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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 1 - 5, I. - Die staatlichen Grundlagen./
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Art. 3 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
I. – Die staatlichen Grundlagen.
Art. 3 Verf
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze ausgeübt. Sie hat auch die Aufgabe, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Insbesondere wirkt sie darauf hin, dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschluss- und Beratungsorganen gleichberechtigt vertreten sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 1 - 5, I. - Die staatlichen Grundlagen./
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