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Art. 48 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

IV. – Die Gesetzgebung.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 48 Verf

(1) Die Gesetzesvorlagen werden vom Senat, aus der Mitte der Bürgerschaft oder durch Volksbegehren eingebracht.

(2) Die Gesetze werden von der Bürgerschaft oder durch Volksentscheid beschlossen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 48 - 54, IV. - Die Gesetzgebung./
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