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Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) 
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NUVPG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 NUVPG – Regelungsgegenstand

Dieses Gesetz trifft

  1. 1.

    Regelungen über Vorhaben, Pläne und Programme, die nach Landesrecht einer Umweltprüfung oder Vorprüfung bedürfen,

  2. 2.

    das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ergänzende und von diesem abweichende Regelungen über die Pflicht zur Durchführung von Umweltprüfungen und Vorprüfungen für bestimmte Vorhaben und Programme, die in den Anlagen 1 und 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt sind, sowie

  3. 3.

    Regelungen, die die §§ 20, 31 und 68 UVPG ergänzen, auch soweit die §§ 20 und 31 UVPG auf Vorhaben, Pläne und Programme nach Nummer 1 entsprechend anzuwenden sind.




§ 2 NUVPG – Umweltprüfungen und Vorprüfungen nach Landesrecht

(1) Die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben sowie die in der Anlage 2 aufgeführten Pläne und Programme bedürfen nach den Absätzen 2 bis 5 einer Umweltprüfung oder Vorprüfung.

(2) Auf die Vorhaben, Pläne und Programme nach Absatz 1 sind § 1 Abs. 2 bis 4, die §§ 2 bis 12, 14 bis 19, 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 5, die §§ 21 bis 46, 49, 50, 54 bis 57, 60, 61, 64, 72 und 73 sowie die Anlagen 2 bis 4 und 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden; dabei ersetzen die Anlage 1 die Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Anlage 2 die Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(3) Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 4 sind nur dann kumulierende Vorhaben im Sinne des § 10 UVPG, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 10 Abs. 4 UVPG ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.

(4) Zu den besonders zu berücksichtigenden Gebieten nach Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG, auch in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.6 UVPG, gehören auch gesetzlich geschützte Biotope nach § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) und Grabungsschutzgebiete nach § 16 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes.

(5) Erfüllt die Begründung zu einem Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan oder Landschaftsplan die Anforderungen nach § 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 UVPG, so ist ein Umweltbericht nicht erforderlich.

(6) Auf Linienbestimmungen für Landesstraßen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die für Linienbestimmungen nach § 47 UVPG, solche vorgelagerten Verfahren und diesbezügliche vorgelagerte Umweltprüfungen gelten, entsprechend anzuwenden.




§ 3 NUVPG – Umweltprüfungen und Vorprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Die in Anlage 1 Nr. 13.2.1.1 UVPG aufgeführten Vorhaben unterliegen der UVP-Pflicht, wenn sie in einem Gewässer ausgeführt werden sollen, für das das Niedersächsische Wassergesetz gilt.

(2) Abweichend von Anlage 1 Nr. 13.18.2 UVPG besteht für die dort aufgeführten Vorhaben keine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls und keine UVP-Pflicht.

(3) Abweichend von § 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 2.7 UVPG ist bei Operationellen Programmen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung mit Ausnahme der Programme zur Europäischen Territorialen Zusammenarbeit und aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, soweit sie vom Land aufgestellt werden, eine Strategische Umweltprüfung auch dann durchzuführen, wenn sie für Entscheidungen über die Zulässigkeit der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 UVPG genannten Vorhaben keinen Rahmen setzen.




§ 4 NUVPG – Zentrales Internetportal (zu § 20 UVPG)

(1) 1Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Landes nach § 20 UVPG, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, ist das für Umweltverträglichkeitsprüfungen allgemein zuständige Ministerium (Fachministerium) oder die von diesem bestimmte Behörde zuständig. 2Das Fachministerium macht die Internetadresse des zentralen Internetportals des Landes im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt und gibt sie auf seiner Internetseite an.

(2) 1Die zuständigen Behörden haben das zentrale Internetportal des Landes auch für Bekanntgaben nach § 5 Abs. 2 UVPG zu verwenden, wenn festgestellt wurde, dass

  1. 1.

    eine UVP-Pflicht nicht besteht oder

  2. 2.

    eine UVP-Pflicht besteht, die Bekanntgabe aber nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 4 UVPG mit der Bekanntmachung nach § 19 UVPG verbunden wird.

