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§ 19 NArchtG
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Schutz von Bezeichnungen → Fünftes Kapitel – Juniormitglieder

Titel: Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NArchtG
Gliederungs-Nr.: 77210
Normtyp: Gesetz

§ 19 NArchtG – Streichung von Eintragungen

1Für die Streichung von Eintragungen gilt § 21 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend. 2Die Eintragung in die Liste der Juniormitglieder ist auch zu streichen, wenn

  1. 1.

    das Juniormitglied in die Architektenliste eingetragen wurde,

  2. 2.

    das Juniormitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Absolvieren der berufspraktischen Tätigkeit keinen Antrag auf Eintragung in der Architektenliste stellt,

  3. 3.

    das Juniormitglied die berufspraktische Tätigkeit endgültig aufgegeben hat oder

  4. 4.

    Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Juniormitglied nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

3Vor einer Streichung nach Satz 2 Nr. 2 hat die Architektenkammer das Juniormitglied schriftlich oder elektronisch auf die Folgen des Fristablaufs hinzuweisen. 4Vor einer Streichung nach Satz 2 Nr. 3 hat die Architektenkammer das Datum der endgültigen Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit festzustellen; nach Ablauf von vier Jahren und sechs Monaten nach Beginn der berufspraktischen Tätigkeit wird widerleglich und nach Ablauf von acht Jahren und sechs Monaten unwiderleglich vermutet, dass das Juniormitglied die berufspraktische Tätigkeit endgültig aufgegeben hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NArchtG,NI - Niedersächsisches Architektengesetz/§§ 1 - 21, Erster Teil - Schutz von Bezeichnungen/§§ 18 - 19, Fünftes Kapitel - Juniormitglieder/
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