Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 7 NArchtG
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Schutz von Bezeichnungen → Zweites Kapitel – Eintragung in die Architektenliste

Titel: Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NArchtG
Gliederungs-Nr.: 77210
Normtyp: Gesetz

§ 7 NArchtG – Befähigung aufgrund der Anerkennung einer europäischen Berufsqualifikation

(1) 1Die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" besitzt auch, wer über einen im Ausland ausgestellten Ausbildungsnachweis

  1. 1.

    nach Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    nach Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG, wenn die Ausbildung zum Beruf der Architektin oder des Architekten spätestens in dem dort genannten akademischen Bezugsjahr begann, oder

  3. 3.

    nach Artikel 49 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG

verfügt. 2Satz 1 gilt nicht für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner".

(2) 1Die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 besitzt auch, wer

  1. 1.

    einen oder mehrere Ausbildungsnachweise besitzt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um dort die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu erhalten, oder

  2. 2.

    den Beruf ein Jahr lang in Vollzeit, oder in Teilzeit entsprechend länger, in den vorangegangenen zehn Jahren in einem in Nummer 1 genannten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise ist, die von der zuständigen Behörde in einem in Nummer 1 genannten Staat ausgestellt worden sind und bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde,

wenn zwischen der sich aus den Nachweisen ergebenden Berufsqualifikation und der Berufsqualifikation nach § 6 keine wesentlichen Unterschiede nach Absatz 4 bestehen oder diese Unterschiede nach Absatz 6 ausgeglichen wurden. 2Im Fall der Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" gilt Satz 1 nur dann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen nicht erfüllt ist.

(3) Einem Ausbildungsnachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sind gleichgestellt

  1. 1.

    in Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG,

  2. 2.

    in einem in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und

  3. 3.

    Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

(4) Wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen und der nach § 6 verlangten Berufsqualifikation bestehen, wenn

  1. 1.

    sich die Nachweise auf Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen beziehen, die sich hinsichtlich des Inhalts oder dessen Umfangs wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich die in § 6 geregelte Berufsbildung bezieht,

  2. 2.

    die entsprechenden Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und

  3. 3.

    die einzutragende Person diese Unterschiede nicht ausgeglichen hat durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat und die von einer zuständigen Stelle anerkannt wurden.

(5) 1Wenn die Eintragung wegen wesentlicher Unterschiede nach Absatz 4 nicht erfolgen kann, stellt die Architektenkammer die nachgewiesene Berufsqualifikation und die wesentlichen Unterschiede zu der nach § 6 verlangten Berufsqualifikation durch schriftlichen Bescheid fest. 2In dem Bescheid wird mitgeteilt, welches Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG die nachgewiesene Berufsqualifikation hat, welches Niveau nach § 6 verlangt wird und aus welchen Gründen die wesentlichen Unterschiede nicht durch in Absatz 4 Nr. 3 genannte Qualifikationen ausgeglichen werden können. 3In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 6 die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können.

(6) 1Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" können die wesentlichen Unterschiede nach Absatz 4 durch das Ablegen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden; entspricht die Ausbildung dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG, so besteht die Möglichkeit des Ausgleichs nicht. 2Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" können die wesentlichen Unterschiede nach Absatz 4 ausgeglichen werden

  1. 1.

    durch das Absolvieren eines Anpassungslehrgangs und das zusätzliche Ablegen einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,

  2. 2.

    durch das Ablegen einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, oder

  3. 3.

    durch das Absolvieren eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung nach Wahl der einzutragenden Person, wenn die Ausbildung dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

3Muss nach den Sätzen 1 und 2 Nrn. 1 und 2 eine Eignungsprüfung abgelegt werden, so hat die Architektenkammer sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 5 abgelegt werden kann. 4Hat sich die einzutragende Person nach Satz 2 Nr. 3 für eine Eignungsprüfung entschieden, so hat die Architektenkammer sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung bei der Architektenkammer abgelegt werden kann.

(7) 1Die Architektenkammer hat durch Satzung Bestimmungen zu treffen über die Einzelheiten der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen. 2Sie kann bei der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen mit entsprechenden Kammern anderer Bundesländer zusammenarbeiten und dazu länderübergreifende Verwaltungsvereinbarungen abschließen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NArchtG,NI - Niedersächsisches Architektengesetz/§§ 1 - 21, Erster Teil - Schutz von Bezeichnungen/§§ 5 - 12, Zweites Kapitel - Eintragung in die Architektenliste/