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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 1 - 66, Erster Teil - Wahl der Bürgerschaft/§§ 1 - 36, Erster Abschnitt - Vorbereitung der Wahl/§§ 3 - 10, 2. - Wahlorgane/
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§ 9 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen
Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 2. – Wahlorgane
§ 9 BremLWO – Wahlehrenämter
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen
- 1.Mitglieder der Bundesregierung oder des Senats,
- 2.Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, der Bremischen Bürgerschaft, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven oder der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen,
- 3.Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 4.Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
- 5.Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 1 - 66, Erster Teil - Wahl der Bürgerschaft/§§ 1 - 36, Erster Abschnitt - Vorbereitung der Wahl/§§ 3 - 10, 2. - Wahlorgane/
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