreife erwirbt auch, wer ein weiterbildendes Zertifikatsstudium nach Absatz 8a in Verbindung mit § 60 an einer Hochschule der Freien Hansestadt Bremen absolviert und mindestens 60 Leistungspunkte erworben hat, wenn dieses Studium für die angestrebte fachgebundene Hochschulreife fachlich einschlägig ist. Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen regelt durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen einschließlich des Verfahrens zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife.

(6) Der Zugang zu einem nicht weiterbildenden Masterstudiengang setzt voraus, dass ein berufsqualifizierendes Hochschulstudium absolviert und alle Studien- und Prüfungsleistungen für den Abschluss spätestens zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs gemäß § 48 Absatz 1 oder im Wintersemester 2020/2021 sowie im Sommersemester 2021 einschließlich digitalisierter Formate mit ihren Besonderheiten hinsichtlich Authentifizierung und Durchführung bis zu einem vom Rektor oder von der Rektorin bestimmten Termin, der unbillige Härten aufgrund von Verzögerungen im Prüfungsgeschehen im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021 vermeidet, erbracht sind; das Abschlusszeugnis, das zugleich das Bestehen der Abschlussprüfung nachweist, kann innerhalb einer von den Hochschulen zu bestimmenden, angemessenen Frist nachgereicht werden. Die Hochschulen bestimmen weitere Zugangsvoraussetzungen. Satz 1 gilt nicht für das Lehramtsstudium; die Zugangsvoraussetzungen werden insoweit durch das Bremische Lehrerausbildungsgesetz und die dazu ergangenen Ordnungen festgelegt.

(7) Neben den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen und der Hochschulzugangsberechtigung im Sinne von § 32 Abs. 1 können die Hochschulen für einzelne Studiengänge sowie das Lehramtsstudium über die Absätze 1 bis 5 hinausgehend besondere Kenntnisse oder Eingangsvoraussetzungen oder den Nachweis der Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren verlangen, wenn das betreffende Studium zwingend besondere qualitative Anforderungen stellt, die jeweils zu begründen sind. Die besonderen qualitativen Anforderungen können in geeigneten Fällen während des Studiums erfüllt werden. Die Hochschulen können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 bestimmen, dass der Zugang zu bestimmten Studiengängen vom Nachweis einer praktischen Ausbildung oder Tätigkeit, besonderer Sprachkenntnisse, sportlicher, musischer oder künstlerischer oder sonstiger studiengangsspezifischer Eignung abhängig ist. Für das Eignungsfeststellungsverfahren können fachspezifische Mindestnoten, Auswahlgespräche oder Tests oder eine Kombination dieser Kriterien zugrunde gelegt werden. Die Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens, insbesondere die zugrunde zu legenden Auswahlkriterien, das Verfahren, die Rechtsmittel und die Anforderungen an die Begründung der Erforderlichkeit besonderer Qualifikationsvoraussetzungen werden durch Hochschulsatzung festgelegt. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

(8) Der Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber entweder

  1. 1.

    ein berufsqualifizierendes Studium erfolgreich abgeschlossen und eine in der Regel mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit oder eine entsprechende einschlägige Tätigkeit nachweisen kann oder

  2. 2.

    die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat und dies nachweisen kann. Dies ist erfüllt, wenn nach Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 33 Absatz 1 bis 4 eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt und eine Eignungsprüfung der Hochschule bestanden wurde, durch die die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen berufsqualifizierenden Studiums festgestellt wird.

Die Hochschulen können für einzelne weiterbildende Masterstudiengänge besondere Kenntnisse und Zugangsvoraussetzungen vorsehen, wenn das betreffende Studium zwingend besondere qualitative Anforderungen stellt.

(8a) Der Zugang zu weiterbildenden Zertifikatsstudienangeboten setzt eine in der Regel mindestens einjährige Berufstätigkeit oder eine entsprechende einschlägige Tätigkeit voraus, in der der Bewerber oder die Bewerberin die für eine Teilnahme erforderliche Eignung erworben hat, ohne die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 zu erfüllen oder ohne ein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Studium.

(8b) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erlässt eine Rechtsverordnung zu den Inhalten, zum Verfahren und zu weiteren Einzelheiten der Eignungsprüfung nach Absatz 8.

(9) Zu anderen Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung ( § 60 ) haben Bewerber und Bewerberinnen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 8a Zugang.

(10) Schülern und Schülerinnen, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besonders begabt sind, kann im Einzelfall genehmigt werden, ohne Hochschulzugangsberechtigung und ohne Immatrikulation an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, die bei einem späteren einschlägigen Studium nach Maßgabe der Prüfungsordnungen anerkannt werden.


§ 34 BremHG – Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation erfolgt durch die Eintragung in die Immatrikulationsliste der Hochschule für einen Studiengang. Für einen weiteren Studiengang kann nur immatrikuliert werden, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel sinnvoll ist und dadurch andere Bewerber und Bewerberinnen nicht vom Studium ausgeschlossen werden. Im Rahmen von Hochschulkooperationen können Studierende auch an mehreren Hochschulen immatrikuliert sein; dies wird in der Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen.

(2) Mit der Immatrikulation werden die Studierenden Mitglieder der Hochschule und zum gewählten Studium zugelassen. Die Immatrikulation ist auf den ersten Teil des Studiengangs zu beschränken, soweit an einer Hochschule für diesen eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile des Studiengangs besteht; es muss gewährleistet sein, dass die Studierenden ihr Studium an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes fortsetzen können.

(3) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden für ein Promotionsstudium als Doktoranden oder Doktorandinnen an der Hochschule immatrikuliert. Die Immatrikulation kann nach näherer Bestimmung der Immatrikulationsordnung in einer gesonderten Immatrikulationsliste erfolgen. Die Hochschule stellt die wissenschaftliche Betreuung der Doktoranden und Doktorandinnen sicher. Sie soll ihnen forschungsorientierte Studien anbieten und den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Meisterschüler und Meisterschülerinnen sowie Studierende mit dem Ziel des Konzertexamens an der Hochschule für Künste mit der Maßgabe, dass die Hochschulen die künstlerische Betreuung sicherstellen.

(4) Studienanfänger und Studienanfängerinnen werden in der Regel zum Wintersemester immatrikuliert. Das Rektorat kann entscheiden, Studienanfänger und Studienanfängerinnen in bestimmten Studiengängen oder an der Hochschule auch im Sommersemester zu immatrikulieren.

(5) In allen Angelegenheiten der Immatrikulation entscheidet der Rektor oder die Rektorin.


§ 35 BremHG – Immatrikulation mit Kleiner Matrikel und Probestudium

(1) Die Hochschulen können Bewerber und Bewerberinnen ohne Hochschulzugangsberechtigung ohne die für die gewählte Hochschulart oder den gewählten Studiengang erforderliche Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 , die entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine fünfjährige Erwerbstätigkeit oder entsprechende Ersatzzeiten nachweisen, jeweils für die Dauer eines Semesters, insgesamt jedoch längstens für vier Semester, für einen Studiengang mit Kleiner Matrikel immatrikulieren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie innerhalb von zwei Jahren die Hochschulzugangsberechtigung erwerben wollen. Das gilt gleichermaßen für Bewerberinnen und Bewerber, die ein Probestudium nach § 33 Absatz 3b Nummer 3 absolvieren.

(2) Die Immatrikulation für ein Probestudium ist nur zum ersten Fachsemester des betreffenden Studiengangs möglich. Die Hochschule entscheidet über die endgültige Immatrikulation nach § 34 Absatz 1 und zugleich über die Anrechnung von Studienleistungen aus dem Probestudium auf das weitere Studium.

(3) Das Nähere regeln die Immatrikulationsordnungen. Einzelheiten zum Probestudium können auch in einer eigenen Probestudiums-Ordnung geregelt werden.


§ 36 BremHG – Immatrikulationsvoraussetzungen

Allgemeine Immatrikulationsvoraussetzungen sind:

  1. 1.

    der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 oder der Studienberechtigung nach § 35 ,

  2. 2.

    die Erfüllung von Verpflichtungen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zur Immatrikulationsvoraussetzung gemacht worden sind,

  3. 3.

    soweit erforderlich, der Nachweis nach § 33 Abs. 6 oder 7 ,

  4. 4.

    bei Bewerbern und Bewerberinnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse, der die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ermöglicht; bei Fremdsprachenstudiengängen oder Studiengängen mit fremdsprachigen Lehrveranstaltungen oder Praktika ist der Nachweis entsprechender Kenntnisse der jeweiligen Sprache erforderlich.

  5. 5.

    soweit für den betreffenden Studiengang Höchstzulassungszahlen festgesetzt sind, die Zuweisung eines Studienplatzes,

  6. 6.

    die Mitteilung über den ersten Wohnsitz,

  7. 7.

    der Nachweis der Zahlung von Beiträgen, Gebühren und Entgelten nach den §§ 46 , 109 Absatz 3 und § 109a sowie nach § 12 des Studierendenwerksgesetzes,

  8. 8.

    ein Bewerbungsschreiben, das Aufschluss über die Motivation und Eignung des Studienbewerbers oder der Studienbewerberin für das gewählte Studienfach gibt und zur Grundlage der Studienberatung durch die Hochschulen gemacht werden kann. Die Abgabe eines Bewerbungsschreibens kann durch Satzung der Hochschulen verbindlich festgelegt und als Ergänzung zum Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung verlangt werden. Der Hochschulzugang ist nicht von einer Bewertung der Inhalte des Bewerbungsschreibens abhängig.

Die Erbringung der Nachweise nach den Nummern 2, 3, 4 und 7 kann für die Immatrikulation zum Wintersemester 2020/21 und zum Sommersemester 2021 nach Entscheidung des Rektors oder der Rektorin der Hochschulen einmalig insgesamt oder durch Entscheidung im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte angemessen hinausgeschoben werden.


§ 37 BremHG – Immatrikulationshindernisse, Befristung

(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 36 nicht erfüllt,

  2. 2.

    an einer anderen Hochschule, außer im Falle des § 34 Abs. 1 Satz 3 , immatrikuliert ist,

  3. 3.

    in dem Studiengang, unabhängig von den belegten Fächern, für den er oder sie die Immatrikulation beantragt, oder in einem fachlich entsprechenden Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder eine für das Bestehen erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat,  (1)

  4. 4.

    durch Widerruf oder Rücknahme der Immatrikulation oder durch Exmatrikulation, verbunden mit einem Verbot der Wieder-Immatrikulation, vom Studium im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften zum Ordnungsrecht ausgeschlossen ist; das Immatrikulationshindernis besteht für die Dauer des verhängten Ausschlusses, es sei denn, dass für den Bereich der Hochschule die Gefahr einer Beeinträchtigung wegen der Ausschlussgründe nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin

  1. 1.

    die in der Immatrikulationsordnung der Hochschule geforderten Unterlagen nicht vorlegt,

  2. 2.

    die für die Immatrikulation vorgeschrieben Formen und Fristen nicht einhält.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 28. April 2022 über die teilweise Unvereinbarkeit des § 37 Absatz 1 Nummer 3 des Bremischen Hochschulgesetzes mit der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

Vom 16. August 2022 (Brem.GBl. S. 451)

Gemäß Artikel 142 Satz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2019 (Brem.GBl. S. 524, 527), die zuletzt durch das Gesetz vom 11. Mai 2021 (Brem.GBl. S. 475) geändert worden ist, wird die nachstehende Entscheidungsformel aus dem Urteil des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 28. April 2022 - St 1 /21 - veröffentlicht:

"§ 37 Absatz 1 Nummer 3 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Zweiten Hochschulreformgesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), ist mit Artikel 8 Absatz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen unvereinbar, soweit einem Studienbewerber oder einer Studienbewerberin die Immatrikulation in einen Studiengang "unabhängig von den belegten Fächern" versagt werden kann."


§ 38 BremHG – Rücknahme der Immatrikulation

Die Immatrikulation wird mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit nur zurückgenommen, wenn

  1. 1.
    sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  2. 2.
    sich nachträglich Immatrikulationshindernisse herausstellen, bei deren Bekanntsein die Immatrikulation hätte versagt werden müssen.


§ 39 BremHG – Rückmeldung

Die Studierenden müssen sich zu dem zweiten und jedem weiteren Semester bei der Hochschule innerhalb der von der Hochschule festgesetzten Frist zurückmelden; § 37 gilt entsprechend.


§ 40 BremHG – Beurlaubung

Die Studierenden können nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung frühestens nach Ablauf des ersten Studiensemesters vom Studium beurlaubt werden. Die Hochschule kann eine frühere Beurlaubung zulassen, wenn und soweit die Eigenart des Studiengangs auf Grund der Prüfungsordnung oder der Immatrikulationsordnung dies gebietet. Die Beurlaubung soll zwei Semester nicht übersteigen. Nicht auf die Beurlaubungszeiten angerechnet werden die Zeiten, in denen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch genommen werden, Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz bestehen sowie die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Diese Zeiten unterliegen auch nicht der Einschränkung aus Satz 1. Die Beurlaubungen nach Satz 1 bis 3 sollen nicht im Anschluss an Zeiten nach Satz 4 gewährt werden. Die Rückmeldepflichten nach § 39 in Verbindung mit § 37 bleiben von einer Beurlaubung unberührt.


§ 41 BremHG – Nebenhörer und Nebenhörerinnen sowie Gasthörer und Gasthörerinnen

(1) Die Hochschulen können Studierende anderer Hochschulen jeweils für die Dauer eines Semesters als Nebenhörer oder Nebenhörerinnen zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen. Die Zugelassenen sind berechtigt, in den entsprechenden Lehrveranstaltungen Prüfungsleistungen oder Prüfungsvorleistungen zu erbringen.

(2) Die Hochschulen können Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studierende sind, als Gasthörerinnen und Gasthörer jeweils für die Dauer eines Semesters zu einzelnen Veranstaltungen zulassen.

(3) Das Nähere bestimmen die Immatrikulationsordnungen.


§ 42 BremHG – Exmatrikulation

(1) Die Studierenden sind auf ihren Antrag jederzeit zu exmatrikulieren.

(2) Die Exmatrikulation erfolgt ohne Antrag, wenn die Studierenden die Abschlussprüfung ihres Studiengangs bestanden oder eine Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden oder eine für das Bestehen der Prüfung nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht haben.

(3) Die Studierenden werden ohne Antrag exmatrikuliert, wenn sie sich aus von ihnen zu vertretenden Gründen nach Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht zurückgemeldet haben, oder die Rückmeldung versagt worden ist.

(4) Studierende, die mehrfach oder in besonders schwerwiegender Weise vorsätzlich gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung verstoßen, werden in der Regel exmatrikuliert. Gleiches gilt, wenn Gewalt, Drohungen oder sexuelle Belästigungen oder Diskriminierungen gegenüber Mitgliedern, Angehörigen oder Gästen der Hochschule ausgeübt werden oder wenn Studierende an den genannten Handlungen teilnehmen, dazu anstiften oder mindestens dreimal schuldhaft Anordnungen im Rahmen des Hausrechts zuwiderhandeln.

(5) Die Exmatrikulation erfolgt durch Löschung aus der Immatrikulationsliste; mit ihr wird die Mitgliedschaft in der Hochschule beendet.

(6) Mit der Exmatrikulation nach Absatz 4 ist eine Frist von in der Regel zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an einer Hochschule im Geltungsbereich des Bremischen Hochschulgesetzes ausgeschlossen ist.


§ 43 BremHG – Vorbereitungsstudium

(1) Die Hochschulen können ausländische Studienbewerber und Studienbewerberinnen, denen sie die Aufnahme eines Fachstudiums nach bestandener Feststellungsprüfung an einem auswärtigen Studienkolleg zugesagt haben (Studienplatzgarantie) für die Dauer des Besuchs des Studienkollegs als Studierende im Vorbereitungsstudium immatrikulieren. Satz 1 gilt entsprechend für Bewerber und Bewerberinnen, die eine Zugangsprüfung nach § 33 Absatz 3c anstreben sowie für Bewerber und Bewerberinnen, die nach § 36 Satz 1 Nummer 4 deutsche Sprachkenntnisse nachweisen müssen, für die Dauer der vorbereitenden Sprachkurse.

(2) Die Immatrikulation als Studierender oder Studierende im Vorbereitungsstudium berechtigt zur Inanspruchnahme der mit der Immatrikulation verbundenen sozialen Vergünstigungen und zur Nutzung der Einrichtungen der Hochschule, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.


§ 44 BremHG – Immatrikulationsordnung

(1) Die Hochschulen geben sich Immatrikulationsordnungen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Die Immatrikulationsordnungen regeln die Voraussetzungen, Hindernisse und das Verfahren der Immatrikulation, der Rückmeldung, der Beurlaubung und der Exmatrikulation.


§ 44a BremHG – Experimentierklausel

(1) Eine Hochschule kann durch Satzung, die der Genehmigung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen bedarf, auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit einer oder mehreren ausländischen Hochschulen vorsehen, dass an einer Partnerhochschule eingeschriebene Studierende für einen zeitlich begrenzten Zeitraum von insgesamt höchstens zwei Semestern ohne Immatrikulation berechtigt sind, an Modulen und Lehrveranstaltungen jeder Art teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Über die Berechtigung entscheidet eine zentrale Auswahlkommission.

(2) Die Ausbildungskapazität nach § 2 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes wird durch die nach Absatz 1 Berechtigten nicht berührt.

(3) Abschlussprüfungen und der Erwerb eines Studienabschlusses sind ausgeschlossen.

(4) Es gelten die allgemeinen prüfungsrechtlichen Vorschriften nach § 62 .

