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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VersFG BE,BE - Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin/§§ 12 - 20, Abschnitt 2 - Versammlungen unter freiem Himmel/
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§ 16 VersFG BE
Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 2 – Versammlungen unter freiem Himmel
§ 16 VersFG BE – Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und Ausschluss von Personen
(1) Die zuständige Behörde kann einer Person die Teilnahme an oder Anwesenheit in einer Versammlung unter freiem Himmel vor deren Beginn untersagen oder beschränken, wenn von ihr nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
(2) Wer durch sein Verhalten in der Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet, ohne dass die Versammlungsleitung dies unterbindet, oder wer einer Anweisung nach § 7 Absatz 3 zuwiderhandelt, kann von der zuständigen Behörde ausgeschlossen werden. Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sich unverzüglich zu entfernen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VersFG BE,BE - Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin/§§ 12 - 20, Abschnitt 2 - Versammlungen unter freiem Himmel/
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