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Art. 25a BayMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt V – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMinG
Gliederungs-Nr.: 1102-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 25a BayMinG – Übergangsregelungen zu dem bis 31. Juli 1998 geltenden Recht

(1) Für die am 1. August 1998 vorhandenen Mitglieder der Staatsregierung und ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung findet Art. 15 in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.

(2) Für die Hinterbliebenen der am 1. August 1998 vorhandenen Mitglieder der Staatsregierung und ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung finden Art. 16a Abs. 1 und 2 in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayMinG,BY - Bayerisches Ministergesetz/Art. 23 - 26, Abschnitt V - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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