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§ 7 HmbSÜGG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSÜGG
Gliederungs-Nr.: 120-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 HmbSÜGG – Arten der Sicherheitsüberprüfung

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine

  1. 1.

    einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) oder

  2. 2.

    erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) oder

  3. 3.

    erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)

durchgeführt.

(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 12 Absatz 7 bleibt unberührt. Als nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung gilt bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b (Ü 2-Sabotageschutz) auch die nachträgliche Einbeziehung der Partnerin oder des Partners.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSÜGG,HH - Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz/§§ 7 - 12, Zweiter Abschnitt - Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen/
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