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§ 5 MFG
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Landesrecht Niedersachsen

I. Abschnitt – Zweck, Ziele und Grundsätze der Förderung

Titel: Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 77100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 5 MFG – Finanzierung der Förderung

(1) Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz bestimmen sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan und dem jeweiligen Wirtschaftsplan des Wirtschaftsförderfonds nach dem Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen vom 8. November 1977 (Nieders. GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 1993 (Nieders. GVBl. S. 65), in der jeweils geltenden Fassung. Rechtsansprüche auf finanzielle Zuwendungen oder auf sonstige Förderungsmaßnahmen werden aus diesem Gesetz nicht begründet.

(2) Eine Förderung nach anderen Vorschriften schließt eine Förderung nach diesem Gesetz grundsätzlich nicht aus.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/MFG,NI - MittelstandsförderungsG/§§ 1 - 5, I. Abschnitt - Zweck, Ziele und Grundsätze der Förderung/
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