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§ 41 NArchtG
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit, Rüge

Titel: Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NArchtG
Gliederungs-Nr.: 77210
Normtyp: Gesetz

§ 41 NArchtG – Vollstreckung

(1) Ein Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft als vollstreckt.

(2) 1Gerichtlich verhängte Geldbußen und Kostenfestsetzungsbeschlüsse werden wie Leistungsbescheide der Architektenkammer vollstreckt. 2Die Einnahmen stehen der Architektenkammer zu. 3Die Architektenkammer kann die festgesetzten Kosten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NVwKostG stunden oder ermäßigen oder von der Erhebung absehen.

(3) Die in § 38 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 und Abs. 3 Nr. 3 bestimmten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam; das Weitere veranlasst die Architektenkammer.