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§ 7b NPflegeG
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Förderung der Pflegeeinrichtungen

Titel: Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPflegeG
Gliederungs-Nr.: 83000010000000
Normtyp: Gesetz

§ 7b NPflegeG – Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(1) Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen, denen Mindereinnahmen im Rahmen der gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Pflegebedürftigen nach § 82 Abs. 4 SGB XI aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie entstehen, erhalten für ihre Leistungen im Sinne des § 43 SGB XI Zuschüsse für ihre Aufwendungen in Höhe der mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe vereinbarten betriebsnotwendigen Investitionskosten nach § 76a Abs. 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 Nr. 3 des Zwölfen Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII). Bei vollstationären Einrichtungen, die keine Vereinbarung über die Investitionskosten nach § 76a Abs. 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe abgeschlossen haben, sind die notwendigen Investitionsaufwendungen zu übernehmen, die seitens der Einrichtung gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern erhoben werden; die Berechnung des Betrages ist der nach § 12 Abs. 1 für die Förderung zuständigen Stelle plausibel darzulegen. Die Förderung wird nur gewährt, wenn eine anderweitige Refinanzierung der Aufwendungen nicht möglich ist und der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung dies versichert hat.

(2) Hat sich die durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze einer vollstationären Pflegeeinrichtung, die ihren Betrieb vor dem 1. Januar 2020 aufgenommen hat, im Abrechnungszeitraum gegenüber dem Vergleichszeitraum 1. Januar bis 16. März 2020 verringert, so ist, soweit nicht die Verringerung auf andere Ursachen als die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, abweichend von § 7 Abs. 2 für die Höhe der Förderung nach Absatz 1 die durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze in dem Vergleichszeitraum abzüglich 10 vom Hundert zugrunde zu legen. Hat sich die durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze einer vollstationären Pflegeeinrichtung, die ihren Betrieb nach dem 31. Dezember 2019 aufgenommen hat, im Abrechnungszeitraum gegenüber einem nach der jeweiligen Datenlage sachgerechten Vergleichszeitraum von mindestens einem Monat, der zwischen der vollstationären Pflegeeinrichtung und der nach § 12 Abs. 1 für die Förderung zuständigen Stelle vereinbart wurde, verringert, so ist, soweit nicht die Verringerung auf andere Ursachen als die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, abweichend von § 7 Abs. 2 für die Höhe der Förderung nach Absatz 1 die durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze im vereinbarten Vergleichszeitraum abzüglich 10 vom Hundert zugrunde zu legen, mindestens aber 60 vom Hundert der verfügbaren Pflegeplätze. Für eine vollstationäre Pflegeeinrichtung, die ihren Betrieb nach dem 31. Dezember 2019 aufgenommen hat und bei der eine Verringerung der durchschnittlichen Auslastung wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vorliegt oder wahrscheinlich ist, für die aber noch kein sachgerechter Vergleichszeitraum im Sinne des Satzes 2 vereinbart werden kann, ist bis zur Vereinbarung eines solchen abweichend von § 7 Abs. 2 für die Höhe der Förderung nach Absatz 1 pauschal eine durchschnittliche Zahl in Anspruch genommener Pflegeplätze von 60 vom Hundert der verfügbaren Pflegeplätze zugrunde zu legen. § 7a Abs. 1 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Die Förderung nach Absatz 1 erfolgt monatlich. Sie ist innerhalb eines Monats nach Erteilung der für den jeweiligen Monat gültigen Bewilligung der Erstattung von Mindereinnahmen gemäß § 150 Abs. 2 SGB XI durch die Pflegekasse bei der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Stelle zusammen mit den jeweils erforderlichen Nachweisen zu beantragen. Abweichend von Satz 2 ist für den Abrechnungszeitraum 16. März bis 31. Juli 2020 die Förderung bis zum 30. September zu beantragen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen, nachdem der Antrag mit den erforderlichen Nachweisen bei der nach § 12 Abs. 1 für die Förderung zuständigen Stelle eingegangen ist.

Zu § 7b: Eingefügt durch G vom 15. 7. 2020 (Nds. GVBl. S. 244), geändert durch G vom 16. 12. 2021 (Nds. GVBl. S. 917).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPflegeG,NI - Niedersächsisches Pflegegesetz/§§ 7 - 16, Dritter Abschnitt - Förderung der Pflegeeinrichtungen/
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