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Art. 9 BayRDG
Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeine Regelungen für Unfallrettung und Krankentransport → Abschnitt 2 – Notfallrettung und Krankentransport mit Kraftfahrzeugen

Titel: Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 9 BayRDG – Nebenbestimmungen (1)

(1) Die Genehmigung ist mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, die

  1. 1.
    den Umfang der Betriebspflicht (Art. 14 Abs. 1) und die vom Unternehmer sicherzustellende Erreichbarkeit des Betriebs (Art. 14 Abs. 3) näher bestimmen,
  2. 2.
    der Einhaltung der Anforderungen der Hygiene dienen.

(2) Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die insbesondere

  1. 1.
    die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit der Rettungsleitstelle (Art. 20 Abs. 3) regeln und
  2. 2.
    den Unternehmer verpflichten, den Beförderungsauftrag und seine Abwicklung aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf bestimmte Zeit aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

(3) Die Genehmigung ist dem Unternehmer für die Dauer von höchstens sechs Jahren zu erteilen.

(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Unternehmer, soweit ihnen die Durchführung des Rettungsdienstes übertragen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayRDG 1998,BY - RettungsdienstG/Art. 1 - 17, Erster Teil - Allgemeine Regelungen für Unfallrettung und Krankentransport/Art. 4 - 16, Abschnitt 2 - Notfallrettung und Krankentransport mit Kraftfahrzeugen/