(5) Die sprachlichen Voraussetzungen nach § 36 Satz 1 Nummer 4 müssen nachgewiesen werden.

(6) Die Studierenden sind keine Mitglieder und keine Angehörigen der Hochschule und nicht an der Selbstverwaltung beteiligt.

(7) Soweit die Studierenden vollständig oder überwiegend an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen teilnehmen, die in digitalisierten Formaten angeboten werden, werden keine Verwaltungskostenbeiträge, keine Studierendenwerksbeiträge, keine Studierendenschaftsbeiträge und keine Kosten für das Semesterticket erhoben. Nehmen sie ganz oder überwiegend an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen in Präsenz teil, werden die Beiträge und Kosten nach Satz 1 in entsprechender Anwendung von § 36 und unter Berücksichtigung von § 109a Absatz 4 vor der Teilnahme fällig.

(8) § 42 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. An die Stelle der Exmatrikulation tritt der Entzug der Berechtigung zur Teilnahme an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen im Sinne von § 44a Absatz 1 .

(9) Die Satzung der Hochschule nach Absatz 1 regelt insbesondere die Einzelheiten der Berechtigung zur Teilnahme an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen, des Umfangs und der zeitlichen Dauer sowie der Auswahl der zur Verfügung stehenden Lehrmodule und Prüfungen, die Auswahlkriterien für die Studierenden, die Zusammensetzung der Auswahlkommission nach Absatz 1 Satz 2 und das Verfahren zur Auswahl sowie das Verfahren zur Ausgestaltung des Studien- und Prüfungsaufenthalts einschließlich einzuhaltender Fristen. Die Satzung kann vorsehen, dass die nach Absatz 1 Berechtigten in eine gesonderte Aufnahmeliste eingetragen werden.

(10) Nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten des § 44a erfolgt eine Evaluation des Modells eines Studienangebots in Lehr- und Prüfungsveranstaltungen in Kooperation bremischer Hochschulen mit einer oder mehreren ausländischen Partnerhochschulen. Über die Einzelheiten der Evaluation wird ein Einvernehmen zwischen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen und den bremischen Hochschulen hergestellt.


§§ 32 - 47, Teil IV - Studierende
§§ 45 - 47, Kapitel 2 - Studierendenschaft

§ 45 BremHG – Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Die immatrikulierten und die auf gesonderten Matrikellisten geführten Studierenden sowie die Doktorandinnen und Doktoranden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. Diese ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze und trägt alle damit verbundenen Aufwendungen selbst.

(2) Die Studierendenschaft hat die Belange der Studierenden in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule zu fördern. In diesem Sinne nimmt sie im Namen ihrer Mitglieder ein Mandat wahr. Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die Erfüllung ihrer nachfolgend unter Satz 4 Nummer 1 bis 6 beschriebenen Aufgaben Medien aller Art nutzen. Die Studierendenschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die Mitwirkung bei der sozialen und wirtschaftlichen Selbsthilfe und die Vermittlung von Dienstleistungen für Studierende,

  2. 2.

    die Verwaltung und Verwendung der aus Beiträgen und Zuwendungen stammenden Gelder der Studierendenschaft,

  3. 3.

    im Bewusstsein der Verantwortung vor der Gesellschaft die Förderung der politischen Bildung der Studierenden,

  4. 4.

    die Unterstützung kultureller und sportlicher Interessen der Studierenden,

  5. 5.

    die Pflege der Verbindung mit Studierendenorganisationen und Studierendenschaften anderer Hochschulen, auch überregional und international,

  6. 6.

    die Förderung der Integration ausländischer Studierender.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht die Studierendenschaft den Meinungsaustausch unter den Studierenden und kann auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft, Natur und Umwelt beschäftigen.

(3) Die Studierendenschaft gibt sich eine Grundordnung. Sie kann sich weitere Satzungen geben. Die Grundordnung und die weiteren Satzungen bedürfen der Genehmigung des Rektors oder der Rektorin. Satzungen und Satzungsänderungen werden vom Studierendenrat mit Mehrheit, die Grundordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen. Vor Beschlussfassung kann der Studierendenrat eine Abstimmung in der Studierendenschaft durchführen.

(4) Organe der Studierendenschaft sind der Studierendenrat und der Allgemeine Studierendenausschuss. Die Grundordnung kann weitere Organe vorsehen. § 78 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Entscheidung nach § 78 Absatz 2 durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Organs nach Satz 1 getroffen wird und an die Stelle der Hochschulsatzungen nach § 78 Absatz 5 die Satzungen der Studierendenschaft nach Absatz 3 treten.

(5) Dem Studierendenrat gehören 25 Studierende an. Sind an einer Hochschule weniger als 1.000 Studierende immatrikuliert, verringert sich die Zahl der Mitglieder auf 15.

(6) Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft gerichtlich und außergerichtlich; rechtsgeschäftliche Erklärungen können nur schriftlich von der oder dem 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit dem Finanzreferenten oder der Finanzreferentin abgegeben werden. Der Allgemeine Studierendenausschuss besteht aus dem oder der 1. und 2. Vorsitzenden, dem Finanzreferenten oder der Finanzreferentin und zwei weiteren Referenten oder Referentinnen. Die Grundordnung kann darüber hinaus bis zu sieben weitere Referenten oder Referentinnen vorsehen; sie bestimmt ihre Funktion.

(7) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an angegliederten Bildungsgängen entsenden zwei Personen in den Studierendenrat und eine Person in den Allgemeinen Studierendenausschuss. Sie haben in ihren Angelegenheiten volles Stimmrecht, im Übrigen nur beratende Stimme.

(8) § 99 Absatz 1 ist auf Wahlen innerhalb der Studierendenschaft mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses vom Studierendenrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden. Die Abwahl des Allgemeinen Studierendenausschusses oder einzelner seiner Mitglieder ist bei gleichzeitiger Neuwahl zulässig. Die Abwahl bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Studierendenrates. Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die Studierendenschaft durch Satzung.

(9) Die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft sollen nach Möglichkeit gleichzeitig mit den Wahlen zu den Organen der Hochschule durchgeführt werden.

(10) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats, das auch insoweit der Rechtsaufsicht der Senatorin für Wissenschaft und Häfen unterliegt. Unbeschadet der Regelungen des § 111 Absatz 9 ist das Rektorat im Rahmen seiner Rechtsaufsicht berechtigt, die Studierendenschaft zur recht- und gesetzmäßigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzuhalten. Werden Beiträge nach § 46 für Zwecke verwandt, die nicht zu den Aufgaben der Studierendenschaft nach § 45 gehören, kann das Rektorat nach vorheriger Anhörung des Allgemeinen Studierendenausschusses befristet die von der Landeshauptkasse Bremen eingezogenen Beiträge ganz oder teilweise sperren. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.


§ 46 BremHG – Beiträge

(1) Die Studierendenschaft kann von ihren Mitgliedern nach Maßgabe einer Beitragssatzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben.

(2) Die Beitragssatzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrags. Der Beitrag ist so festzusetzen, dass er unter angemessener Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse der Studierenden und anderer Einnahmen der Studierendenschaft in einem angemessenen Verhältnis zu dem Umfang der von ihr zu erfüllenden Aufgaben steht.

(3) Der Beitrag wird über die Landeshauptkasse Bremen eingezogen.


§ 47 BremHG – Haushaltswirtschaft

(1) Für das Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesen der Studierendenschaft sind die Vorschriften des Teils VI der Landeshaushaltsordnung anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. In den Fällen der §§ 108 und 109 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung tritt der Rektor oder die Rektorin an die Stelle der senatorischen Behörden. Der Rektor oder die Rektorin kann die kaufmännische Buchführung gemäß § 110 der Landeshaushaltsordnung zulassen.

(2) Der Allgemeine Studierendenausschuss stellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn dem Studierendenrat zur Beschlussfassung und dem Rektor oder der Rektorin zur Genehmigung vor. Das Haushaltsjahr beginnt mit dem Sommersemester und endet mit Ablauf des Wintersemesters.

(3) Die Wirtschaftsführung des Allgemeinen Studierendenausschusses ist am Ende eines jeden Wintersemesters zu prüfen. Scheidet der Finanzreferent oder die Finanzreferentin während des Haushaltsjahres aus, ist die Prüfung unverzüglich nach dem Ausscheiden vorzunehmen. Die Prüfung wird von mindestens drei vom Studierendenrat zu wählenden Studierenden oder von einer vom Studierendenrat zu bestimmenden, zur Wirtschaftsprüfung berechtigten Person vorgenommen. Sind an einer Hochschule mehr als 7.500 Studierende immatrikuliert, ist die Prüfung von einer zur Wirtschaftsprüfung berechtigten Person durchzuführen. Der Bericht über die Prüfung ist dem Studierendenrat zum Beginn eines jeden Sommersemesters, im Fall des Satzes 2 innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Ausscheiden vorzulegen. Der Rektor oder die Rektorin ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.

(4) Der Studierendenrat entscheidet über die Entlastung. Sie bedarf der Zustimmung des Rektors oder der Rektorin.

(5) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft.

(6) Die Studierendenschaft kann eigenes Vermögen haben. Für Verbindlichkeiten haftet nur dieses Vermögen.


§§ 48 - 69, Teil V - Studium, Prüfungen und Studienreform
§§ 48 - 51, Kapitel 1 - Allgemeines

§ 48 BremHG – Semesterzeiten

(1) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erlässt unter Beachtung überregionaler Regelungen Grundsätze, in deren Rahmen die Hochschulen die Semester- und die Lehrveranstaltungszeiten selbst festsetzen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann eine Mindestlehrveranstaltungszeit festsetzen. In besonderen Ausnahmesituationen kann sie die Semester- und Lehrveranstaltungszeiten selbst festsetzen.

(2) In der lehrveranstaltungsfreien Zeit sollen Möglichkeiten zur Studienberatung und Vertiefung des Studiums geboten werden.


§ 49 BremHG – Teilnahme an Lehrveranstaltungen

(1) Die Studierenden haben das Recht, an allen Lehrveranstaltungen der Hochschule einschließlich digitaler Module teilzunehmen, soweit nicht der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen beschränkt oder von einem fortgeschrittenen Stand des Studiums abhängig gemacht ist, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung und zur vorrangigen Berücksichtigung der Studierenden des betreffenden Studiengangs geboten ist.

(2) Die Hochschulen müssen Vorkehrungen treffen, dass die Studierenden ihr Recht zur Teilnahme an den einzelnen Lehrveranstaltungen einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung zu Inhalt, Gestaltung und Durchführung der Lehrveranstaltung in angemessener Weise ausüben können und dass die Durchführung der Lehrveranstaltung unter Wahrung der Freiheit von Forschung und Lehre gewährleistet ist. Für den Fall von Konflikten ist ein Schlichtungsverfahren durch die Organe der zuständigen Organisationseinheit vorzusehen. In Eilfällen entscheidet der Rektor oder die Rektorin vorläufig.

(3) Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Teilnahmevoraussetzung für Prüfungsleistungen nicht geregelt werden, es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelt es sich insbesondere um eine Laborveranstaltung, eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum, eine Sicherheitseinweisung oder künstlerischen Einzelunterricht oder künstlerischen Gruppenunterricht. Satz 1 gilt nicht, wenn die Teilnahme berufsrechtlich in einem Fachgesetz oder einer darauf beruhenden Rechtsverordnung vorgegeben ist.


§ 50 BremHG – Lehrangebot

(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das erforderliche Lehrangebot sicher. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen. Das Lehrangebot soll die Arbeit in kleinen Gruppen fördern und eine selbstständige Mitwirkung der Studierenden an der Gestaltung des Studiums ermöglichen.

(2) Die Lehrangebotsplanung soll auch die Bedürfnisse von Studierenden berücksichtigen, die kein Vollzeitstudium absolvieren.


§ 51 BremHG – Studienberatung

(1) Die Hochschule berät Studienbewerber und Studienbewerberinnen sowie Studierende in allen Angelegenheiten des Studiums und unterrichtet sie insbesondere über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Studienberatung unterstützt die Studierenden in ihrem Studium, insbesondere bei der Wahl des Studienfachs und von Studienschwerpunkten sowie im Hinblick auf einen für ein berufliches Tätigkeitsfeld verwendbaren Studienabschluss, durch eine studienbegleitende Betreuung und Beratung.

(2) In der Hochschule obliegt einer zentralen Stelle die allgemeine Studienberatung. Diese ist mit der studienbegleitenden Fachberatung abzustimmen. Die studienbegleitende fachliche Beratung ist durch die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen in den Fachbereichen zu gewährleisten.

(3) Die zentrale Stelle erstellt Unterlagen über allgemeine und fächerübergreifende Studieninformationen sowie über einzelne Studiengänge und Ausbildungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung möglicher Übergänge zwischen den Hochschulen.

(4) Die Hochschule informiert sich bis zum Ende des ersten Studienjahres über den bisherigen Studienverlauf und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch. Sie gewährleistet darüber hinaus transparente, sowohl studienbegleitende als auch die Abschlussprüfung vorbereitende Studienberatungsangebote und wirkt auf die Wahrnehmung dieser Angebote durch die Studierenden hin. Das Nähere soll die Hochschule durch Ordnung regeln.

(5) Die Hochschulen arbeiten bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Bildungsberatung, die Berufsberatung und die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammen. Sie arbeiten mit den für die soziale Betreuung und die psychologisch-therapeutische Beratung zuständigen Stellen zusammen, insbesondere im Rahmen der studienbegleitenden Beratung bei der damit verbundenen Konfliktberatung sowie bei der Bewältigung von persönlichen Schwierigkeiten im Studienverlauf.


§§ 48 - 69, Teil V - Studium, Prüfungen und Studienreform
§§ 52 - 60, Kapitel 2 - Studium

§ 52 BremHG – Studienziele

(1) Ziel der Ausbildung ist es, den Studierenden eine in einem beruflichen Tätigkeitsfeld anwendbare wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation zu vermitteln. Die Studierenden sollen lernen, problemorientiert, fächerübergreifend und unter Einbeziehung gesellschaftswissenschaftlicher Fragestellungen zu arbeiten. Lehre und Studium sollen die dafür erforderlichen fachlichen Methoden und Kenntnisse einschließlich einer fachbezogenen Ethik sowie die Fähigkeit zu selbstständigem Lernen und kritischer Überprüfung des beruflichen Tätigkeitsfeldes vermitteln, die Befähigung zu Kooperation, Solidarität und Toleranz fördern und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen.

(2) Die Ausbildung soll auf berufliche Tätigkeitsfelder vorbereiten und sich an deren Realität und Wandel orientieren; sie soll in den von ihr vermittelten Inhalten und Methoden durch Integration von berufspraktischer Qualifikation und gesellschaftlicher Handlungsorientierung die Verbindung von Theorie und Praxis fördern. In dualen Studiengängen mit einem Wechsel von Studien- und Praxisphasen oder Phasen beruflicher Ausbildung ist sicherzustellen, dass ein breites wissenschaftlich und praktisch fundiertes Kompetenzprofil erworben wird.


§ 53 BremHG – Studiengänge

(1) Die Studiengänge werden durch Prüfungsordnungen geregelt und führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit das jeweilige Studienziel eine berufs- oder fachpraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.

(2) Die Einrichtung eines neuen Studiengangs setzt ein Planungsverfahren voraus, das die Hochschule einleitet, wenn es nicht auf Grund der Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplanung oder einer Ziel- und Leistungsvereinbarung von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen eingeleitet wird.

(3) Das Planungsverfahren wird von einer oder mehreren Hochschulen durchgeführt. Sachverständige aus benachbarten Hochschulen sollen an dem Planungsverfahren beteiligt werden.

(4) Vor der Einrichtung eines Studienganges ist ein Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre, bezogen auf die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge, mit externer Beteiligung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Staatsvertrages über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) vom 28. September 2017 in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung (Programmakkreditierung) durchzuführen. Auf der Grundlage der Akkreditierung entscheidet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen unter Berücksichtigung der Übereinstimmung des geplanten Studienangebots mit der Wissenschafts- und Hochschulgesamtplanung sowie der Hochschulentwicklungsplanung, der Wirtschaftlichkeit und Effizienz gemäß § 110 Absatz 1 Nummer 2 über die Einrichtungsgenehmigung. Liegt die Akkreditierungsentscheidung noch nicht vor, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Einrichtung des Studienangebots befristet genehmigen, wenn eine Prüfungsordnung in Kraft gesetzt ist. Eine Befristung kann auch auf andere Gründe gestützt werden. Eingerichtete Studienangebote sind in entsprechender Anwendung des Satzes 1 in einem angemessenen Zeitraum zu akkreditieren. Alle Studienangebote sind regelmäßig und in den durch die Rechtsverordnung zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag festgelegten Zeitabständen zu reakkreditieren; Satz 1 gilt entsprechend. Wird die Akkreditierung oder die Reakkreditierung verweigert, entscheidet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen nach § 110 Absatz 1 Nummer 2 über die Schließung des Studiengangs. Das Gleiche gilt, wenn Akkreditierungsauflagen nicht erfüllt werden.

(5) Wenn ein Verfahren zur Sicherung der Leistungsfähigkeit hochschulinterner Qualitätsmanagementsysteme mit externer Beteiligung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung (Systemakkreditierung) erfolgreich durchlaufen wurde und die Hochschule systemakkreditiert ist, erfolgt die Programmakkreditierung durch die Hochschule. Die hochschulinternen Qualitätsmanagementsysteme sind regelmäßig und in den durch die Rechtsverordnung zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag festgelegten Zeitabständen zu reakkreditieren.

