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§ 15 VersFG BE
Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Versammlungen unter freiem Himmel

Titel: Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VersFG BE
Gliederungs-Nr.: 2180-4
Normtyp: Gesetz

§ 15 VersFG BE – Befriedeter Bezirk

(1) Für den Tagungsort des Abgeordnetenhauses von Berlin wird ein befriedeter Bezirk gebildet. Dieser wird durch folgende Straßen begrenzt:

Niederkirchnerstraße von der Wilhelmstraße bis zur Stresemannstraße, einschließlich der Gehwege, und die jeweils angrenzenden Kreuzungsbereiche von Niederkirchnerstraße und Stresemannstraße sowie von Niederkirchnerstraße, Wilhelmstraße und Zimmerstraße.

(2) Innerhalb des befriedeten Bezirks können unbeschadet von § 14 von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses Versammlungen unter freiem Himmel zu Sitzungszeiten des Abgeordnetenhauses, seiner Ausschüsse oder Organe verboten oder beschränkt werden, wenn eine Beeinträchtigung deren Tätigkeiten oder eine Behinderung des freien Zugangs zum Abgeordnetenhaus zu besorgen ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses unterrichtet den Ältestenrat sowie die Behörde, bei der nach § 12 die Versammlung anzuzeigen ist, unverzüglich über eine Entscheidung nach Satz 1.

(3) Die Behörde, bei der nach § 12 die Versammlung anzuzeigen ist, unterrichtet die Präsidentin oder den Präsidenten des Abgeordnetenhauses unverzüglich über die Anzeige von Versammlungen innerhalb des befriedeten Bezirks sowie für die Entscheidung nach Absatz 2 relevanten Erkenntnisse.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VersFG BE,BE - Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin/§§ 12 - 20, Abschnitt 2 - Versammlungen unter freiem Himmel/
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