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§ 32 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 5. – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 32 BremLWO – Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Der Wahlbereichsleiter ordnet die endgültig zugelassenen Wahlvorschläge in der durch § 24 Abs. 2 des Bremischen Wahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 28 Absatz 1 Satz 2 und 4 bezeichneten Angaben und gegebenenfalls das nach § 30 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 3 vom Wahlbereichsausschuss festgestellte Logo sowie die Unterscheidungsbezeichnung nach § 30 Absatz 4 Satz 2; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben, statt der Anschrift ist nur der Stadtteil, hilfsweise der Ortsteil anzugeben, ferner ist der Geburtsort nicht aufzunehmen; sind in einem Wahlvorschlag entgegen § 28 Absatz 1 Nummer 2 für einen Bewerber mehr als zwei Vornamen angegeben oder stimmt ein angegebener Vorname nicht mit den Eintragungen im Melderegister überein, werden in diesen die im Melderegister an erster und zweiter Stelle eingetragenen Vornamen, hilfsweise der an erster Stelle eingetragene Vorname, übernommen. Der Wahlbereichsleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 1 - 66, Erster Teil - Wahl der Bürgerschaft/§§ 1 - 36, Erster Abschnitt - Vorbereitung der Wahl/§§ 26 - 33, 5. - Wahlvorschläge, Stimmzettel/