(6) Die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 können durch andere Verfahren ersetzt werden, wenn diese mit dem Akkreditierungsrat gemäß Artikel 9 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der Senatorin für Wissenschaft und Häfen abgestimmt sind. Es gelten die Kriterien des Artikels 2 und die Verfahrensvorschriften des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages. Die Pflicht zur regelmäßigen Reakkreditierung in den durch die Rechtsverordnung zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag festgelegten Zeitabständen gilt entsprechend.


§ 54 BremHG – Bachelor- und Masterstudiengänge

Die Abschlussgrade der Studiengänge der Hochschulen sind der Bachelor und der Master. Dies gilt für alle Studiengänge mit Ausnahme der Rechtswissenschaft an der Universität Bremen und des Studiengangs Freie Kunst an der Hochschule für Künste. Der Masterstudiengang kann einen Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder - soweit der fachliche Zusammenhang gewahrt bleibt - fächerübergreifend erweitern, inhaltlich unabhängig von dem Bachelorstudiengang eine zusätzliche wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Qualifikation vermitteln oder als weiterbildender Studiengang auf qualifizierte berufspraktische Erfahrung nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss aufbauen. Die Hochschulen strukturieren ihre Studiengänge in Modulform und führen ein einheitliches Leistungspunktesystem ein.


§ 55 BremHG – Regelstudienzeit

(1) In den Prüfungsordnungen sind Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender oder weiterer Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein.

(2) Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.

(3) Die Regelstudienzeit in Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abgeschlossen werden und zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt mindestens sechs und höchstens acht Semester. In Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden und zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester. Die Gesamtregelstudienzeit bis zum Masterabschluss beträgt höchstens 10 Semester, soweit nicht für Studiengänge, die mit einer durch Landesrecht geregelten staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, gesetzlich etwas anderes geregelt ist. In den künstlerischen Kernfächern Gesang, Komposition, Dirigieren, in der Instrumentalausbildung und im Fach Freie Kunst an der Hochschule für Künste kann die Regelstudienzeit für konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge abweichend auf höchstens 12 Semester festgelegt werden. Für Studiengänge, die nicht mit einem Bachelor- oder Mastergrad abgeschlossen werden, gelten die in den Prüfungsordnungen festgelegten Regelstudienzeiten fort. Die durch die Corona-Pandemie bedingten Beeinträchtigungen im Studien- und Prüfungsverlauf des Sommersemesters 2020 sind schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Absatz 3 Ziffer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes .

(3a) Für Studierende, die im Wintersemester 2020/21 immatrikuliert oder nach § 40 beurlaubt sind, gilt eine von Absatz 3 Sätze 1 bis 5 abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Für Studierende, denen aufgrund von Absatz 3 Satz 6 keine über die Förderungshöchstdauer hinausgehende Ausbildungsförderung von mindestens einem Semester gewährt wurde, gilt eine um insgesamt zwei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach Satz 1 und Satz 2 bewirkt zugleich eine entsprechende Verschiebung der Fachsemesterzählung im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne und wirkt auf alle Fördertatbestände nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, für den Fall, dass die durch die Corona-Pandemie im Studien- und Prüfungsverlauf des Sommersemesters 2020 und des Wintersemesters 2020/21 aufgetretenen erheblichen Beeinträchtigungen weiter anhalten, die Regelung des Satzes 1 und 2 durch Rechtsverordnung auch auf das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 zu erstrecken.

(4) Die Hochschulen organisieren Lehre, Studium und Prüfungen in der Regel so, dass ein Studium in Teilzeit ermöglicht wird. Die Einzelheiten dazu regeln die Hochschulen im Satzungsrecht. Dabei sind insbesondere Regelungen für die flexible Abfolge von Modulen, zur Frequenz des Prüfungsangebots und zu den Einzelheiten der Prüfungsvoraussetzungen und Prüfungsverfahren, zu den Auswirkungen auf die Regelstudienzeit und zu den Einzelheiten der Antragstellung zu treffen. Die Regelstudienzeiten nach Absatz 3 erhöhen sich in diesem Fall entsprechend. Die erhöhten Regelstudienzeiten sind bei der Studienberatung zu berücksichtigen. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung.


§ 56 BremHG – Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Bei Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind Äquivalenzvereinbarungen und Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Der Erwerb eines Abschlussgrades der Hochschule setzt voraus, dass mindestens ein Drittel der in den Modulhandbüchern vorgesehenen Leistungspunkte an der Hochschule erworben wurde.

(2) Über die Anrechnung und gegebenenfalls das Nichtbestehen wesentlicher Unterschiede entscheidet die Hochschule. Nachgewiesene Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu den in einer Hochschule erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten aufweisen, sind bis zur Hälfte der für das Studienangebot vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen.


§ 57 BremHG

(weggefallen)


§ 58 BremHG – Anpassungslehrgang für Personen in der Berufsqualifikationsfeststellung

(1) Die Universität Bremen ermöglicht Personen, die einen Anpassungslehrgang im Rahmen eines Berufsqualifikationsfeststellungsverfahrens absolvieren müssen, einzelne Module oder ein vollständiges Fach im Rahmen der Lehrerausbildung zu studieren, soweit dies dem Umfang nach durch Bescheid des Staatlichen Prüfungsamtes und dem Inhalt nach von der Universität bestimmt worden ist. Die Universität gewährt auf dieser Grundlage die Berechtigung, an allen erforderlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.

(2) Es gelten die allgemeinen prüfungsrechtlichen Bestimmungen des Bremischen Hochschulgesetzes und des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnungen. Die Universität Bremen stellt nach Abschluss des universitären Teils des Anpassungslehrgangs ein Zeugnis über das Bestehen oder Nichtbestehen der im Rahmen des Anpassungslehrgangs erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen aus.

(3) Abweichend von § 34 findet eine Immatrikulation nicht statt. Die Aufnahme erfolgt durch das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung.

(4) Das Nähere zur Durchführung des Anpassungslehrgangs und zum Verfahren kann die Universität durch eine Satzung regeln.


§ 58a BremHG

(weggefallen)


§ 59 BremHG – Fernstudium, Multimedia

(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen neben dem Präsenzstudium die Möglichkeiten eines Fernstudiums und der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Entwicklung von digitalisierten Studien-, Lehr- und Prüfungsformaten genutzt werden. Das Land und die Hochschulen fördern dessen Entwicklung und Einsatz in Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern und staatlichen oder staatlich geförderten Einrichtungen des Fernstudiums.

(2) Eine Studien- oder Prüfungsleistung kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer anerkannten Fernstudieneinheit nachgewiesen werden, soweit diese im Rahmen von Absatz 1 Satz 2 entwickelt worden und dem entsprechenden Lehrangebot oder der entsprechenden Prüfungsleistung des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Bei Hochschulprüfungen wird die inhaltliche Gleichwertigkeit von der Hochschule festgestellt. Wird das Studium durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen, so regelt die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Feststellung der Gleichwertigkeit im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden; die betroffenen Hochschulen sind zu hören.

(3) Die Anerkennung kann einer überregionalen Stelle übertragen oder durch Abkommen mit anderen Ländern geregelt werden; dabei ist eine angemessene Mitwirkung der Hochschulen am Anerkennungsverfahren zu gewährleisten.


§ 60 BremHG – Weiterbildung

(1) Das Weiterbildungsangebot der Hochschulen soll im Rahmen eines koordinierten Gesamtangebots von Weiterbildungsmaßnahmen im Lande Bremen der allgemeinen, beruflichen, politischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung dienen. Die Hochschulen bieten dazu weiterbildende Masterstudiengänge und weiterbildende Zertifikatsstudiengänge nach § 33 Absätze 8 und 8a sowie weitere Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung nach § 33 Absatz 9 an. Auf die Weiterbildung sind die Zielsetzungen des § 52 und des § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Hochschulen sollen zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zielsetzungen Möglichkeiten der Weiterbildung entwickeln und anbieten. Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung nach § 33 Absatz 9 sollen mit den nach § 4 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes anerkannten Einrichtungen und Trägern der Weiterbildung sowie den zuständigen staatlichen Stellen abgestimmt werden. Zugangsvoraussetzungen, Immatrikulation, Organisation, Entgeltpflichtigkeit nach § 109 Absatz 3 und der Abschluss sowie der Erwerb von Leistungspunkten weiterbildender Studien werden in Hochschulordnungen geregelt. Das Lehrangebot für Studiengänge nach den §§ 53 und 54 muss sichergestellt bleiben.


§§ 48 - 69, Teil V - Studium, Prüfungen und Studienreform
§§ 61 - 67, Kapitel 3 - Prüfungen und Hochschulgrade

§ 61 BremHG – Prüfungen und Leistungspunktsystem

(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche Prüfung abgeschlossen.

(2) Für die Prüfungen in Studiengängen, die zum Lehramt führen, gelten ergänzend die Bestimmungen des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen rechtlichen Regelungen. Die universitäre Prüfung im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität wird durch eine Hochschulprüfungsordnung, die von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen im Einvernehmen mit der Senatorin für Justiz und Verfassung zu genehmigen ist, geregelt.

(3) Abschlussprüfungen können nach Maßgabe der Prüfungsordnungen gemäß § 62 in Abschnitte geteilt und studienbegleitend durchgeführt werden.

(4) Die Ergebnisse der Prüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen werden, sind zu benoten, die Ergebnisse der Prüfungen, mit denen ein Modul abgeschlossen wird, können benotet werden.

(5) In modularisierten Studiengängen wenden die Hochschulen ein anerkanntes Leistungspunktesystem an, das die internationale Vergleichbarkeit sichert und die Übertragung erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen in andere Hochschulen und Studiengänge erleichtert. Zugleich sollen die Hochschulen von der Möglichkeit Gebrauch machen, gemäß § 54 Satz 4 die Studiensemester (Semesterstruktur) der Studiengänge durch ein Leistungspunktesystem zu ersetzen.


§ 62 BremHG – Prüfungsordnungen

(1) Prüfungen können nur auf Grund vom Rektor oder der Rektorin genehmigter oder staatlich erlassener Prüfungsordnungen abgenommen werden. Die Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels im Geltungsbereich des Grundgesetzes gewährleistet sind. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bestehen sie aus einem auf die einzelnen bestehenden Hochschulgrade bezogenen allgemeinen Teil und einem die fachspezifischen Bestimmungen enthaltenden besonderen Teil und entsprechen den nachfolgend geregelten Anforderungen. Sofern Prüfungen in digitalisierten Formaten angeboten werden, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen das Nähere zur Zulassung und Durchführung von Prüfungen und Prüfungsteilen in digitalisierten Formaten einschließlich von Regelungen zur eindeutigen Authentifizierung, zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung und zur Verhinderung von Täuschungshandlungen, zum Umgang mit technischen Problemen sowie zur Nutzung sicherer Übertragungssysteme und zur Sicherstellung der selbständigen und barrierefreien Nutzungsmöglichkeit durch Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen durch eine Rechtsverordnung bestimmen. Die Hochschulen sollen die Einzelheiten zur Zulassung und Durchführung von Prüfungen und Prüfungsteilen in digitalisierten Formaten durch Satzung festlegen, soweit dazu keine abschließenden Regelungen durch Rechtsverordnung vorgesehen sind.

(2) Die Prüfungsordnungen regeln insbesondere:

  1. 1.

    Inhalt, Aufbau und Ziel des Studiums

  2. 2.

    den Gegenstand der Prüfung und die Gliederung in Prüfungsabschnitte sowie die möglichen Prüfungsformate einschließlich digitalisierter Formen

  3. 3.

    Prüfungsvoraussetzungen, -anforderungen und -verfahren sowie die Anrechnung nachgewiesener Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu hochschulischen Studien- und Prüfungsleistungen aufweisen

  4. 4.

    die Prüfenden im Sinne von Absatz 3 und die Prüfungsorgane

  5. 5.

    die Beteiligung studentischer Vertreter oder studentischer Vertreterinnen und die Zulassung von Studierenden als Zuhörende

  6. 6.

    die Zulassung von Gruppenleistungen mit individuell abgrenzbaren Leistungen

  7. 7.

    Zahl, Art, Gewichtung und Bewertung von Prüfungsleistungen

  8. 8.

    bei studienbegleitenden Prüfungen die Abfolge der Prüfungsleistungen

  9. 9.

    die Fristen, innerhalb derer Prüfungsleistungen zu bewerten sind

  10. 10.

    die Regelstudienzeit oder die erforderliche Leistungspunktezahl

  11. 11.

    die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen und zum Ablegen der Prüfung sowie die Voraussetzungen zum Ablegen der Prüfung vor Ablauf der für die Meldung festgesetzten Fristen und das Nähere zum Freiversuch

  12. 12.

    die Anrechnung von Prüfungsleistungen und Studienzeiten oder erworbenen Leistungspunkten

  13. 13.

    die Mitteilung von Ergebnissen und das Recht zur Akteneinsicht

  14. 14.

    die Wiederholbarkeit von Prüfungen unter Beachtung des § 37 Absatz 1 Nummer 3 und Fristenregelung sowie im Fall besonderer Umstände sowohl den Rücktritt von Prüfungen und Prüfungsleistungen auch ohne Begründung und bis zum Beginn der Prüfung oder der Ausgabe der Aufgabenstellung als auch die Möglichkeit und die Voraussetzungen eines einmaligen Freiversuchs, soweit die Prüfung nicht vor Ablauf der für die Meldung festgesetzten Fristen im Sinne von Nummer 11 erfolgt

  15. 15.

    Rechtsmittel und Verfahren

  16. 16.

    Hochschulgrade oder sonstige Zeugnisse und Bewertungen

  17. 17.

    Besonderheiten im Fall eines Studiums in Teilzeit nach § 55 Absatz 4 .

In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten Prüfungsleistungen verlangen und abnehmen kann. Die Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und die Einhaltung von Beschäftigungsverboten sowie die Inanspruchnahme von Schutzfristen und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz gewährleisten sowie die besonderen Belange behinderter und chronisch kranker Menschen zur Wahrung der Chancengleichheit berücksichtigen. Die Prüfungsordnungen können für im Teilzeitstudium erbrachte Prüfungsleistungen gesonderte Regelungen zur Prüfungsart vorsehen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit, ersatzweise unmittelbar nach dem Erwerb der erforderlichen Leistungspunkte, abgelegt werden kann.

(3) Zu Prüfenden können alle, die das Prüfungsfach in der Regel haupt- oder nebenberuflich lehren, auch soweit sie als Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen außerhalb der Hochschulen an wissenschaftlichen Einrichtungen einschlägig tätig sind, bestellt werden. Zu Beisitzern oder Beisitzerinnen dürfen nur Personen bestellt werden, die die entsprechende Hochschulprüfung abgelegt haben oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Abschlussprüfungen, Teile davon sowie Prüfungen, die nicht wiederholt werden können, sind von mindestens zwei Prüfenden zu bewerten.

(4) Überschreiten Studierende die in der Prüfungsordnung festgelegte Regelstudienzeit um vier Semester, ohne sich zur Abschlussprüfung gemeldet zu haben, so werden sie von der Hochschule unter Fristsetzung aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen; bei erfolglosem Fristablauf können die Studierenden gemäß § 42 exmatrikuliert werden. Das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/2021 bleiben bei der Berechnung der Semesteranzahl nach Satz 1 außer Betracht, wenn Studierende ohne eigenes Verschulden die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen nicht erbringen konnten. Ein eigenes Verschulden ist auch dann nicht gegeben, wenn die Studien- und Prüfungsleistungen aufgrund der mit den besonderen Umständen verbundenen Beeinträchtigungen in sozialer, familiärer, gesundheitlicher oder psychischer Hinsicht nicht erbracht werden konnten. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Regelung der Sätze 2 und 3 auch für das Sommersemester 2021 Anwendung findet, soweit es auch in diesem Semester aufgrund der Corona-Pandemie zu erheblichen Beeinträchtigungen im Studien- und Prüfungsverlauf kommt.


§ 63 BremHG

(weggefallen)


§ 64 BremHG – Hochschulgrade

(1) Die Hochschulen verleihen auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, einen Diplom- oder Bachelorgrad; das Abschlusszeugnis weist die Fachrichtung aus. Der Diplomgrad, der von einer Fachhochschule verliehen wird, erhält den Zusatz "Fachhochschule (FH)". Universitäten und gleichgestellte Hochschulen können als ersten berufsqualifizierenden Abschluss auch einen Magistergrad verleihen. Für die Ausbildung zum Lehramt gilt das Bremische Lehrerausbildungsgesetz . Bei staatlichen Abschlussprüfungen können die Hochschulen nach Maßgabe einer besonderen Ordnung einen Diplomgrad verleihen. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad mit Angabe der Fachrichtung.

(2) Mit Zustimmung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen können für den berufsqualifzierenden Abschluss eines Studiums an der Hochschule für Künste andere als die in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden.

(3) Frauen wird der Hochschulgrad in der weiblichen Form verliehen.

(4) Hochschulgrade dürfen nur von staatlichen Hochschulen oder staatlich anerkannten Hochschulen verliehen werden. Bezeichnungen, die ihrem Wortlaut oder Schriftbild nach zu einer Verwechslung mit Hochschulgraden führen können, dürfen weder von Hochschulen nach Satz 1 noch von anderen Stellen verliehen werden.


