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Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 77100010000000
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 MFG – Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse der marktwirtschaftlichen Ordnung, der Förderung des Wettbewerbs, der Förderung umweltverträglicher Produktionsverfahren, einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur des Landes und einer ausreichenden Versorgung mit qualitativ hochwertigen, umweltfreundlichen und preisgünstigen Gütern und Dienstleistungen

  1. 1.
    die Stellung der kleinen und mittleren Unternehmen zu sichern,
  2. 2.
    die Gründung und Entfaltung solcher unternehmerischen Tätigkeit, insbesondere auch durch Frauen, zu fördern.

(2) Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die in den letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahren durchschnittlich

  1. 1.
    nicht mehr als 250 Arbeitskräfte beschäftigt haben oder
  2. 2.
    einen durchschnittlichen Jahresumsatz von nicht mehr als 20 Millionen Euro erzielt haben.

Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, in begründeten Ausnahmefällen von dieser Regelung abzuweichen. Bei neu gegründeten Unternehmen sind die voraussichtlichen Zahlen nach Satz 1 für die ersten drei Jahre nach Neugründung zu berücksichtigen.

(3) Die Förderungsmaßnahmen sollen die Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit steigern durch:

  1. 1.
    den Abbau von Wettbewerbsnachteilen,
  2. 2.
    Erleichterung der rechtzeitigen Anpassung an wirtschaftliche und technische Veränderungen,
  3. 3.
    Sicherung vorhandener und Schaffung neuer Arbeitsplätze in kleinen und mittleren Unternehmen,
  4. 4.
    Verbesserung der regionalen und sektoralen Wirtschaftsstruktur.

(4) Das Land Niedersachsen unterstützt diese Ziele im Rahmen seiner Zuständigkeit durch geeignete Maßnahmen.




§ 2 MFG – Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand

Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei allen Planungen, Programmen und Maßnahmen die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes zu berücksichtigen.




§ 3 MFG – Abstimmung von Förderungsmaßnahmen

(1) Die Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind mit anderen Förderungsmaßnahmen des Landes, die Auswirkungen auf die kleinen und mittleren Unternehmen haben könnten, abzustimmen. Die Förderungsmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften sind ebenfalls zu beachten.

(2) Bei der grundsätzlichen Festlegung der Förderungsmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen sind die zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände in Niedersachsen zu hören.




§ 4 MFG – Vorrang der Selbsthilfe

(1) Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor.

(2) Eine staatliche Förderung nach diesem Gesetz setzt in der Regel voraus, dass der Zuwendungsempfänger eine angemessene Eigenleistung erbringt und die Gewähr für eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens bietet.




§ 5 MFG – Finanzierung der Förderung

(1) Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz bestimmen sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan und dem jeweiligen Wirtschaftsplan des Wirtschaftsförderfonds nach dem Gesetz über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen vom 8. November 1977 (Nieders. GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 1993 (Nieders. GVBl. S. 65), in der jeweils geltenden Fassung. Rechtsansprüche auf finanzielle Zuwendungen oder auf sonstige Förderungsmaßnahmen werden aus diesem Gesetz nicht begründet.

(2) Eine Förderung nach anderen Vorschriften schließt eine Förderung nach diesem Gesetz grundsätzlich nicht aus.




§ 6 MFG – Förderung der beruflichen Bildung

Das Land gewährt Zuschüsse für die Durchführung anerkannter überbetrieblicher Kurse, Lehrgänge und für sonstige Maßnahmen, die der Förderung der beruflichen Bildung der in kleinen und mittleren Unternehmen tätigen Personen, insbesondere auch der dort tätigen Frauen, dienen. Hierzu gehören auch die Errichtung, Erweiterung und Ausstattung von überbetrieblichen Einrichtungen.




§ 7 MFG – Förderung der Unternehmensberatung

(1) Das Land fördert die Unternehmensberatung durch Zuschüsse für:

  1. 1.
    die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen auf den Gebieten der Betriebswirtschaft und der Betriebstechnik,
  2. 2.
    die Fortbildung von Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberatern,
  3. 3.
    Einrichtungen der Unternehmensberatung,
  4. 4.
    die Erarbeitung von Unterlagen für die Einzel- und die Gruppenberatung,
  5. 5.
    Bildung und Tätigkeit von Arbeitskreisen zum Austausch fachlicher Erfahrungen.

(2) Gefördert werden nur solche Vorhaben, die nicht bereits anderweitig Zuschüsse erhalten. Bei Vorliegen eines besonderen strukturpolitischen Interesses sind Ausnahmen möglich.

(3) Die Förderung kann über die Selbsthilfeorganisationen der Wirtschaft oder über Leitstellen nach § 44 Abs. 3 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung abgewickelt werden.




§ 8 MFG – Förderung der Kooperation

Die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit kleiner und mittlerer Unternehmen zum Ausgleich von Nachteilen infolge der Unternehmensgröße wird gefördert, sofern nicht wettbewerbsrechtiche Vorschriften entgegenstehen. Die Förderung umfasst insbesondere:

  1. 1.
    Kooperationsmodelle und die Beratung über Möglichkeiten der Kooperation,
  2. 2.
    Gemeinschaftseinrichtungen zur Ausgliederung von Betriebsfunktionen,
  3. 3.
    die Durchführung und Auswertung von Betriebsvergleichen,
  4. 4.
    die gemeinschaftliche Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an überörtlichen Messen und Ausstellungen.




