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§ 30 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 30 NAbgG – Fraktionen

(1) Abgeordnete können sich unter den in der Geschäftsordnung für den Landtag näher geregelten Voraussetzungen zu Fraktionen zusammenschließen. Fraktionen sind mit eigenen parlamentarischen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen von Abgeordneten. Die Geschäftsordnung bestimmt das Nähere über die parlamentarischen Rechte und Pflichten der Fraktionen.

(2) Die Fraktionen dienen der politischen Willensbildung im Landtag. Sie helfen den Mitgliedern, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen. Sie können mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenarbeiten und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.

(3) Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbgG,NI - Niedersächsisches Abgeordnetengesetz/§§ 30 - 33d, Fünfter Teil - Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen/
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