§ 64a BremHG

(weggefallen)


§ 64b BremHG – Führung von in- und ausländischen Hochschulgraden, Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Hochschultiteln

Ausländische Hochschulgrade, Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Hochschultitel sowie entsprechende staatliche oder kirchliche Grade, Bezeichnungen und Titel dürfen in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden, wenn sie von einer ausländischen, im Herkunftsland anerkannten und zur Verleihung berechtigten Hochschule oder von einer entsprechenden staatlichen oder kirchlichen Stelle nach ordnungsgemäß durchgeführtem und durch Prüfung abgeschlossenen Hochschulstudium verliehen worden sind. Dabei kann die verliehene Form in die lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Grade, Bezeichnungen und Titel aus Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich geschlossen hat, dürfen nach Maßgabe des jeweiligen Abkommens geführt werden. Das gilt sinngemäß auch für sonstige Vereinbarungen zur Führung von Graden, Bezeichnungen und Titeln. Grade, Bezeichnungen und Titel aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz dürfen in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Entgeltlich erworbene Grade, Bezeichnungen und Titel dürfen nicht geführt werden. Für ehrenhalber verliehene Grade, Bezeichnungen und Titel gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend. Es gelten jeweils die für die Betroffenen günstigsten Regelungen. Ausländische Grade, Bezeichnungen und Titel, die von einer inländischen, zur Vergabe berechtigten, Einrichtung oder Organisationseinheit im Sinne der §§ 13 und 13a vergeben werden, dürfen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 8 geführt werden. Über die Führung von sonstigen Graden, Bezeichnungen und Titeln, für die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 9 keine gesetzliche Allgemeingenehmigung erteilt wurde, entscheidet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen, soweit die Aufgabe nicht nach den §§ 4 und 12 übertragen ist. Wird ein Hochschulgrad, eine Hochschultätigkeitsbezeichnung oder ein Hochschultitel abweichend von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 9 geführt oder ist der Inhaber oder die Inhaberin wegen einer Straftat, die ihn oder sie als eines akademischen Grades, Titels oder einer Hochschultätigkeitsbezeichnung unwürdig erscheinen lässt, rechtskräftig verurteilt worden, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Führung untersagen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Verlangen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen hat derjenige oder diejenige, der oder die einen Hochschulgrad, eine Hochschultätigkeitsbezeichnung oder einen Hochschultitel führt, die Berechtigung urkundlich nachzuweisen. Weitergehende Einzelfallentscheidungen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen finden nicht statt.


§ 65 BremHG – Promotion

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Aufgrund der Promotion verleiht die Universität den Doktorgrad. Die Universität Bremen hat das Recht zur Promotion. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erlässt eine Rechtsverordnung, die Regelungen trifft, unter welchen Voraussetzungen einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten privaten Hochschule oder einer nach den §§ 13 oder 13a eingerichteten sonstigen Organisationseinheit oder einem Fach, einer Fachrichtung, einem Studiengang, einem Fachbereich oder einer Fakultät das Promotionsrecht verliehen werden kann. Die Verordnung regelt das Nähere zur erforderlichen Forschungsstärke der mit dem Promotionsrecht auszustattenden Hochschule oder Einheit sowie der beteiligten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie zu ihrem Nachweis. Die Rechtsverordnung regelt auch die notwendigen innerhochschulischen Beschlüsse zum zu erlassenden Satzungsrecht, zu Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung der Qualität der Promotionsverfahren und zu einem antragsbasierten Verfahren sowie zur Evaluation der Umsetzung der rechtlichen Regelung. Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder ein Staatsexamen erworben hat. Besonders qualifizierte Bewerber oder Bewerberinnen mit einem Bachelorabschluss können auf der Grundlage eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden.

(3) Die Universität einerseits und die Fachhochschulen oder die Hochschule für Künste andererseits sollen Kooperationsvereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung und Betreuung von Promotionsvorhaben unter Beachtung von Absatz 3 schließen. In Promotionsverfahren nach Satz 1 sollen Fachhochschulprofessorinnen oder Fachhochschulprofessoren beteiligt werden, die in der Forschung in besonderer Weise ausgewiesen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Professorinnen und Professoren der Hochschule für Künste. Sie können Prüfende sein, Betreuung übernehmen und Erst- oder Zweitgutachten erstellen.

(4) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 haben die Promotionsordnungen der Hochschulen zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Zulassung zur Promotion,

  2. 2.

    die Durchführung des Prüfungsverfahrens und die Bestellung von Gutachtern oder Gutachterinnen, Betreuern oder Betreuerinnen und Prüfern oder Prüferinnen,

  3. 3.

    das Eignungsfeststellungsverfahren nach Absatz 2 einschließlich der Festlegung der zusätzlich zu erbringenden Studienleistungen,

  4. 4.

    die gemeinsame Betreuung und Durchführung von Promotionsvorhaben mit Fachhochschulen oder der Hochschule für Künste, die Beteiligung von in der Forschung ausgewiesenen Fachhochschullehrerinnen oder -lehrern oder Hochschullehrerinnen oder -lehrern der Hochschule für Künste und den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit den Fachhochschulen oder der Hochschule für Künste,

  5. 5.

    die Qualitätssicherung einschließlich der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach Absatz 5.

(5) § 62 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. In den Promotionsordnungen kann vorgesehen werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen und über die Einhaltung der Standards guter wissenschaftlicher Praxis verlangen und abnehmen kann. Die Promotionsordnung soll auch Regelungen zur Qualitätssicherung in Promotionsverfahren vorsehen, die sich auf die Feststellung der fachwissenschaftlichen Qualifikation und der persönlichen Eignung der Doktorandinnen und Doktoranden, auf die verantwortliche Betreuung durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie begleitende Studien- und Graduiertenprogramme und die Gewährleistung der unabhängigen Beurteilung und Bewertung aller promotionsrelevanten Leistungen beziehen sollen.

(6) Die Befähigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wird durch die Vorlage einer Dissertation und durch ein Kolloquium nachgewiesen. Mehrere Einzelarbeiten können bei wissenschaftlich fundierter Darlegung des Forschungszusammenhangs zu einer Dissertation verbunden werden. Wenn die Dissertation aus gemeinsamer Forschungsarbeit entstanden ist, muss der individuelle Beitrag deutlich abgrenzbar und als Dissertation bewertbar sein.


§ 66 BremHG – Habilitation

(1) Die Universität Bremen kann Habilitationsverfahren durchführen. Das Nähere regelt die Habilitationsordnung, die der Senatorin für Wissenschaft und Häfen anzuzeigen ist.

(2) Habilitierte können selbstständig lehren (Lehrbefugnis). Sie haben das Recht, die akademische Bezeichnung "Privatdozent" oder "Privatdozentin" zu führen, solange die Lehrbefugnis besteht. Für den Verlust der Lehrbefugnis gilt § 25 Absatz 4 entsprechend.


§ 67 BremHG – Akademische Ehrungen

(1) Die Hochschulen können für besondere Verdienste um die Hochschule die Würde eines Ehrenbürgers, einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrensenators, einer Ehrensenatorin oder andere akademische Ehrungen verleihen.

(2) Das Nähere zum Verfahren der Ehrung und zu den sich daraus ergebenden Rechten regelt die Hochschule durch eine Ordnung.


§§ 48 - 69, Teil V - Studium, Prüfungen und Studienreform
§§ 68 - 69, Kapitel 4 - Studienreform

§ 68 BremHG – Studienreform

Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll gewährleisten, dass das Studium unter Wahrung von Interdisziplinarität erfolgt und unter besonderer Berücksichtigung der Verbindung zwischen Wissenschaft und Praxis sowie überregional und international ausgerichtet ist.


§ 68a BremHG – Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung

Das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Universität Bremen gemäß § 92 . Das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung an der Universität Bremen steuert und koordiniert die strukturelle, curriculare, fachbezogene, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Entwicklung und Umsetzung der Lehrerbildung und ist im Benehmen mit den Studiendekanen und Studiendekaninnen zuständig für die Beratung der Studierenden nach § 51 . Im Rahmen eines gesamtuniversitären Qualitätsmanagements für Lehre und Studium nach § 69 ist das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung in der Lehrerausbildung zuständig für die Qualitätssicherung und das Qualitätsmanagementsystem sowie die dazu erforderliche Umsetzung fachbereichsübergreifender Maßnahmen und Instrumente. Es kann Vorhaben und Projekte der Forschung im Bereich der Lehrerausbildung und zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses initiieren und durchführen. Das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung stellt die enge Kooperation von Bildungswissenschaften, Fachdidaktik und den an der Lehrerausbildung beteiligten Fächern und Fachbereichen in der universitären Phase der Lehrerausbildung und in Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Schule in der zweiten Phase der Lehrerausbildung nach näherer Maßgabe des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes sicher. Bei Entscheidungen über die curriculare Ausgestaltung von Studiengängen, die an der Lehrerausbildung beteiligt sind, ist das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung für Lehrerbildung zu beteiligen. Das Nähere zur Einrichtung, Verantwortlichkeit und zu den Aufgaben sowie der Mittelzuweisung regelt die Universität durch Ordnung.


§ 69 BremHG – Qualitätsmanagementsystem

(1) Die Hochschule sichert die Qualität ihrer Lehre durch die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems unter Berücksichtigung der Regelungen des Artikels 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der dazu ergangenen Rechtsverordnung. Dieses Qualitätsmanagementsystem hat eine laufende Evaluation der Lehre und Lehrveranstaltungen durch systematische Begleitung, Erfassung, Messung, Rückmeldung und Auswertung des Lehr- und Lernerfolges sowie der Ergebnisse der Ausbildung zu gewährleisten. Mit diesem System wird ein Regelkreislauf zur fortlaufenden Verbesserung der Lehr- und Lernprozesse, der Kompetenzvermittlung und des Ausbildungserfolges implementiert. Das Nähere regelt die Hochschule unter Berücksichtigung der Festlegungen des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der dazu ergangenen Rechtsverordnung durch eine Ordnung.

(2) Das Rektorat entscheidet unter Beachtung der Artikel 2 und 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der dazu ergangenen Rechtsverordnung über Vorgaben zur Struktur und Organisation sowie zum Ablauf des Qualitätsmanagementsystems. Auf der dezentralen Ebene sind die Dekaninnen und Dekane im Einvernehmen mit den Studiendekaninnen und Studiendekanen für die Umsetzung des Qualitätsmanagements im Sinne von Absatz 1 zuständig. Alle Statusgruppen, insbesondere auch Studierende, sind angemessen zu beteiligen. In Fragen, die den Bereich der Lehrfreiheit und insbesondere die fachlichinhaltlichen Kriterien der Qualitätssicherung und -entwicklung im Qualitätssicherungsmanagement betreffen, verfügen die Mitglieder der Hochschule, die der Hochschullehrergruppe angehören, über die absolute Mehrheit der Stimmen, soweit Entscheidungen getroffen werden.

(3) Die Dekaninnen und Dekane berichten jährlich dem Rektorat über die Ergebnisse und eingeleitete Maßnahmen im Sinne von Absatz 1. Das Rektorat legt den Zeitpunkt für die Berichterstattung fest. Der Rektor oder die Rektorin legt den Bericht der Hochschule binnen vier Wochen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen vor.


§§ 70 - 77, Teil VI - Forschung

§ 70 BremHG – Aufgaben und Förderung der Forschung

(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können. Forschungsvorhaben sind innerhalb der Hochschule mit dem Ziel zu koordinieren, die Forschungstätigkeit der Hochschulmitglieder zu fördern und die bereitgestellten Mittel bestmöglich zu nutzen.

(2) Die Forschung in den Hochschulen dient auch der Analyse von Problemen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und zeigt wissenschaftlich begründbare Lösungsmöglichkeiten auf. Sie soll auch die besonderen Aufgaben, die sich in der Freien Hansestadt Bremen und in ihrem Umland stellen, berücksichtigen.


§ 71 BremHG – Koordination der Forschung

Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Schwerpunkten der Forschung sowie zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen nach Maßgabe der Aufgabenwahrnehmung gemäß § 4 Absatz 4a zusammen. Die Zusammenarbeit der bremischen Hochschulen untereinander, mit anderen Hochschulen und mit Forschungseinrichtungen auch außerhalb der Freien Hansestadt Bremen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung ist gesetzliche Aufgabe.


§ 72 BremHG – Forschungsschwerpunkte

(1) Die Universität richtet nach Maßgabe ihrer Hochschulentwicklungsplanung für in der Regel zeitlich befristete interdisziplinäre Forschungen Forschungsschwerpunkte ein und berücksichtigt vorrangig ihren besonderen Bedarf an Personal, Sachmitteln und Einrichtungen.

(2) Ein Forschungsschwerpunkt kann als wissenschaftliche oder zentrale wissenschaftliche Einrichtung nach § 92 , als Institut nach § 93 oder als gemeinsame wissenschaftliche Organisationseinheit nach § 13 sowie im Falle der Einrichtung einer rechtsfähigen Teilkörperschaft nach § 13a eingerichtet werden.

(3) Über die Einrichtung, Fortführung, Beendigung sowie über die Organisationsform entscheidet das Rektorat auf der Grundlage der Beschlussfassung des Akademischen Senats nach der Anhörung der Fachbereiche. Die Begutachtung durch externe Sachverständige sowie Bewertungen im Rahmen des Qualitätsmanagements nach § 69 sind zu berücksichtigen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Durchführung von Sonderforschungsbereichen und anderen langfristigen Forschungsschwerpunkten, die mit den Mitteln Dritter durchgeführt werden.


§ 73 BremHG

(weggefallen)


§ 74 BremHG – Voraussetzungen für Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Hochschulmitglieder, soweit zu deren Dienstaufgaben die selbstständige Forschung gehört, sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht oder nur zum Teil aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden, entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind und damit gerechnet werden kann, dass die Forschungsergebnisse in absehbarer Zeit zur Veröffentlichung vorliegen.

(3) Die Hochschulen regeln durch Satzung das Nähere zu den Voraussetzungen und der Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter.


§ 75 BremHG – Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 74 Abs. 2 fördert die Hochschule nach Maßgabe der bestehenden Möglichkeiten die Durchführung eines mit Mitteln Dritter finanzierten Forschungsvorhabens.

(2) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die nach § 74 Abs. 2 in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und vorbehaltlich des Absatzes 3 nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen der Mittel gebenden Stelle vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.

(3) Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Forschungsvorhaben, die nach § 74 Abs. 2 in der Hochschule durchgeführt werden, sollen als an der Hochschule tätige Bedienstete des Landes befristet für den Zeitraum der Mittelbewilligung eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin von dem Hochschulmitglied, das das Forschungsvorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde.

(4) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(5) Es soll ein kostenloser Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen in digitaler Form gewährt (open access) werden, soweit nicht berechtigte Interessen der Hochschulen oder der betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler entgegenstehen. Dies kann im Wege der Primärpublikation in digitaler Form oder im Wege der zeitgleichen oder nachträglichen Bereitstellung von bereits anderweitig veröffentlichten Wissenschaftstexten oder Forschungsdaten erfolgen.

(6) Die Hochschule führt eine öffentlich zugängliche Forschungsdatenbank für Drittmittelprojekte, die mindestens alle Projekttitel, wesentliche Inhalte und Zielsetzungen von Drittmittelprojekten, die Identität der Drittmittelgeber, die Fördersumme und die Laufzeit der Projekte umfasst. Die Datenbank enthält nur Daten, deren Veröffentlichung nicht gegen gesetzliche Schutzrechte verstößt.

(7) Das Rektorat veröffentlicht Drittmittelverträge in geeigneter Form, soweit dem nicht gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen entgegenstehen. § 11 Absatz 4 , 5 und 6 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes gilt entsprechend. Die §§ 6 , 6a und 6b des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des antragsabhängigen Informationszugangs die Veröffentlichung von Amts wegen tritt. Durch vertragliche Verpflichtungen kann die Veröffentlichungspflicht nach Absatz 6 nicht eingeschränkt werden.

(8) Soweit ein Zugang nach Absatz 5 nicht geschaffen werden konnte, ist sicherzustellen, dass Forschungsergebnisse in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden. Die Möglichkeit der Veröffentlichung kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.


§ 76 BremHG

(weggefallen)


§ 77 BremHG – Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung

(1) Die Kunstausübung umfasst die Herstellung, Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken.

(2) Durch künstlerische Entwicklungsvorhaben werden künstlerische Formen und Ausdrucksmittel kunsttheoretisch, künstlerisch-praktisch und methodisch entwickelt.

(3) Die Vorschriften dieses Teils gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.


§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen

§ 78 BremHG – Allgemeine Grundsätze

(1) Präsenzsitzungen aller Organe, Gremien und Ausschüsse können durch Telefonschaltkonferenzen, Videokonferenzen, Streaming und sonstige digitale Formate ersetzt werden. Sie gelten dann, wenn aus besonderen Gründen Präsenzsitzungen nicht durchgeführt werden können, ohne dass es eines Einverständnisses der Beteiligten bedürfte, als Sitzungen im Sinne der Bestimmungen des Teils VII dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen und des auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Satzungsrechts der Hochschulen.

(2) Zuständig für die Feststellung, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen, sind die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des Gremiums entsprechend dem Satzungsrecht der Hochschule.

(3) Bei Auswahl und Einsatz der Formate nach Absatz 1 Satz 1 sind neben dem Datenschutz die Prinzipien der Datensparsamkeit und Datenminimierung zu berücksichtigen.

(4) Die Herstellung von Hochschulöffentlichkeit und, soweit erforderlich, von Öffentlichkeit ist entsprechend dem allgemeinen technischen Standard zu gewährleisten.