§ 9 MFG – Förderung von Information und Dokumentation

(1) Zur Unterrichtung der kleinen und mittleren Unternehmen über aktuelle Fragen der Wirtschaft, Technik und Umwelt können öffentliche und private Einrichtungen, insbesondere Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft, Finanzhilfen für Vorhaben der Informationsgewinnung, -aufbereitung und -vermittlung erhalten.

(2) Finanzhilfen können zu dem gleichen Zweck auch für die Einrichtung und Unterhaltung zentraler Stellen für die Sammlung, Auswertung und Verbreitung entsprechender Informationen gewährt werden.




§ 10 MFG – Förderung von Forschung und Entwicklung

(1) Das Land fördert Vorhaben der anwendungsorientierten Forschung und der technischen Entwicklung zu Gunsten kleiner und mittlerer Unternehmen sowie deren Umsetzung in die betriebliche Praxis. Die Forschungsergebnisse müssen veröffentlicht und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(2) Die Entwicklung technologisch neuer, insbesondere umweltverträglicher Produkte und Verfahren und deren Einführung in den Produktionsprozeß wird bei kleinen und mittleren Unternehmen gefördert.




§ 11 MFG – Finanzierungshilfen

Für die Gründung selbstständiger kleiner und mittlerer Unternehmen und die Anpassung an strukturelle Veränderungen zur Steigerung der Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit gewährt das Land Finanzierungshilfen und Bürgschaften. Die Vergabe der Mittel kann von der Durchführung einer Betriebsberatung oder der Vorlage eines Gutachtens durch Dritte abhängig gemacht werden.




§ 12 MFG – Rückbürgschaften

(1) Das Land gewährt Selbsthilfeeinrichtungen kleiner und mittlerer Unternehmen Rückbürgschaften für von diesen eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen zu Gunsten kleiner und mittlerer Unternehmen. Auch kann es zu diesem Zweck Darlehn oder Zuschüsse zur Dotierung ihrer Haftungsfonds gewähren.

(2) Zur Erleichterung der Beschaffung von haftendem Kapital können Beteiligungsgarantiegemeinschaften, die für die Beteiligung von Kapitalbeteiligungsgesellschaften an kleinen und mittleren Unternehmen Garantie leisten, Rückgarantien gewährt werden. Zur Dotierung ihrer Garantiefonds können Darlehn und Zuschüsse gewährt werden.




§ 13 MFG – Finanzhilfen bei Kapitalbeteiligungen

Das Land kann privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die öffentlich geförderte Beteiligungen bei kleinen und mittleren Unternehmen eingehen, zur Verbesserung der Kapitalausstattung Refinanzierungsmittel gewähren oder vermitteln.




§ 14 MFG – Beteiligung an öffentlichen Aufträgen

(1) Am Verfahren zur Vergabe und Weitervergabe öffentlicher Aufträge sind kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen.

(2) Bei öffentlichen Aufträgen sind Leistungen, soweit es die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zulassen, schon bei der Ausschreibung und bei der freihändigen Vergabe nach Menge oder Art so in Teillose und nach dem Handwerks- oder Gewerbezweig in Fachlose zu zerlegen, dass sich kleine und mittlere Unternehmen an der Angebotsabgabe beteiligen können. Durch die Streuung von Aufträgen sind kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der bestehenden Vergabevorschriften in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.

(3) Angebote von Arbeitsgemeinschaften von Unternehmen sind grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie solche von einzelnen Unternehmen zuzulassen.

(4) Beauftragte Unternehmen sind für den Fall der Weitervergabe von Leistungen an Nachunternehmen vertraglich zu verpflichten:

  1. 1.
    bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrages zu vereinbaren ist,
  2. 2.
    Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
  3. 3.
    bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B), bei der Weitervergabe von Lieferleistungen die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL Teil B) zum Vertragsbestandteil zu machen,
  4. 4.
    dem Nachunternehmen keine ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, als ihnen von dem öffentlichen Auftraggeber auferlegt worden sind.

Das zuständige Ministerium gibt die jeweils geltende Fassung der Verdingungsordnung für Bauleistungen und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - durch Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.




§ 15 MFG – Forschung über die Lage kleiner und mittlerer Unternehmen

(1) Das Land kann Untersuchungen und Erhebungen veranlassen und fördern, um Entwicklungstendenzen, Leistungschancen und Leistungshemmnisse der kleinen und mittleren Unternehmen oder einzelner ihrer Gruppen festzustellen.

(2) Die Förderung kann sich auch auf Einrichtungen erstrecken, die überwiegend diese Untersuchungen und Erhebungen durchführen oder durch wissenschaftlich orientierte Veranstaltungen zur Erforschung und Verbreitung von Tatsachen beitragen, die für kleine und mittlere Unternehmen erheblich sind.

(3) Die Ergebnisse der Untersuchungen und Veranstaltungen sind grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich zu machen.




§ 16 MFG – Mittelstandsbericht

(1) Die Landesregierung erstattet dem Landtag regelmäßig, mindestens einmal im Laufe einer Wahlperiode, einen Bericht über die Lage der kleinen und mittleren Unternehmen.

(2) Der Bericht soll auch die Ergebnisse der eingeleiteten und durchgeführten Förderungsmaßnahmen und deren Auswirkungen darstellen sowie Vorschläge zur Weiterentwicklung der Förderungskonzeption enthalten.




§ 17 MFG

(weggefallen)




§ 18 MFG

(weggefallen)




§ 19 MFG – Geltungsbereich

Das Gesetz findet auf die Förderung der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung.




§ 20 MFG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.