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Art. 76 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

VIII. – Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 76 Verf

Die Anforderungen des Artikels 51 Absatz 1 gelten nicht für Gesetze, die vor seinem In-Kraft-Treten verkündet wurden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 73 - 77, VIII. - Schluss- und Übergangsbestimmungen./
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