(5) Umlaufbeschlüsse aller nach diesem Gesetz vorgesehenen Organe, Gremien und Ausschüsse der Selbstverwaltung nach § 97 sollen durch das Satzungsrecht der Hochschulen ermöglicht werden, soweit aus besonderen Gründen Beschlussfassungen in anderen Sitzungsformen nicht getroffen werden können. Das Nähere einschließlich der notwendigen technischen Anforderungen regeln die Hochschulen in ihren Satzungen.


§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen
§§ 79 - 85a, Kapitel 1 - Zentrale Organe und Hochschulleitung

§ 79 BremHG – Zentrale Organe

Zentrale Organe der Hochschule sind der Akademische Senat, der Rektor oder die Rektorin und das Rektorat.


§ 80 BremHG – Akademischer Senat

(1) Der Akademische Senat entscheidet in den ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten. Er kann vom Rektorat und allen Organisationseinheiten Auskunft über alle Angelegenheiten der Hochschule verlangen. Er beschließt über die Grundordnung der Hochschule, die allgemeinen Teile der Prüfungsordnungen und sonstige Satzungen, soweit das Gesetz diese Zuständigkeit nicht einem anderen Organ der Hochschule zuweist, über die Einrichtung, Änderung und Auflösung von Studiengängen, Fachbereichen und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten und übergreifenden Organisationseinheiten nach den §§ 13 und 13a , die Wahl des Rektors oder der Rektorin, den Vorschlag des Rektors oder der Rektorin zur Bestellung der Konrektoren oder Konrektorinnen und des Kanzlers oder der Kanzlerin, unbeschadet eines Letztentscheidungsrechts des Rektorats über den vom Rektorat vorgelegten Hochschulentwicklungsplan nach § 103 sowie über die Grundsätze der Mittelbewirtschaftung. Er nimmt zu allen Selbstverwaltungsaufgaben von grundsätzlicher Bedeutung Stellung und nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Rektorats entgegen und berät ihn. Er bestellt zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 zentrale Frauenbeauftragte.

(2) Dem Akademischen Senat der Universität Bremen gehören bis zu 22 Vertreter und Vertreterinnen der Gruppen nach § 5 Abs. 3 an, der Hochschule Bremen bis zu 22, der Hochschule Bremerhaven bis zu 17 und der Hochschule für Künste bis zu 17, soweit nicht in der Grundordnung der Hochschule abweichende Regelungen getroffen sind. Die Dekane und Dekaninnen sind innerhalb der Höchstzahlen nach Satz 1 angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschullehrergruppe nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 hat in allen Angelegenheiten, die unmittelbar Lehre und Forschung betreffen, die absolute Mehrheit.

(3) Die Mitglieder des Rektorats beraten den Akademischen Senat. Der Rektor oder die Rektorin führt den Vorsitz ohne Stimmrecht. Je ein Mitglied des Personalrats und des Allgemeinen Studierendenausschusses können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

(4) Der Akademische Senat kann zu seiner Beratung ständige und nicht ständige Kommissionen und Ausschüsse bilden.


§ 81 BremHG – Aufgaben des Rektorats und des Rektors oder der Rektorin

(1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor oder der Rektorin, ein bis drei Konrektoren oder Konrektorinnen und dem Kanzler oder der Kanzlerin. Der Rektor oder die Rektorin führt den Vorsitz und legt die Grundsätze fest, nach denen die Hochschule geleitet und verwaltet werden soll. Das Rektorat regelt die Geschäftsverteilung, soweit sie nicht in diesem Gesetz geregelt ist, durch eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Rektorats nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben des Rektorats in eigener Zuständigkeit wahr.

(2) Das Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten, die das Gesetz keinem anderen Organ zuweist. Unter Beachtung der Beschlüsse des Akademischen Senats und der Grundsätze des Rektors oder der Rektorin sowie der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen leitet es die Hochschule. Es verteilt die Stellen und Mittel unter Berücksichtigung der Leistungen und Belastungen in Forschung und Lehre und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Es legt jährlich gegenüber dem Akademischen Senat Rechenschaft ab. Es nimmt seine Rechte und Pflichten nach § 18 in Berufungsverfahren wahr. Das Rektorat übt seine Rechte zur Einrichtung einer hochschulübergreifenden gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtung nach § 13 sowie seine Rechte im Rahmen der Einrichtung einer rechtsfähigen Teilkörperschaft nach § 13a aus. Es kann zu allen Angelegenheiten der Hochschule Stellung nehmen. Es sorgt zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für das Zusammenwirken ihrer Organe, Organisationseinheiten und Mitglieder. Es unterrichtet die Organe über die wichtigen Angelegenheiten und hat das Recht, an den Sitzungen aller Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen. Auf sein Verlangen ist es über alle Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Rektor oder die Rektorin vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich nach außen und nach innen. Er oder sie bestimmt die Anzahl der Konrektoren oder Konrektorinnen unter Beachtung von § 81 Absatz 1 Satz 1 sowie die Dauer ihrer Amtszeit in einem Rahmen von zwei bis fünf Jahren und bestellt sie sowie den Kanzler oder die Kanzlerin nach Beschlussfassung durch den Akademischen Senat. Er oder sie wahrt die Ordnung der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Er oder sie kann einzelne Mitglieder der Hochschule für bestimmte Bereiche mit der internen Ausübung des Hausrechts betrauen. Das Recht, um Amtshilfe zu ersuchen oder einen Strafantrag wegen Verletzung des Hausrechts zu stellen, bleibt dem Rektor oder der Rektorin vorbehalten. Der Rektor oder die Rektorin entscheidet auf Vorschlag der Dekane und Dekaninnen nach § 89 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 über alle Fragen der Gewährung von Leistungsbezügen, soweit diese Entscheidungen durch Rechtsverordnung der Hochschule übertragen worden sind. Der Rektor oder die Rektorin kann auch ohne Vorschlag eines Dekans oder einer Dekanin über die Gewährung von Leistungsbezügen entscheiden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung gegeben sind.

(4) Der Rektor oder die Rektorin ist verpflichtet, Entscheidungen oder Maßnahmen von Organen und Gremien, die er oder sie für rechtswidrig hält, binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme unter Angabe der Gründe zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Bleibt die Beanstandung erfolglos, so entscheidet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Die Beanstandung entfällt spätestens drei Monate nach dem Widerspruch des Organs oder Gremiums, wenn bis dahin keine andere Entscheidung erfolgt ist.

(5) Der Rektor oder die Rektorin kann in dringenden Fällen unter Angabe der Gründe die kurzfristige Einberufung eines jeden Organs und Gremiums fordern und verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird. Der Rektor oder die Rektorin kann eine angemessene Frist zur Beratung und Entscheidung setzen.

(6) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine Entscheidung des zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Rektor oder die Rektorin anstelle des zuständigen Organs Maßnahmen und Entscheidungen treffen. Er oder sie unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich. Das zuständige Organ kann die Maßnahme durch eine eigene Regelung der Angelegenheit aufheben oder abändern-, entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

(7) Der Rektor oder die Rektorin kann Verfahrensweisen und Entscheidungen von Organen und Gremien, die geeignet sind, der Hochschule erheblichen Schaden zuzufügen, unter Angabe der Gründe beanstanden. Auf Antrag des Rektors oder der Rektorin hat sich der Akademische Senat mit der Beanstandung zu befassen.


§ 82 BremHG – Rechtsstellung des Rektors oder der Rektorin

(1) Die Rektoren oder Rektorinnen der Universität und der Hochschule Bremen üben ihr Amt hauptberuflich aus; die Rektoren oder Rektorinnen der Hochschule Bremerhaven und der Hochschule für Künste können das Amt hauptberuflich ausüben. Die Rektoren und Rektorinnen können auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.

(2) Soweit die Rektoren oder Rektorinnen ihr Amt nicht hauptberuflich ausüben, werden sie für die Dauer ihrer Amtstätigkeit von ihren sonstigen Aufgaben befreit.

(3) Nicht in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufene Rektoren oder Rektorinnen sind nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihres Nachfolgers oder ihrer Nachfolgerin weiterzuführen.

(4) Rektoren und Rektorinnen können nicht in Organe der Hochschule gewählt werden.


§ 83 BremHG – Wahl des Rektors oder der Rektorin

(1) Für die Wahl des Rektors oder der Rektorin stellt der Akademische Senat nach öffentlicher Ausschreibung einen Wahlvorschlag auf, der bis zu drei Personen umfassen soll. Der Akademische Senat kann eine Findungskommission einsetzen, in der die Hochschullehrergruppe über die Mehrheit der Stimmen verfügt.

(2) Die Rektoren oder Rektorinnen der Hochschulen werden vom jeweiligen Akademischen Senat in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder für die Dauer von in der Regel fünf Jahren gewählt und von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere zum hochschulinternen Auswahlverfahren regeln die Hochschulen durch Satzung. Zum Rektor oder zur Rektorin kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung, Rechtspflege, in der Kunst oder Kultur erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.

(3) Der Rektor oder die Rektorin kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Akademischen Senats abgewählt werden, indem gleichzeitig ein kommissarischer Rektor oder eine kommissarische Rektorin aus der Mitte der Professorenschaft der jeweiligen Hochschule gewählt und das Verfahren zur Neuwahl eingeleitet wird.


§ 84 BremHG – Konrektoren und Konrektorinnen

(1) Die Konrektoren und Konrektorinnen nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Aufgabenzuweisung durch die Geschäftsordnung sowie der Entscheidungen des Rektorats eigenverantwortlich wahr.

(2) Die Konrektoren und Konrektorinnen werden vom Rektor oder der Rektorin nach Maßgabe des § 81 Absatz 3 Satz 2 bestellt. § 83 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Der Rektor oder die Rektorin kann bestimmen, dass ein oder mehrere Konrektoren oder Konrektorinnen ihr Amt hauptberuflich ausüben. In diesem Fall hat eine öffentliche Ausschreibung und ein förmliches Auswahlverfahren stattzufinden. Satz 1 gilt entsprechend. Hauptberufliche Konrektoren und Konrektorinnen können auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.

(3) Die Konrektoren und Konrektorinnen können vom Rektor oder von der Rektorin aus ihrem Amt abberufen werden, wenn zugleich die Neubestellung eines anderen Konrektors oder einer anderen Konrektorin unter Beachtung der Grundsätze des Absatzes 2 erfolgt. Während ihrer Amtszeit werden sie zur Wahrnehmung ihrer Rektoratsaufgaben angemessen von ihren sonstigen Aufgaben befreit. Die Geschäftsordnung regelt ihre Vertretung untereinander und im Verhältnis zum Rektor oder zur Rektorin und zum Kanzler oder zur Kanzlerin, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft.


§ 85 BremHG – Kanzler oder Kanzlerin

(1) Als Mitglied des Rektorats leitet der Kanzler oder die Kanzlerin die Hochschulverwaltung und ist verantwortlich für die verwaltungsmäßige Durchführung der Beschlüsse des Rektorats und des Akademischen Senats. Er oder sie wirkt darauf hin, dass die Verwaltung die für die Erfüllung der Hochschulaufgaben notwendigen Dienstleistungsfunktionen wahrnimmt und übt die Dienstaufsicht über die Bediensteten des Dienstleistungsbereichs aus.

(2) Der Kanzler oder die Kanzlerin bereitet für das Rektorat den Vorschlag zur Aufstellung des Haushaltsplans und einen Vorschlag für die Mittelzuweisung nach § 15 Absatz 1 vor. Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt und kann in dieser Eigenschaft Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so berichtet das Rektorat der Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

(3) Der Kanzler oder die Kanzlerin wird aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung und eines förmlichen Auswahlverfahrens vom Rektor oder der Rektorin der Hochschule gemäß § 81 Absatz 3 in der Regel für einen befristeten Zeitraum von acht Jahren bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Kanzler oder die Kanzlerin kann auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.


§ 85a BremHG – Weiterbeschäftigung von Rektoratsmitgliedern

Hauptamtlichen Mitgliedern des Rektorats, die neben ihrem Beamten- oder Angestelltenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamten- oder Angestelltenverhältnis stehen, kann eine Tätigkeit an ihrer oder einer anderen Hochschule oder im öffentlichen Dienst der Freien Hansestadt Bremen nach Beendigung ihrer Amtszeit im Rektorat einer Hochschule angeboten werden. Das Angebot setzt ein Einvernehmen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen und der betreffenden Hochschule voraus. Das Angebot kann mit der Bestellung zum Rektoratsmitglied oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens am letzten Tag der Amtszeit, erfolgen. Die angebotene Beschäftigung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Zeit, auf Lebenszeit oder in einem entsprechenden Angestelltenverhältnis. Sind die Einstellungsvoraussetzungen nach § 116 des Bremischen Beamtengesetzes erfüllt, kann die Berufung auf eine Professur unter Beachtung von § 18 Absatz 2 Nummer 4 nach Beendigung der Amtszeit angeboten werden. Es gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.


§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen
§§ 86 - 91, Kapitel 2 - Fachbereiche und Fakultäten

§ 86 BremHG – Fachbereiche

(1) Die Hochschule gliedert sich - vorbehaltlich der §§ 13 , 13a und 91 - in Fachbereiche als die organisatorischen Grundeinheiten. Der Fachbereich soll verwandte oder benachbarte Studiengänge oder Teilstudiengänge umfassen. Größe und Abgrenzung der Fachbereiche müssen gewährleisten, dass die dem einzelnen Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können.

(2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule, soweit nicht im Rahmen der §§ 13 , 13a und 91 anderen Organen die Zuständigkeit übertragen ist. Er trägt dafür Sorge, dass seine Mitglieder, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen.

(3) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat, das Dekanat, der Dekan oder die Dekanin und der Studiendekan oder die Studiendekanin.

(4) Dem Fachbereich zugeordnet sind die in ihm tätigen oder besonders zugeordneten Mitglieder der Hochschule nach § 5 Abs. 1 und diesen Gleichgestellten.


§ 87 BremHG – Aufgaben des Fachbereichsrats

Im Rahmen der Aufgaben des Fachbereichs nach § 86 beschließt der Fachbereichsrat über

  1. 1.
    Vorschläge für die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  2. 2.
    Studienpläne, fachspezifische Teile der Prüfungsordnungen und Promotionsordnungen,
  3. 3.
    Grundsätze für die Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  4. 4.
    Förderung und Koordination der Abstimmung von Forschungs- und künstlerischen Entwicklungsvorhaben,
  5. 5.
    Vorschläge für die Ernennung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen,
  6. 6.
    Grundsätze des Qualitätsmanagements der Lehre nach § 69 auf der Grundlage der Berichte gemäß § 89 Absatz 4 Satz 4 ,
  7. 7.
    Vorschläge für die Verleihung der Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" an Privatdozenten oder Privatdozentinnen,
  8. 8.
    Grundsätze der Mittelbewirtschaftung.

Beschlüsse nach Nummer 2, soweit Studienpläne betroffen sind, und Nummer 6 hat der Fachbereichsrat im Benehmen mit dem Studiendekan oder der Studiendekanin zu fassen. Der Fachbereichsrat berät die Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a Abs. 3 sowie den jährlichen Bericht des Dekanats.


§ 88 BremHG – Fachbereichsrat

(1) Der Fachbereichsrat besteht aus bis zu 13 Vertretern oder Vertreterinnen der Gruppen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 bis 3 . Die Stimmenmehrheit der Hochschullehrergruppe in allen Angelegenheiten, die unmittelbar Lehre und Forschung betreffen, wird gewährleistet. Im Fall des § 4 Abs. 12 nimmt ein Vertreter oder eine Vertreterin des angegliederten berufsqualifizierenden Bildungsgangs oder des an dem dualen Studiengang beteiligten Unternehmens mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fachbereichsrats teil.

(2) Der Fachbereichsrat kann vom Dekanat oder einzelnen Dekanatsmitgliedern und vom Rektor oder der Rektorin Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fachbereichs verlangen.

(3) Der Fachbereichsrat kann Ausschüsse bilden und auf sie Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben übertragen (beschließende Ausschüsse). Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Erfüllung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame beschließende Ausschüsse bilden. Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen ist jederzeit widerruflich.


§ 89 BremHG – Dekanat

(1) Der Fachbereichsrat wählt aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrerschaft einen Dekan oder eine Dekanin und auf deren Vorschlag einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin sowie aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrerschaft, der wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den §§ 23 , 23a und 23b , der Lektorinnen und Lektoren sowie der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 21 einen Studiendekan oder eine Studiendekanin für die Dauer von zwei bis vier Jahren. In der Hochschule für Künste kann der Studiendekan oder die Studiendekanin auch aus dem Kreis der Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 24a gewählt werden. Die Wahl bedarf außer der Mehrheit des Fachbereichsrats auch der Mehrheit der ihm angehörenden Hochschullehrerschaft. Wiederwahl ist zulässig. Der Dekan oder die Dekanin, der Stellvertreter oder die Stellvertreterin und der Studiendekan oder die Studiendekanin bilden das Dekanat.

(2) Das Dekanat leitet den Fachbereich, setzt im Übrigen die Entscheidungen des Fachbereichsrats um und ist ihm verantwortlich. Der Dekan oder die Dekanin vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule und in überregionalen fach- und studiengangsspezifischen Gremien. Der Dekan oder die Dekanin führt den Vorsitz im Fachbereichsrat und im Dekanat. Mitglieder des Dekanats können nicht zugleich Mitglieder des Fachbereichsrats sein.