2Satz 1 gilt für Vorhaben nach § 2 entsprechend.

(3) Das Fachministerium oder die von diesem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Behörde ist nur für den Aufbau und Betrieb des Internetportals des Landes, nicht aber für den Inhalt der dort zugänglich gemachten Informationen verantwortlich.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    in Bezug auf Vorhaben nach § 2 zu bestimmen, dass Vorschriften einer Verordnung nach § 20 Abs. 4 UVPG entsprechend anzuwenden sind, und

  2. 2.

    in Bezug auf Bekanntgaben nach Absatz 2 die Art und Weise der Zugänglichmachung sowie die Dauer der Speicherung der bekannt gegebenen Dokumente zu regeln.




§ 5 NUVPG – Federführende Behörde (zu § 31 UVPG)

(1) 1Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden (Zulassungsbehörden), so ist federführende Behörde

  1. 1.

    für Vorhaben, deren Zulässigkeit einer Entscheidung nach dem Atomgesetz, dem Strahlenschutzgesetz oder einer auf diesen Gesetzen beruhenden Verordnung bedarf, das für Kernenergie zuständige Ministerium, wenn es für die Entscheidung zuständig ist und nicht nach § 31 Abs. 3 Satz 1 UVPG eine Bundesbehörde federführende Behörde ist,

  2. 2.

    für Vorhaben, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen, die für diese Genehmigung zuständige Behörde,

  3. 3.

    für andere Vorhaben, die einer Zulassung bedürfen, für die eine Behörde landesweit zuständig ist, diese Behörde,

  4. 4.

    für alle anderen Vorhaben die jeweils höchstrangige für eine der Entscheidungen zuständige Behörde.

2Ergibt sich die federführende Behörde nicht aus Satz 1, so bestimmt das Fachministerium die federführende Behörde im Einvernehmen mit den Ministerien, die die Fach- oder Rechtsaufsicht über die beteiligten Zulassungsbehörden führen.

(2) 1Die federführende Behörde ist neben den in § 31 Abs. 2 Satz 1 UVPG genannten Aufgaben auch zuständig für die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit nach den §§ 17 bis 23 UVPG und für die Bekanntmachung der Entscheidung und die Auslegung des Bescheides nach § 27 UVPG. 2Sie nimmt im Einvernehmen mit den anderen Zulassungsbehörden bezüglich der diese betreffenden Bewertungsbestandteile auch die Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 31 Abs. 4 Satz 2 UVPG vor. 3Die anderen Zulassungsbehörden legen der federführenden Behörde folgende Unterlagen vor:

  1. 1.

    den UVP-Bericht nach § 16 UVPG und

  2. 2.

    die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG, die den anderen Zulassungsbehörden vorliegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Vorhaben nach § 2 entsprechend.




§ 6 NUVPG – Überwachung der Durchführung von bestimmten Vorhaben (zu § 68 UVPG)

1Die zuständige Behörde kann dem Träger eines Vorhabens nach Anlage 1 Nrn. 19.3 bis 19.9 UVPG in der Zulassungsentscheidung aufgeben, die Überwachung nach § 68 Abs. 1 UVPG durch eigene Maßnahmen durchzuführen. 2Ist der Vorhabenträger keine Behörde, so hat die zuständige Behörde in der Zulassungsentscheidung sicherzustellen, dass sie auf die Durchführung der Überwachung durch den Vorhabenträger Einfluss nehmen kann. 3Zu diesem Zweck hat sie mindestens festzulegen, dass der Vorhabenträger Berichte über die Ergebnisse seiner Überwachungsmaßnahmen einer bestimmten Behörde zu übermitteln hat und welchen Anforderungen die Berichte entsprechen müssen.




§ 7 NUVPG – Übergangsvorschriften

(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 30. April 2007 (Nds. GVBl. S. 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 122), - im Folgenden: Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2007 (NUVPG 2007) - vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften jenes Gesetzes über die Vorprüfung des Einzelfalls weiter anzuwenden.

(2) Verfahren, die Zulassungsentscheidungen für Vorhaben nach § 2 dienen, sind nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2007 zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017

  1. 1.

    das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit § 7 NUVPG 2007 eingeleitet wurde oder

  2. 2.

    die Unterlagen nach § 6 UVPG in der bis dahin geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 NUVPG 2007 vorgelegt wurden.

