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§ 24 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Anschlussbahnen

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 LEG – Sonstige Bahnen

Die zuständige Behörde kann eine Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs, die nicht Anschlussbahn im Sinne des § 1 ist, den Bestimmungen über Anschlussbahnen unterstellen, wenn sie nach Anlage, Ausstattung und Eingliederung in den allgemeinen Verkehrsraum einer Bahn ähnlich ist, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LEG,HB - Eisenbahngesetz/§§ 21 - 24, 2. Abschnitt - Anschlussbahnen/