(3) Das Dekanat ist für alle Angelegenheiten des Fachbereichs zuständig, soweit sie nicht durch dieses Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Es entscheidet im Rahmen der Richtlinien des Dekans oder der Dekanin, der Entscheidungen und Beschlüsse des Rektors oder der Rektorin, des Rektorats, des Akademischen Senats und des Fachbereichsrats insbesondere über abzuschließende Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Rektorat nach § 105a Absatz 3 und aufzustellende Ausstattungspläne im Rahmen von Hochschulentwicklungsplänen nach § 103 . Das Dekanat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Dekanat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Geschäftsverteilung und die Rechenschaftspflicht geregelt werden. Sie kann vorsehen, dass bestimmte Aufgaben einem Mitglied des Dekanats zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden. Dem Studiendekan oder der Studiendekanin können weitere als die in Absatz 4 genannten Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden.

(4) Der Studiendekan oder die Studiendekanin entscheidet über

  1. 1.

    Musterstudienpläne über den sachgerechten Verlauf des gesamten Studiums für jeden Studiengang in Übereinstimmung mit der jeweiligen Prüfungsordnung im Rahmen der Befugnisse nach § 87 Satz 2 ,

  2. 2.

    Maßnahmen zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Lehre und der Studienberatung nach § 51 ,

  3. 3.

    Maßnahmen zum Qualitätsmanagement in der Lehre nach § 69 und

  4. 4.

    Maßnahmen zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots, soweit nicht der Dekan oder die Dekanin oder der Rektor oder die Rektorin als Dienstvorgesetzte zuständig sind.

Der Studiendekan oder die Studiendekanin hat dabei die Beschlüsse des Dekanats und des Fachbereichsrats zu beachten. Er oder sie wirkt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen an den Entscheidungen der anderen Organe des Fachbereichs mit, unterbreitet dem Dekan, der Dekanin oder dem Dekanat Vorschläge für den Einsatz von Mitteln, Stellen und Einrichtungen für die Lehre, koordiniert die Umsetzung der Beschlüsse der Studienkommissionen und ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Er oder sie ist für die Erstellung des Lehrberichts und die angemessene Berücksichtigung studentischer Interessen verantwortlich.

(5) Der Dekan oder die Dekanin legt die Richtlinien für das Dekanat fest und entscheidet im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz 3 über

  1. 1.

    die Verwendung der dem Fachbereich zugewiesenen Mittel, Stellen und Einrichtungen,

  2. 2.

    die Mittelbewirtschaftung,

  3. 3.

    die Übertragung bestimmter Lehraufgaben zur Sicherstellung des erforderlichen Lehr- und Prüfungsangebots entsprechend der Prüfungsordnung und dem Musterstudienplan auf die in der Lehre Tätigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen und

  4. 4.

    Vorschläge zur Gewährung von Leistungsbezügen.

Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine notwendige Entscheidung des zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Dekan oder die Dekanin anstelle dieses Organs die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen treffen. Er oder sie unterrichtet unverzüglich das zuständige Organ. Das zuständige Organ kann die Maßnahme oder Entscheidung aufheben oder abändern, bei Unaufschiebbarkeit jedoch nur durch eine eigene Regelung der Angelegenheit; entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt. Dem Dekan oder der Dekanin können durch Beschluss des Dekanats weitere Angelegenheiten zur alleinigen Entscheidung übertragen werden.

(6) Beschlüsse des Dekanats, des Studiendekans oder der Studiendekanin oder des Fachbereichsrats, die der Dekan oder die Dekanin für rechtswidrig hält, sind zu beanstanden und erneute Beschlussfassung zu verlangen; wird nicht abgeholfen, erfolgt ein Bericht an den Rektor oder die Rektorin.

(7) Der Fachbereichsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder ein Mitglied des Dekanats oder das Dekanat als Ganzes abwählen, indem er gleichzeitig den oder die Nachfolger wählt. Absatz 1 gilt entsprechend.

(8) Der Fachbereichsrat kann zum Zeitpunkt der Wahl nach Absatz 1 für die Dauer der dort vorgesehenen Amtsperiode beschließen, von der Wahl eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin des Dekans oder der Dekanin abzusehen. Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.


§ 90 BremHG – Studienkommission

In den Fachbereichen können Studienkommissionen gebildet werden, die folgende Aufgaben wahrnehmen:

  1. 1.

    Ermittlung des Lehrbedarfs auf der Grundlage der Prüfungsordnungen,

  2. 2.

    Mitwirkung bei der Erstellung des Lehrangebots und der mittelfristigen Lehrangebotsplanung,

  3. 3.

    Mitwirkung bei der Erstellung des Lehrberichts und dem Qualitätsmanagement in der Lehre,

  4. 4.

    Mitwirkung an Prüfungsordnungen, Modulhandbüchern und Musterstudienplänen.

Der Fachbereichsrat oder der Studiendekan oder die Studiendekanin können einer Studienkommission weitere sachlich und zeitlich begrenzte Aufgaben übertragen. In den Studienkommissionen sollen alle Gruppen nach § 5 Absatz 3 vertreten sein. Die Beschlüsse der Studienkommissionen sollen bei den Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Fachbereiche mit dem Rektor oder der Rektorin nach § 105a Abs. 3 berücksichtigt werden.


§ 91 BremHG – Fakultät, abweichende Organisationsstruktur

(1) Abweichend von den §§ 86 bis 88 , 90 sowie 92  können die Hochschulen eine andere Organisationsstruktur durch eine nach § 110 Absatz 1 Nummer 1 genehmigungspflichtige Grundordnung oder sonstige genehmigungspflichtige Hochschulordnung vorsehen. Die Hochschulen können Fachbereiche zusammenfassen und anstelle von Fachbereichen andere Organisationseinheiten und Untereinheiten vorsehen sowie Forschung und Lehre in neu gestalteter Weise verbinden. Die Hochschulordnung regelt das Nähere über die Bezeichnung, die Zusammensetzung, die Organe und die Aufgaben der Organisationseinheiten und Untereinheiten sowie die Wahl der Mitglieder des Dekanats oder eines entsprechenden Leitungsorgans in entsprechender Anwendung der Regelungen der §§ 86 bis 90 . Den jeweiligen Leitungsorganen können abweichend von den Regelungen dieses Gesetzes Rechte hinsichtlich der Gestaltung der Lehre und der Prüfungen übertragen werden.

(2) Dem Rektorat steht das Initiativrecht zu. Das Rektorat legt die vom Akademischen Senat beschlossene Ordnung gemäß Absatz 1 der Senatorin für Wissenschaft und Häfen zur Genehmigung vor.


§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen
§§ 92 - 95, Kapitel 3 - Sonstige Organisationseinheiten

§ 92 BremHG – Wissenschaftliche Einrichtungen

(1) Die Hochschulen können wissenschaftliche Einrichtungen unter der Verantwortung eines oder mehrerer Fachbereiche oder des Akademischen Senats für längerfristige oder Dauer-Aufgaben in Forschung, Lehre, Kunst und Weiterbildung bilden. Die Einrichtungen sind nach Maßgabe des § 69 regelmäßigen Qualitätsmanagementmaßnahmen zu unterziehen. Die Einrichtungen haben eine Leitung, die aus einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin oder mehreren Hochschullehrern oder Hochschullehrerinnen besteht. Das Nähere zur Leitung und internen Organisation einschließlich des sonstigen wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Personals regelt eine Hochschulsatzung. Diese ist bei wissenschaftlichen Einrichtungen unter Fachbereichsverantwortung vom Fachbereichsrat, im Übrigen vom Akademischen Senat zu beschließen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Betriebseinheiten, die Dienstleistungen bei der Wahrnehmung der Aufgaben erbringen. In der Regel sind Betriebseinheiten keinem Fachbereich zugeordnet. Die Leitung einer Betriebseinheit wird vom Rektor oder der Rektorin, bei Zuordnung zu einem Fachbereich vom Dekan oder der Dekanin bestellt und ist der bestellenden Person verantwortlich.


§ 93 BremHG – Institute

Mindestens zwei Angehörige der Hochschullehrerschaft und, soweit zu ihren Dienstaufgaben die selbstständige Forschung gehört, andere Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen eines Fachbereichs, können durch Einbringung der ihnen zur Verfügung stehenden Sach- und Personalmittel mit Zustimmung des Dekanats ein wissenschaftliches oder künstlerisches Institut bilden. Über Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 entscheidet der Rektor oder die Rektorin. Die Bildung, Änderung oder Auflösung kann nur versagt werden, wenn es die Funktionsfähigkeit von Forschung und Lehre erfordert.


§ 94 BremHG

(weggefallen)


§ 95 BremHG

(weggefallen)


§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen
§ 96, Kapitel 4

§ 96 BremHG – Wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschule

Der Rektor oder die Rektorin kann mit Zustimmung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule, an der die Freiheit der Forschung und Lehre gesichert ist, mit deren Zustimmung befristet oder unbefristet die Befugnis verleihen, die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Hochschule zu führen. Die Verleihung soll nur erteilt werden, wenn eine enge Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der wissenschaftlichen Einrichtung stattfindet oder beabsichtigt ist. Die Verleihung kann widerrufen werden.


§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen
§§ 96a - 96f, Kapitel 5 - Staats- und Universitätsbibliothek

§ 96a BremHG – Rechtsstellung

(1) Die bibliothekarischen Einrichtungen für die Universität und die anderen Hochschulen nach § 1 Abs. 2 bilden als einheitliches Bibliothekssystem die Staats- und Universitätsbibliothek. Weitere wissenschaftliche Bibliotheken können einbezogen werden.

(2) Die Staats- und Universitätsbibliothek ist eine gemeinsame zentrale Betriebseinheit der Hochschulen und als solche eine Organisationseinheit der Universität. Auf die zentrale Betriebseinheit sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit sich nicht auf Grund der Bestimmungen dieses Kapitels etwas anderes ergibt oder Vorschriften von der Anwendung ausdrücklich ausgenommen sind.


§ 96b BremHG – Direktor oder Direktorin

(1) Die Staats- und Universitätsbibliothek wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet, der oder die dem Rektor oder der Rektorin der Universität verantwortlich ist. Der Direktor oder die Direktorin entscheidet in allen Angelegenheiten der Bibliothek. Er oder sie legt die Grundsätze fest, nach denen die Bibliothek unter Beachtung der Beschlüsse der Bibliothekskommission und der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen geleitet und verwaltet werden soll.

(2) Die Direktorin oder der Direktor übt die Dienstvorgesetztenfunktion gegenüber den in der Staats- und Universitätsbibliothek tätigen Bediensteten aus und ist die Dienststellenleitung im Sinne des § 8 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes ; höhere Dienstvorgesetzte oder höherer Dienstvorgesetzter ist die Rektorin oder der Rektor der Universität. Abweichend von § 15 Absatz 5 entscheidet die Direktorin oder der Direktor über die Umsetzung von Bediensteten innerhalb der Staats- und Universitätsbibliothek.

(3) Dem Direktor oder der Direktorin obliegt der Erlass von Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten des § 109 Absatz 3 in Verbindung mit § 96c .

(4) Der Direktor oder die Direktorin wird nach einer öffentlichen Ausschreibung und der Durchführung eines förmlichen Auswahlverfahrens vom Rektor oder der Rektorin der Universität Bremen bestellt. Die Rektoren oder Rektorinnen der anderen Hochschulen erhalten vor der Bestellung durch den Rektor oder die Rektorin der Universität die Möglichkeit der Stellungnahme.


§ 96c BremHG – Aufgaben

(1) Die Staats- und Universitätsbibliothek versorgt die Hochschulen mit Medien (Literatur und andere Medien) für Forschung, Lehre und Studium. Sie nimmt zugleich als staatliche Angelegenheit Funktionen einer Landesbibliothek der Freien Hansestadt Bremen wahr und berücksichtigt dabei insbesondere den Bedarf der wissenschaftlichen Institute im Lande Bremen.

(2) Sie erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit anderen bibliothekarischen Einrichtungen in der Freien Hansestadt Bremen, mit denen sie insbesondere ihre Erwerbungen abstimmt. Sie nimmt das Pflichtexemplarrecht wahr.

(3) Zur Verbesserung ihres Dienstleistungsangebots nutzt sie Fremdleistungen anderer Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationseinrichtungen, insbesondere beteiligt sie sich an überregionalen Verbundsystemen.

(4) Das Nähere zur Aufgabenwahrnehmung und -organisation regelt die Universität durch Satzung, die der Zustimmung der Rektoren oder Rektorinnen der anderen Hochschulen bedarf. Die Satzung hat mindestens vorzusehen, dass alle Hochschulen angemessen an der Aufteilung der Mittel (Ressourcen) zu beteiligen sind, dass ein Entwicklungsplan aufzustellen und fortzuentwickeln ist und dass die Pflicht zur kontinuierlichen Zusammenarbeit mit den Fachebenen aller beteiligten Hochschulen besteht.


§ 96d BremHG – Haushalt

Für die Wirtschaftsführung der Staats- und Universitätsbibliothek gelten die §§ 106 bis 109 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Hochschulen jeweils die Staats- und Universitätsbibliothek tritt. Für die Staats- und Universitätsbibliothek ist der Verwaltungsleiter oder die Verwaltungsleiterin der Staats- und Universitätsbibliothek Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt.


§ 96e BremHG

(weggefallen)


§ 96f BremHG

(weggefallen)


§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen
§§ 97 - 102, Kapitel 6 - Gemeinsame Bestimmungen

§ 97 BremHG – Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung

Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung ist Recht und Pflicht der Mitglieder der Hochschule und der ihnen gleichgestellten Personen. Die Besetzung der Gremien erfolgt auf der Grundlage dieses Gesetzes. Es gilt der Grundsatz, dass alle Mitgliedergruppen angemessen vertreten sein sollen. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben. Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein. In Angelegenheiten, die die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, muss die Hochschullehrergruppe über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen. Soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes anderes bestimmt ist, werden unter Beachtung von § 78 Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Im Falle der Angelegenheiten, die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, zusätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrergruppe. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsgremien sind an Weisungen und Aufträge nicht gebunden. Das Nähere zu den Verfahrensgrundsätzen, den Verfahren in den einzelnen Selbstverwaltungsgremien einschließlich der Beschlussfassung und Anhörungsrechte regeln die Hochschulen durch ihre Grundordnungen oder sonstige Satzungen, die der Genehmigung nach § 110 bedürfen.


§ 98 BremHG

(weggefallen)


§ 99 BremHG – Wahlen

(1) Die Mitglieder der nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsgremien werden von den jeweiligen Mitgliedergruppen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Briefwahl oder eine Wahl in einem geeigneten digitalen Format sind möglich.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder der nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsgremien soll zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr betragen, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes eine andere Amtszeit festgelegt ist. Die Vertreter und Vertreterinnen im Akademischen Senat und in den Fachbereichsräten bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Das gilt auch für Vertreter und Vertreterinnen in Gremien, die nicht Organe im Sinne dieses Gesetzes sind.

(3) Die Durchführung der Wahlen einschließlich der Wahlprüfung regelt die Hochschule durch die Wahlordnung.


§ 100 BremHG – Öffentlichkeit

(1) Die Hochschulgremien tagen öffentlich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Herstellung von Öffentlichkeit bei Nicht-Präsenzsitzungen nach Maßgabe des § 78 soll durch geeignete technische Maßnahmen nach vorangegangener hochschulüblicher Bekanntmachung ermöglicht werden.

(2) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in einzelnen Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Bei Berufungsangelegenheiten ist die Erörterung der wissenschaftlichen Qualifikation eines Bewerbers oder einer Bewerberin, im Übrigen die Anhörung von Stellenbewerbern oder Stellenbewerberinnen nicht als Personalangelegenheit im Sinne von Satz 1 anzusehen. Aus einem Gutachten in einem Berufungsverfahren darf in öffentlicher Sitzung nur mit Einverständnis des Verfassers oder der Verfasserin zitiert werden; es darf nicht an andere Bewerber oder Bewerberinnen herausgegeben oder ihnen auf sonstige Weise bekannt gemacht werden.

(3) Tagesordnungen, Empfehlungen und Beschlüsse der Gremien, soweit sie öffentlich tagen, sind öffentlich bekanntzumachen.


§ 101 BremHG – Beschlüsse

(1) Gremien sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Anwesend ist auch, wer an einer eine Präsenzsitzung ersetzenden Sitzungsform im Sinne von § 78 teilnimmt. Ist ein Gremium nicht beschlussfähig, kann der Sprecher oder die Sprecherin des Gremiums nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit zur Behandlung desselben Gegenstandes eine zweite Sitzung einberufen, in der das Gremium in jedem Fall beschlussfähig ist; bei der Einladung zu dieser Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Der Akademische Senat beschließt eine allgemeine Geschäftsordnung zum Verfahren der Kollegialorgane. Der Akademische Senat und die Fachbereichsräte können für sich und die von ihnen eingesetzten Gremien ergänzende Bestimmungen treffen. Das Rektorat und das Dekanat geben sich jeweils eine eigene Geschäftsordnung; § 100 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(2) Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(3) Für notwendige Beschlüsse der Kollegialorgane in der veranstaltungsfreien Zeit und in sonstigen Zeiten, in denen Präsenzveranstaltungen zur Beschlussfassung nicht möglich sind, muss die Hochschule Regelungen vorsehen, die der besonderen Situation der Hochschule und den Grundsätzen dieses Gesetzes Rechnung tragen.