(3) 1Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 sind nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2007 zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017 der Untersuchungsrahmen nach § 14f Abs. 1 UVPG in der bis dahin geltenden Fassung in Verbindung mit § 11 Abs. 1 NUVPG 2007 festgelegt wurde. 2Verfahren nach Satz 1 sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen, wenn der Untersuchungsrahmen nach dem 15. Mai 2017 festgelegt wurde.

(4) Besteht nach Absatz 1 oder 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 50 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) durchzuführen, so gilt insoweit § 244 BauGB.

(5) 1Raumordnungsverfahren bei Vorhaben nach § 2, die vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen. 2 § 74 Abs. 10 Sätze 2 und 3 UVPG gilt entsprechend.




§ 8 NUVPG – Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 30. April 2007 (Nds. GVBl. S. 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 122), außer Kraft.




Anlage 1 NUVPG – Liste der Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung bedürfen

(zu § 2)

Legende:

X in Spalte 1=Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Vorprüfung
A in Spalte 2=allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes
S in Spalte 2=standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls, § 7 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes
Nr.VorhabenSpalte 1Spalte 2
1Nicht vom Bergrecht erfasster Abbau von Bodenschätzen  
  1. a)

    mit einer Abbaufläche von mehr als 25 ha, ausgenommen Steinbrüche,

X 
  1. b)

    mit einer Abbaufläche von 10 ha bis einschließlich 25 ha, ausgenommen Steinbrüche,

 A
  1. c)

    mit einer Abbaufläche von mehr als 1 ha bis weniger als 10 ha, einschließlich Steinbrüchen, bei denen kein Sprengstoff eingesetzt wird;

 S
2Zum Zweck der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung:  
2.1Beseitigung oder Beeinträchtigung einer Wallhecke, ausgenommen Wälle, die Teil eines Waldes im Sinne des § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung sind,  
a) bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von 500 m oder mehr,X 
b) bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von weniger als 500 m, ausgenommen das Anlegen oder Verbreitern von bis zu zwei Durchfahrten für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte; S
2.2Beseitigung oder Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops (§ 30 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 24 Abs. 2 NNatSchG)  
  1. a)

    bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von 2 ha oder mehr,

X 
  1. b)

    bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von weniger als 2 ha;

 S
3Bau einer Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. II 1983 S. 245), zuletzt geändert durch Vertrag vom 11. Dezember 1985/24. Juli 1986 (BGBl. II 1988 S. 379), soweit es sich nicht um eine Bundesautobahn oder sonstige Bundesstraße handelt;X 
4Bau einer vier- oder mehrstreifigen Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Privatstraße, wenn die neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist oder wenn eine bestehende ein- oder zweistreifige Straße verlegt oder ausgebaut wird und der geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist;X 
5Bau einer nicht von Nummer 4 erfassten Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Privatstraße, mit Ausnahme von Ortsstraßen im Sinne des § 47 Nr. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes; A
6Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes; A
7Bau einer Seilbahn einschließlich der zugehörigen Einrichtungen; A
8Bau einer Skipiste einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen; A
9Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung mit einer Bettenzahl von 100 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von 80 oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs (BauGB) oder im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB; A
10Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes mit 50 oder mehr Stellplätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB oder im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB; A
11Bau eines Freizeitparks mit einer Größe von 4 ha oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB oder im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB; A
12Bau eines Parkplatzes mit einer Größe von 0,5 ha oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB oder im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB; A
13Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung mit einer Geschossfläche von 1 200 m2 oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB oder im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. A



Anlage 2 NUVPG – Liste der Pläne und Programme, die nach Landesrecht einer Strategischen Umweltprüfung oder Vorprüfung bedürfen

(zu § 2)

Nr.Pläne und Programme
1Landschaftsprogramme, Landschaftspläne und Landschaftsrahmenpläne
2Nahverkehrspläne nach § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes, die für ein Projekt nach Anlage 1 Nr. 14.10 oder 14.11 UVPG einen Rahmen setzen