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§ 29 NBauO
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Der Bau und seine Teile

Titel: Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBauO
Gliederungs-Nr.: 21072
Normtyp: Gesetz

§ 29 NBauO – Trennwände

Trennwände müssen, wenn sie raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten sind, ausreichend lang widerstandsfähig gegen eine Brandausbreitung sein, soweit dies erforderlich ist, um der Brandausbreitung innerhalb von Geschossen entgegenzuwirken.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NBauO,NI - Niedersächsische Bauordnung/§§ 26 - 42, Fünfter Teil - Der Bau und seine Teile/
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