§ 102 BremHG

(weggefallen)


§§ 103 - 105a, Teil VIII - Hochschulplanung

§ 103 BremHG – Hochschulentwicklungsplan

Die Hochschulen stellen zur Vorbereitung der nach § 105a abzuschließenden Ziel- und Leistungsvereinbarungen und unter Berücksichtigung der Wissenschaftsplanungen des Landes einschließlich des Hochschulgesamtplans nach § 104 mehrjährige Hochschulentwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort. Die Entwicklungspläne stellen die vorgesehenen fachlichen, strukturellen, personellen, baulichen und finanziellen Entwicklungen dar und treffen Festlegungen für die künftige Verwendung freiwerdender und neuer Hochschullehrerstellen sowie Stellen für sonstiges wissenschaftliches Personal. Die Entwicklungspläne bezeichnen die Schwerpunkte insbesondere in Lehre und Studium, Weiterbildung, Forschung, künstlerischer Entwicklung, Wissenstransfer, Frauenförderung, Diversitäts-, Qualitäts- und Nachhaltigkeitsmanagement sowie in hochschulübergreifender, überregionaler und internationaler Zusammenarbeit.


§ 104 BremHG – Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplan

(1) Die Hochschulplanung des Landes ist in einem mehrjährigen Hochschulgesamtplan oder als Bestandteil eines Wissenschaftsplanes unter Einbeziehung der Planung der außeruniversitären Forschungseinrichtungen darzulegen. Der Plan wird regelmäßig fortgeschrieben.

(2) Der Plan stellt unter Beachtung der Ziele für das Hochschulwesen des Landes und für jede Hochschule den gegenwärtigen Ausbaustand und die vorgesehene Entwicklung dar. Er enthält die für die Weiterentwicklung der Hochschulen erforderlichen Angaben, insbesondere über strukturelle Entwicklungen, Studienplätze sowie über die personelle, sachliche und räumliche Ausstattung. Er setzt fachliche Schwerpunkte fest und greift die strategischen Möglichkeiten der hochschul- und länderübergreifenden Kooperationen im Wissenschaftsbereich und deren Umsetzung auf.


§ 105 BremHG – Beschlussfassung über den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan

(1) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen entwirft den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan und seine Fortschreibung. Den Entwurf leitet er den Hochschulen zur Stellungnahme zu.

(2) Der Senat beschließt den Hochschulgesamt- oder Wissenschaftsplan und unterrichtet die Bürgerschaft, einschließlich abweichender Stellungnahmen der Hochschulen.


§ 105a BremHG – Ziel- und Leistungsvereinbarungen

(1) Die Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 , die Staats- und Universitätsbibliothek und hochschulübergreifende Organisationseinheiten nach den §§ 13 und 13a sowie die Senatorin für Wissenschaft und Häfen schließen in der Regel alle drei Jahre auf der Grundlage der Hochschulentwicklungsplanung nach § 103 , der Wissenschaftsplanung des Landes und der Hochschulgesamtplanung nach § 104 jeweils Ziel- und Leistungsvereinbarungen (Hochschulvertrag) für einen bestimmten Zeitraum ab. In der Ziel- und Leistungsvereinbarung werden die vom Land zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel nach leistungs- und belastungsorientierten Kriterien verbindlich festgelegt. Erfolgt aus zwingenden Gründen eine Reduzierung der Finanzmittel, sind die Leistungsverpflichtungen der Hochschule angemessen an die Reduzierung der Finanzmittel anzupassen. Die Ziel- und Leistungsvereinbarung regelt zugleich bezogen auf die Laufzeit des Vertrages verbindlich hinsichtlich Qualität und Quantität die von der Hochschule in den Bereichen

  1. 1.

    Lehre und Studium,

  2. 2.

    wissenschaftliche Weiterbildung,

  3. 3.

    Forschung und künstlerische Entwicklung,

  4. 4.

    Wissenstransfer,

  5. 5.

    Frauenförderung und Erfüllung des Gleichstellungsauftrags auch bei Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen und Berufungen,

  6. 6.

    Gleichstellung von behinderten und chronisch kranken Angehörigen und Mitgliedern der Hochschule einschließlich der Nachteilsausgleichsmaßnahmen,

  7. 7.

    Antidiskriminierung im Sinne von § 4 Absatz 11 ,

  8. 8.

    Klima- und Umweltschutz, Nachhaltigkeit im Sinne von § 4 Absatz 6b ,

  9. 9.

    Förderung der Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von Tieren gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 verringern oder ersetzen können,

  10. 10.

    überregionale und internationale Zusammenarbeit,

  11. 11.

    Digitalisierung und Digitalisierungsziele,

  12. 12.

    Entwicklung der Hochschulstruktur und

  13. 13.

    Qualitätsmanagement

zu erbringenden Leistungen. Es können weitere Leistungen vereinbart werden. Die Rektorate der Hochschulen haben der Senatorin für Wissenschaft und Häfen in regelmäßigen Abständen über die Erfüllung der vereinbarten Leistungen einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Werden die vereinbarten Leistungen von der Hochschule nicht oder nicht vollständig erbracht, ist das zu begründen. Bei Nichterfüllung der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen durch die Hochschule kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die vereinbarten Finanzmittel für die Zukunft angemessen kürzen. Das Rektorat der Hochschule ist vor der Kürzung anzuhören.

(2) Über den Zeitraum der Vertragslaufzeit hinausgehend sind mittelfristige Entwicklungsperspektiven der Hochschulen, bezogen auf die in Absatz 1 Satz 4 genannten und gegebenenfalls weitere Leistungsbereiche, in die Ziel- und Leistungsvereinbarung aufzunehmen.

(3) Die Rektoren oder Rektorinnen schließen mit den Fachbereichen, anderen Organisationseinheiten oder hochschulübergreifenden Organisationseinheiten Ziel- und Leistungsvereinbarungen zur Umsetzung der Leistungsverpflichtungen aus dem Hochschulvertrag nach Absatz 1. Zugleich werden die dafür erforderlichen Ressourcen vereinbart.

(4) Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen werden vier Jahre nach dem 6. März 2007 auf ihre Bewährung hin auf geeignete, zwischen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen und den Hochschulen zu vereinbarende, Weise hinsichtlich ihrer praktischen Umsetzung, der Gewährleistung der Verlässlichkeit und der sonstigen Erfahrungen überprüft.


§§ 106 - 109b, Teil IX - Haushalt

§ 106 BremHG – Haushalt

(1) Die Freie Hansestadt Bremen stellt den Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke und Einrichtungen zur Verfügung.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen deckt den Finanzbedarf der Hochschulen nach Maßgabe der Haushaltsbewilligungen der Bremischen Bürgerschaft (Landtag), unbeschadet der Regelungen des § 105a Abs. 1 Satz 3 bis 5 . Die staatliche Finanzierung für die einzelnen Hochschulen erfolgt in Abhängigkeit von der Erfüllung der in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a vorgesehenen Leistungen.

(3) Die Mittel für die Hochschulen werden, soweit es sich nicht um zentral veranschlagte Mittel handelt, im Haushalt der Freien Hansestadt Bremen als globale Zuschüsse zu den Personal-, Sachkosten und Investitionen ausgewiesen. Die Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten sind für gegenseitig deckungsfähig und zugunsten der Investitionen für einseitig deckungsfähig zu erklären. Die am Ende eines Haushaltsjahres nicht verbrauchten Zuschüsse dürfen einer Rücklage zugeführt werden. Das Nähere regelt das jeweilige Haushaltsgesetz .

(4) Für die Hochschulen gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung , soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei der Anwendung der Landeshaushaltsordnung ist den Besonderheiten des Hochschulwesens, insbesondere den Erfordernissen von Forschung und Lehre, Rechnung zu tragen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen regelt im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen durch Rechtsverordnung die Zulassung der kaufmännischen Buchführung gemäß § 110 Landeshaushaltsordnung für die Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 und für hochschulübergreifende Organisationseinheiten nach den §§ 13 und 13a sowie für die Staats- und Universitätsbibliothek nach § 96a und trifft die dazu erforderlichen näheren Bestimmungen.

(5) Die Eigenverantwortlichkeit der Hochschulen im Investitions- und Baumanagement sowie bei der Bewirtschaftung von Liegenschaften ist zu stärken. Die Bauherrenfunktion liegt grundsätzlich bei den Hochschulen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule für den Einzelfall eine andere Regelung treffen.


§ 107 BremHG – Wirtschafts-/Haushaltspläne der Hochschulen

Die Wirtschaftspläne oder Haushaltspläne der Hochschulen sind als Anlage Bestandteil des Haushaltsplans der Freien Hansestadt Bremen.


§ 108 BremHG – Vermögens- und Haushaltswirtschaft

(1) Für die Hochschulen gelten die allgemeinen staatlichen Vorschriften über die Bewirtschaftung öffentlicher Mittel. Bei der Anwendung dieser Vorschriften ist den Besonderheiten des Hochschulwesens, insbesondere den Erfordernissen von Forschung und Lehre, Rechnung zu tragen.

(2) Bei der Aufstellung der Ausstattungsprogramme für apparative Ersteinrichtungen und im Rahmen der Bewirtschaftung der zugewiesenen Haushaltsmittel haben die Hochschulen unter Berücksichtigung von Belastungs- und Leistungskriterien für eine angemessene Grundausstattung aller Bereiche und ihrer Schwerpunkte Sorge zu tragen. Dazu sollen die Hochschulen Grundsätze aufstellen, die auch sicherstellen, dass jedem Hochschulmitglied, das nach seiner dienstlichen Aufgabenstellung mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre betraut ist, ein angemessener Anteil an den der Hochschule zugewiesenen Mitteln für Forschung und Lehre als Mindestausstattung zur Verfügung steht.

(3) Der Zustimmung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen bedürfen:

  1. 1.
    die Annahme von Zuwendungen, die Ausgaben zur Folge haben, für die die Einnahmen der Hochschule nicht ausreichen,
  2. 2.
    Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  3. 3.
    die Errichtung und der Betrieb von Unternehmen und sonstigen Einrichtungen außerhalb der Hochschule sowie die Beteiligung an Unternehmen oder sonstigen Einrichtungen.

(4) Vermögensgegenstände, die von den Hochschulen oder der Staats- und Universitätsbibliothek allein oder überwiegend mit Landesmitteln angeschafft werden, gehen in das Eigentum des Landes über. Die wirtschaftliche Zuordnung von Vermögensgegenständen im Rahmen der kaufmännischen Buchführung wird durch Rechtsverordnung nach § 106 Abs. 4 geregelt.

(5) Die den Hochschulen gehörenden Vermögensgegenstände sind unter Beachtung der für das Landesvermögen geltenden Bestimmungen zu verwalten und zu unterhalten; die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen Abweichungen gestatten.


§ 109 BremHG – Gebühren und Entgelte

(1) Auf die Hochschulen finden das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz und die Kostenverordnung der Bildungs- und Wissenschaftsverwaltung Anwendung. Über Widersprüche gegen Gebühren-, Kosten- und Entgeltbescheide der Hochschulen entscheidet der Rektor oder die Rektorin.

(2) (weggefallen)

(3) Die Hochschulen erheben auf Grund von Entgeltordnungen Entgelte für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Studienangeboten in Gasthörerschaft, für weiterbildende Master-Studiengänge und sonstige weiterbildende Studienangebote, für die Benutzung des Bibliothekssystems und die Teilnahme am Hochschulsport sowie sonstige Dienstleistungsangebote und die Bereitstellung von Lernmitteln. Die Entgelte sind in der Regel kostendeckend. Dies gilt nicht für weiterbildende Zertifikats- und Masterstudienangebote mit besonderer gesellschaftlicher Relevanz, die im staatlichen Auftrag erfolgen; die Gründe für die Entscheidung sind zu dokumentieren. Die Entgeltordnungen enthalten Härtefallregelungen, unter welchen Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Erhebung von Entgelten abgesehen werden kann. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann abweichend von Satz 1 für die Benutzung des Bibliothekssystems Gebühren durch Gebührenordnung nach Absatz 5 vorsehen. An der Hochschule Bremerhaven können bei multimediagestützten Studienangeboten Medienbezugsentgelte bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten erhoben werden. Wird der Nachweis über die Zahlung des Studierendenbeitrages, der Gebühren und Entgelte nach diesem Absatz für Gasthörerschaft, in weiterbildenden Studienangeboten oder für Medienbezugsentgelte aus Gründen, die der oder die Studierende zu vertreten hat, nicht fristgerecht erbracht, können Entgelte in Höhe der durch den Verzug entstehenden Verwaltungskosten erhoben werden.

(4) Für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschulen durch Dritte soll ein angemessenes Entgelt erhoben werden. Das gilt auch für die Inanspruchnahme für Forschungen mit Mitteln Dritter, soweit sie nicht zum Zweck der Forschungsförderung aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln gemeinnütziger Einrichtungen und Stiftungen, die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der Wissenschaftsförderung verpflichtet sind, finanziert werden.

(5) Die Gebührenordnungen erlässt die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Die Entgeltordnungen nach den Absätzen 3 und 4 erlässt das Rektorat der Hochschule. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen Grundsätze für die Entgelterhebung festlegen.

(6) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.


§ 109a BremHG – Verwaltungskostenbeitrag

(1) Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Bremisches Hochschulgesetz genannten Hochschulen erheben von den Studierenden für die Verwaltungsdienstleistungen, die sie außerhalb der fachlichen Betreuung allgemein erbringen, einen Verwaltungskostenbeitrag. Hierzu zählen insbesondere die Leistungen im Zusammenhang mit der Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung, Exmatrikulation und der zentralen Studienberatung sowie die Leistungen der Auslandsämter und die Leistungen bei der Vermittlung von Praktika und der Förderung des Überganges in das Berufsleben.

(2) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt 50 Euro für jedes Semester. Die Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages ist, ohne dass es eines Bescheides bedarf, mit dem Immatrikulationsantrag, im Übrigen mit der Rückmeldung nachzuweisen. Der Zahlungsnachweis ist Immatrikulations- und Rückmeldevoraussetzung im Sinne von § 36 Nr. 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 1 und § 39 . § 109 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 6 gilt entsprechend. Zu Satz 2 und Satz 3 gilt der Vorbehalt des § 36 Satz 2 .

(3) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, den Verwaltungskostenbeitrag nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung der Preis- und Kostenentwicklung anzupassen.

(4) Ausgenommen von der Beitragspflicht sind

  1. 1.

    ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, oder im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder oder von der Europäischen Union finanziert werden, immatrikuliert werden oder sind,

  2. 2.

    Studierende, die bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und an der anderen Hochschule Verwaltungsgebühren zahlen,

  3. 3.

    Studierende, die für mehr als ein Semester beurlaubt sind.


§ 109b BremHG

(weggefallen)


§§ 110 - 111, Teil X - Genehmigungen und Aufsicht

§ 110 BremHG – Genehmigungen

(1) Der Genehmigung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen bedürfen:

  1. 1.

    Grundordnungen und weitere Satzungen, soweit es gesetzlich oder durch Rechtsverordnung ausdrücklich bestimmt ist,

  2. 2.

    die Errichtung, Änderung und Auflösung von Studiengängen, Studienangeboten, die zur fachgebundenen Hochschulreife nach § 33 führen können, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, übergreifenden Organisationseinheiten nach § 13 und von abweichenden Organisationsstrukturen nach § 91 und im Rahmen der Einrichtung rechtsfähiger Teilkörperschaften nach § 13a .

(2) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann die Genehmigungsbefugnis nach Absatz 1 für weitere Aufgaben auf den Rektor oder die Rektorin der Hochschule übertragen. Die Übertragung kann durch Verwaltungsakt oder Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 105a Abs. 1 erfolgen. Auflagen und Bedingungen für die Übertragung sind im Bescheid festzulegen, bei Übertragung im Rahmen einer Ziel- und Leistungsvereinbarung sind die Voraussetzungen für die Übertragung und die Rechtsfolgen zu vereinbaren. Die Übertragung kann unabhängig von der Übertragungsart aus Sachgründen jeder Zeit widerrufen werden. Die erteilten Genehmigungen sind der Senatorin für Wissenschaft und Häfen anzuzeigen.

(3) Alle nicht durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen zu genehmigenden Satzungen werden vom Rektor oder der Rektorin nach Prüfung, die auch eine Prüfung der Rechtmäßigkeit umfasst, genehmigt.

(4) Die vom Rektor oder der Rektorin genehmigten Satzungen sind der Senatorin für Wissenschaft und Häfen unverzüglich anzuzeigen. Die Genehmigungen nach Absatz 1 Nr. 1 können aus Rechtsgründen versagt werden, die weiteren Genehmigungen auch aus Sachgründen. Genehmigungen können befristet, teilweise erteilt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

(5) Genehmigungen können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn zwingende Gründe, nach denen sie versagt werden können, dies erfordern. Der Widerruf wird nach Ablauf einer angemessenen, festzusetzenden Frist wirksam. Aus Gründen, die eine Versagung der Genehmigung nach Absatz 4 zulassen, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen nach Anhörung der Hochschule eine Änderung der bestehenden Regelung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

(6) Ist beabsichtigt, eine Genehmigung zu befristen, teilweise zu erteilen, mit Bedingungen oder Auflagen zu versehen, zu versagen oder zu widerrufen, so ist der Hochschule zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Genehmigung können Schreibfehler, Rechenfehler und weitere offenbare Unrichtigkeiten berichtigt, Unstimmigkeiten und Unklarheiten des Wortlauts beseitigt werden.

(7) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann die Hochschule zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 4 sowie auf der Grundlage des Hochschulgesamtplans, des Wissenschaftsplanes des Landes und der Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 105a auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen nach Absatz 1 zu treffen. Kommt die Hochschule der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Maßnahme nach Anhörung der Hochschule treffen.

(8) Prüfungsordnungen und Immatrikulationsordnungen sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen. Alle anderen Ordnungen, Satzungen und Akkreditierungsentscheidungen sind in der Hochschule bekannt zu machen.


