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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/RettDG,RP - Rettungsdienstgesetz/§§ 14 - 28, Dritter Teil - Notfall- und Krankentransport/§ 28, Fünfter Abschnitt - Beförderungsentgelte/
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§ 28 RettDG
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Teil – Notfall- und Krankentransport → Fünfter Abschnitt – Beförderungsentgelte
§ 28 RettDG – Beförderungsentgelte
(1) Entgelte für Leistungen im Notfalltransport, Arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport werden nach § 133 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 34 Abs. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vereinbart. Die §§ 12 und 23 Abs. 3 bleiben unberührt.
(2) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 nicht zu Stande, können sich die Vertragsparteien auf die Bildung und Anrufung einer Schiedsstelle verständigen; § 114 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 4 sowie Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/RettDG,RP - Rettungsdienstgesetz/§§ 14 - 28, Dritter Teil - Notfall- und Krankentransport/§ 28, Fünfter Abschnitt - Beförderungsentgelte/
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