§ 111 BremHG – Aufsicht

(1) Die Hochschulen unterstehen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht der Senatorin für Wissenschaft und Häfen, soweit nicht gesetzlich anders geregelt. Das gilt sinngemäß für übergreifende Organisationseinheiten nach den §§ 13 und 13a .

(2) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschulen unterrichten; auf sein Verlangen hat der Rektor oder die Rektorin schriftlich über einzelne Angelegenheiten zu berichten und die Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann alle rechtswidrigen Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen der Hochschulen und ihrer Organe unter Angabe von Gründen beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Bleibt die Beanstandung erfolglos, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die beanstandeten Beschlüsse und Entscheidungen aufheben.

(4) Erfüllt ein Organ einer Hochschule seine für die Wahrnehmung der Funktionen der Hochschule erforderlichen rechtlichen Pflichten nicht, so kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Hochschule auffordern, innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Werden die Pflichten nicht innerhalb dieser Frist erfüllt, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die für die Wahrnehmung der Funktionen der Hochschule erforderlichen Maßnahmen anstelle des Organs treffen, insbesondere die erforderlichen Vorschriften erlassen; Entsprechendes gilt, wenn ein Organ handlungsunfähig ist.

(5) Ist ein Kollegialorgan der Hochschule dauernd beschlussunfähig, obwohl mehr als die Hälfte der Sitze besetzt ist, oder übt die Mehrheit dauernd ihr Amt nicht aus, so kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen das Organ auflösen und dessen unverzügliche Neuwahl anordnen. Übt die Mehrheit der Vertreter oder Vertreterinnen einer Gruppe in einem Kollegialorgan dauernd ihr Amt nicht aus, so kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen eine Neuwahl der Gruppenvertretung anordnen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur getroffen werden, wenn sie vorher angedroht worden sind und die Hochschule dazu gehört worden ist.

(6) Wenn und solange die Funktionsfähigkeit der Hochschule nicht gewährleistet ist und die Aufsichtsmittel nach den Absätzen 3 bis 5 nicht ausreichen, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen Beauftragte bestellen, die die Aufgaben einzelner oder mehrerer Organe wahrnehmen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 3 bis 6 müssen darauf gerichtet sein, die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten. Sie sind so zu treffen, dass die Hochschule ihre Aufgaben alsbald wieder selbst erfüllen kann.

(8) Zur Fachaufsicht in staatlichen Angelegenheiten kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen der Hochschule darüber hinaus Weisungen, in besonders begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Hochschule auch im Einzelfall, erteilen. Die Hochschule kann gegen eine fachaufsichtliche Weisung Einwendungen erheben, über die das zuständige Senatsmitglied unverzüglich entscheidet; die Einwendungen haben keine aufschiebende Wirkung. Bei Gefahr im Vorzuge oder in sonstigen Fällen eines dringenden öffentlichen Interesses sowie bei Nichtbefolgung von Weisungen kann die zuständige Behörde eine einzelne Angelegenheit an sich ziehen und die erforderlichen Maßnahmen treffen; die Hochschule ist unverzüglich zu unterrichten. Maßnahmen der Fachaufsicht sind so zu gestalten, dass der Grundsatz der Einheitsverwaltung unter Berücksichtigung der Selbstverwaltungsrechte der Hochschule gewährleistet bleibt.

(9) Die Absätze 2, 3 und 7 sowie hinsichtlich der Haushaltswirtschaft der Studierendenschaft Absatz 4 gelten im Rahmen des § 45 Abs. 10 entsprechend.


§§ 112 - 117, Teil XI - Besondere Bestimmungen

§ 112 BremHG – Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen

(1) Eine Bildungseinrichtung, die nicht in der Trägerschaft der Freien Hansestadt Bremen steht, bedarf der staatlichen Anerkennung durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Die Anerkennung ist bei der Senatorin für Wissenschaft und Häfen unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 nachweisen, zu beantragen.

(2) Träger der nichtstaatlichen Hochschule ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. Betreiber ist die den Träger einer nichtstaatlichen Hochschule maßgeblich prägende natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit.

(3) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erkennt Bildungseinrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nach § 1 oder anderen Gesetzen nichtstaatliche Hochschulen sind, im Rahmen der Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplanung des Landes als Hochschule staatlich befristet oder unbefristet an, wenn gewährleistet ist, dass

  1. 1.

    Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung auf Hochschulniveau stattfinden, die Aufgaben einer Hochschule nach § 4 wahrgenommen werden und das Studium an den Zielen des § 52 ausgerichtet ist; dazu gehört insbesondere, dass

    1. a)

      nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule der Freien Hansestadt Bremen erfüllen

    2. b)

      nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen der §§ 116 oder 117 des Bremischen Beamtengesetzes erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind und

    3. c)

      nur solche Studiengänge angeboten werden, deren Qualität in Studium und Lehre durch eine Akkreditierung nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags nachgewiesen wird; die Akkreditierung kann in einem Verfahren, das sich auf die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge (Programmakkreditierung) bezieht oder das auf der Sicherung der Leistungsfähigkeit hochschulinterner Qualitätsmanagementsysteme (Systemakkreditierung) beruht, erfolgen; ergänzend findet § 53 Absatz 6 Anwendung;

  2. 2.

    zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit

    1. a)

      Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern,

    2. b)

      Personen mit akademischen Funktionen der Hochschule nicht zugleich Funktionen beim Betreiber wahrnehmen,

    3. c)

      die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,

    4. d)

      die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können,

    5. e)

      eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung sowie - bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule - die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden,

    6. f)

      die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgern der Betreiber oder des Betreibers zu beraten und zu beschließen und die Inhaber und Inhaberinnen akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden;

  3. 3.

    die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich ist, dauerhaft zur Verfügung steht; dazu gehört insbesondere, dass

    1. a)

      die Lehre von einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, sowie von einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil von nichtprofessoralem Lehrpersonal erbracht wird,

    2. b)

      eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zur Verfügung steht, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht,

    3. c)

      von ihrer Größe und Ausstattung her wissenschaftlichen und - bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule - künstlerischen Diskurs ermöglicht und

    4. d)

      nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Kunstausübung und Verwaltung einschließlich des ausreichenden Zugangs zu fachbezogenen Medien ermöglicht;

  4. 4.

    den aufgenommenen Studierenden eine geordnete Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann; die Hochschule hat durch gutachterliche Sachverständigenfeststellung oder sonstige geeignete Unterlagen zu belegen, dass der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung nachhaltig gesichert ist.

(4) Das Promotionsrecht nach § 65 Absatz 1 Satz 4 kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen einer nach Absatz 3 staatlich anerkannten privaten Hochschule oder einer oder mehreren ihrer Organisationseinheiten oder Untereinheiten nach § 91 Absatz 1 verleihen, wenn

  1. 1.

    sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt haben, das an andere Hochschulen anschlussfähig ist,

  2. 2.

    die an der Hochschule oder in der Organisationseinheit oder Untereinheit erbrachten Forschungsleistungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Forschungsbasierung der betreffenden Studiengänge den für promotionsberechtigte staatliche Hochschulen, Organisationseinheiten oder Untereinheiten nach § 65 Absatz 1 Satz 4 geltenden Maßstäben entsprechen und

  3. 3.

    die Hochschule, die Organisationseinheit oder Untereinheit über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren verfügt.

(5) Das Recht zur Habilitation kann einer nach Absatz 3 staatlich anerkannten privaten Universität durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen und sichergestellt ist, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zu einer Professorin oder einem Professor in einem bestimmten Fachgebiet förmlich festgestellt werden kann.

(6) Niederlassungen inländischer nichtstaatlicher Hochschulen sind der Senatorin für Wissenschaft und Häfen vor Aufnahme des Studienbetriebes unter Vorlage der Anerkennung und Genehmigung des Bundeslandes, in dem sich der Hauptsitz befindet, anzuzeigen. Die Anerkennung und Genehmigung muss auch die Niederlassung in der Freien Hansestadt Bremen umfassen.

(7) Niederlassungen ausländischer Hochschulen bedürfen der Genehmigung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen; diese wird unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 bis 5 erteilt. Hinsichtlich der Niederlassungen von Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird die Genehmigung abweichend von Satz 1 erteilt, wenn sichergestellt ist, dass

  1. 1.

    Studiengänge angeboten werden, die zum Erwerb von Hochschulqualifikationen, insbesondere zu Hochschulgraden, führen,

  2. 2.

    die Hochschule im Herkunftsstaat eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule nach dem Recht des jeweiligen Staates ist,

  3. 3.

    die Hochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Vermittlung von Hochschulqualifikationen und zur Verleihung von Hochschulgraden berechtigt ist und

  4. 4.

    die in der Freien Hansestadt Bremen durchgeführten Studiengänge und ihre Abschlüsse wie im Herkunftsstaat erworbene Abschlüsse anerkannt sind.

(8) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 bis 5 und 7 erteilt die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Genehmigung, die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule", "Kunsthochschule", "Gesamthochschule", "Hochschule" allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung zu führen, wenn das Ausbildungsziel dem an bremischen staatlichen Hochschulen vergleichbar ist.

(9) Eine nach Absatz 1 staatlich anerkannte Hochschule kann in den entsprechenden Studiengängen Prüfungen abnehmen und die in den Prüfungsordnungen bestimmten Hochschulgrade verleihen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erteilt der Hochschule die Genehmigung, hauptberuflich Lehrenden unter den Voraussetzungen des § 17 die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" zu verleihen und in entsprechender Anwendung des § 25 Honorarprofessoren oder Honorarprofessorinnen für die Zeit ihrer Lehrtätigkeit an der Hochschule zu bestellen.

(10) Alle Verleihungen, Genehmigungen und Anerkennungen nach den Absätzen 1, 3 bis 5 und 7 bis 9 bedürfen der Antragstellung und der Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Nachweise. Die Entscheidung durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erfolgt binnen drei Monaten nach Vorliegen aller Unterlagen und Nachweise nach Satz 1.

(11) Alle Verleihungen, Genehmigungen und die Anerkennung sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr vorliegen oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung zur Folge gehabt hätten. Die Verleihungen, Genehmigungen und die Anerkennung nach den Absätzen 1, 3 bis 5 und 7 bis 9 können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie können auch nachträglich befristet werden.

(12) Die beabsichtigte Auflösung einer nichtstaatlichen Hochschule ist der Senatorin für Wissenschaft und Häfen anzuzeigen. Bei der Auflösung ist zu gewährleisten, dass die Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß abschließen können.

(13) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung und Genehmigungen nach den Absätzen 1, 3 bis 5 und 7 bis 9 werden Kosten nach § 1 der Bremischen Kostenverordnung der Wissenschaftsverwaltung erhoben. Diese umfassen Verwaltungsgebühren und Auslagen für die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach § 113 . Es kann eine Vorauszahlung auf Gebühren und Auslagen gefordert werden. Die Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens nach § 113 kann von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden.


§ 113 BremHG – Akkreditierungsverfahren nichtstaatlicher Hochschulen

(1) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen soll vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme einer für die Akkreditierung geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) einholen, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in § 112 Absatz 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann in regelmäßigen Abstanden, insbesondere im Fall einer befristeten Akkreditierung, eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen der in § 112 Absatz 3 genannten Kriterien bei staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). Dies gilt auch bei unbefristet staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann vor der Verleihung des Promotionsrechts und des Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Hochschule eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung der in § 112 Absatz 4 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts (Promotionsrechtsverfahren) und der in § 112 Absatz 5 genannten Kriterien für die Verleihung des Habilitationsrechts einholen.

(2) Die gutachterliche Stellungnahme nach Absatz 1 wird von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen bei einer Akkreditierungseinrichtung eingeholt. Die Trägereinrichtung der nichtstaatlichen Hochschule wirkt bei diesem Verfahren mit. Die nichtstaatliche Hochschule, ihre Trägereinrichtung, ihr Betreiber sowie das Land, welches das Gutachten einholt, erhalten Gelegenheit, vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung zu dem Gutachten Stellung zu nehmen.

(3) Auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme der Akkreditierungseinrichtung nach Absatz 1 dazu, ob die nichtstaatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen des § 112 Absatz 3 oder des § 112 Absatz 4 oder 5 entspricht oder eine Behebung von Mängeln für erforderlich gehalten wird, entscheidet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen über die befristete oder unbefristete Anerkennung und die Entfristung der Anerkennung der nichtstaatlichen Hochschule nach § 112 Absatz 3 .

(4) Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Entscheidungsgrundlage der Senatorin für Wissenschaft und Häfen.


§ 114 BremHG – Staatliche Anerkennung

Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Verleihung der staatlichen Anerkennung an Absolventen und Absolventinnen des Fachbereichs Sozialwesen der Hochschule Bremen sowie an Absolventen und Absolventinnen des Studiengangs Fachbezogene Bildungswissenschaften, Schwerpunkt Elementarpädagogik, mit dem Abschluss Bachelor of Arts, der Universität Bremen festzulegen. Die staatliche Anerkennung ist von einem prüfungsmäßigen Nachweis praktischer Berufserfahrung abhängig zu machen.


§ 115 BremHG

(weggefallen)


§ 116 BremHG – Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ohne Berechtigung Hochschulgrade oder Bezeichnungen verleiht, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, oder

  2. 2.

    ausländische Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel oder entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel gegen Entgelt vermittelt,

  3. 3.

    ohne Genehmigung eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule betreibt,

  4. 4.

    unbefugt eine Einrichtung unter einer der nach § 112 Absatz 8 möglichen Bezeichnungen führt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EURO geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.


§ 117 BremHG

(weggefallen)


Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: MagGBV,HB
Gliederungs-Nr.: 315-c-3
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Vom 16. April 1999 (Brem.GBl. S. 67)


§ 1 MagGBV – Auszüge und Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis

Der nach § 2 Abs. 3 und 4 der Grundbuchordnung vorzulegende Auszug und andere Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis bedürfen keiner Beglaubigung, wenn sie maschinell hergestellt sind und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen und Angaben besteht.


§ 2 MagGBV – Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bei den Amtsgerichten Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven sind die Grundbücher in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen. Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe ( § 128 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung ) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.


§ 3 MagGBV – Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung ( § 70 der Grundbuchverfügung ) angelegt werden.

(2) Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt.


§ 4 MagGBV – Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Zur Datenverarbeitung im Auftrag der Amtsgerichte Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven wird eine zentrale Grundbuchspeicherstelle für die Freie Hansestadt Bremen errichtet.

(2) Die zentrale Grundbuchspeicherstelle wird beim Landeseigenbetrieb Justiz-Dienstleistungen Bremen betrieben.


§ 5 MagGBV – Elektronisches Dienstsiegel

(1) Die Grundbuchämter führen das kleine bremische Siegel mit dem grossen bremischen Wappen.

(2) Die Umschrift lautet bei elektronisch erzeugten Dienstsiegeln im oberen Halbkreis: "Freie Hansestadt Bremen" und im unteren Halbkreis "Amtsgericht".


§ 6 MagGBV – Abrufverfahren

Zuständige Behörde für die Genehmigung der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.


§ 7 MagGBV – Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht erfolgen kann.

(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum...". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum...". § 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt entsprechend.


§ 8 MagGBV – In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: BestG,NI
Gliederungs-Nr.: 21068030000000
Normtyp: Gesetz

Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen

Landesteil Braunschweig

Vom 23. November 1927 (Nds. GVBl. Sb. II S. 286 - VORIS 21068 03 00 00 000 -)


§ 1 BestG

(1) Das Friedhofs- und Bestattungswesen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Städte und Landgemeinden im Sinne des § 111 der Städteordnung vom 15. November 1924 (Braunschw. GVS. S. 271) und des § 119 der Landgemeindeordnung vom gleichen Tage (Braunschw. GVS. S. 291).

(2) Die anerkannten Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sind auch fernerhin befugt, eigene Friedhöfe für die Bestattung ihrer Angehörigen neben dem Gemeindefriedhof auf ihre Kosten neu anzulegen, zu erweitern und zu unterhalten. Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.


§ 2 BestG

(1) In allen Fällen, in denen der in Benutzung stehende kirchliche Friedhof voll belegt ist und die Beschaffung eines neuen Friedhofs erforderlich wird, hat die Gemeinde einen eigenen Gemeindefriedhof anzulegen, der unter der Verwaltung und Aufsicht der Gemeindeverwaltung steht.

(2) Es kann durch Vereinbarung zwischen Gemeinde und Kirchengemeinde die Verwaltung bisher kirchlicher Friedhöfe auf die Gemeinde oder die Verwaltung eines dem bisherigen kirchlichen Friedhofe zu dessen Erweiterung hinzugelegten neuen Friedhofsteils auf die Kirchengemeinden übertragen werden.


§ 3 BestG

Allen Angehörigen von Religionsgesellschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, wird das Recht gewährleistet, deren Vorschriften und Gebräuche auf dem Gemeindefriedhof bei der Bestattung und bei der Ausschmückung der Grabstätten zu beobachten, jedoch mit der Einschränkung, dass Inschriften und Symbole, welche die Weihe und den Ernst des Friedhofes verletzen, nicht angebracht werden dürfen.


§ 4 BestG

Unberührt bleiben die bisherigen Rechte und Verpflichtungen der Gemeinden und Kirchengemeinden, besonders die Verpflichtung der Kirchengemeinden, vor dem Anlegen kirchlicher Friedhöfe und vor dem Erlass von Begräbnis- und Friedhofsgebührenordnungen die Gemeinde zu hören und alle Angehörigen der Gemeinde zu bestatten.


§ 5 BestG

Unberührt bleiben die landespolizeilichen Vorschriften, die die Anlage, Erweiterung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen jeder Art regeln.


§ 6 BestG

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


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